77
vorhandenen Kassenbestand erhoben werden.) Der Police müssen
die Statuten des Vereins beigedruckt sein, da dieselben als ein inte-
grirender Theil des durch die Police zwischen der Gesellschaft und
dem Versicherten abgeschlossenen Vertrages gelten.
§.4
Gekaufte oder umgetauschte Kühe müssen binnen einer Frist von
(14) Tagen bei einer Strafe von (10) Sgr. pr. Stück zur Versiche
rung angemeldet werden. Erst nach erfolgter Einschreibung beginnt
für diese der Anspruch auf Entschädigung.
§• 5.
Die Versicherung beginnt mit Aushändigung der Police mit der
Beschränkung, daß in den ersten (14) Tagen vorkommende Verluste
nicht entschädigt werden.
Austritt aus der Gesellschaft.
§6.
Wer aus der Gesellschaft ausscheiden will. hat dies seinem Be-
zirksdeputirten anzuzeigen, welcher die Löschung innerhalb (14) Tagen
herbeiführt. Der Ausscheidende ist zur Zahlung der Schulden des
Vereins nach Maßgabe der Höhe seiner Versicherung, sowie zur Mit
vergütung des Schadens, welcher innerhalb (4) Wochen nach der
Austrittserklärung entstehen sollte, in gleicher Weise, wie jedes Mit
glied verpflichtet.
§7.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt von selbst, wenn ver
sichertes Vieh auf einen andern Besitzer übergcht, doch bleibt bei ei
nem Bcsitzwechsel unter Mitgliedern der Gesellschaft der Entschädi
gungsanspruch bestehen, wenn innerhalb 8 Tagen dem Bezirksvor
steher vom neuen Erwerber die Anzeige darüber gemacht wird. Das
selbe gilt bei Erbschaften im Falle des Verbleibens des Thieres in
nerhalb des Versicherungsbezirkes und Fortzahlung des Versicherungs
beitrages durch den Erben.
§.8.
In jedem Jahre sollen (2) Stallrevisionen des versicherten Rind
viehs (und zwar in den Monaten März und November) durch den
Vorstand abgehalten werden, wobei der Deputirte des Bezirks durch
2 Mitglieder unterstützt wird, um sich von dem Zustande und der
Behandlung des Viehs zu überzeugen. Ergibt sich hierbei oder zu
jeder andern Zeit aus glaubhaften Zeugnissen, daß das versicherte
Vieh nicht gehörig genährt, gepflegt, überhaupt nicht gut behandelt
wird, oder sonst die Statuten verletzt werden, so hat der Vorstand
das Recht, die Versicherung sofort aufzuheben. In der Regel soll
jedoch eine Mahnung an den Versicherten vorausgehen, der, wenn sie