Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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vorhandenen Kassenbestand erhoben werden.) Der Police müssen 
die Statuten des Vereins beigedruckt sein, da dieselben als ein inte- 
grirender Theil des durch die Police zwischen der Gesellschaft und 
dem Versicherten abgeschlossenen Vertrages gelten. 
§.4 
Gekaufte oder umgetauschte Kühe müssen binnen einer Frist von 
(14) Tagen bei einer Strafe von (10) Sgr. pr. Stück zur Versiche 
rung angemeldet werden. Erst nach erfolgter Einschreibung beginnt 
für diese der Anspruch auf Entschädigung. 
§• 5. 
Die Versicherung beginnt mit Aushändigung der Police mit der 
Beschränkung, daß in den ersten (14) Tagen vorkommende Verluste 
nicht entschädigt werden. 
Austritt aus der Gesellschaft. 
§6. 
Wer aus der Gesellschaft ausscheiden will. hat dies seinem Be- 
zirksdeputirten anzuzeigen, welcher die Löschung innerhalb (14) Tagen 
herbeiführt. Der Ausscheidende ist zur Zahlung der Schulden des 
Vereins nach Maßgabe der Höhe seiner Versicherung, sowie zur Mit 
vergütung des Schadens, welcher innerhalb (4) Wochen nach der 
Austrittserklärung entstehen sollte, in gleicher Weise, wie jedes Mit 
glied verpflichtet. 
§7. 
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt von selbst, wenn ver 
sichertes Vieh auf einen andern Besitzer übergcht, doch bleibt bei ei 
nem Bcsitzwechsel unter Mitgliedern der Gesellschaft der Entschädi 
gungsanspruch bestehen, wenn innerhalb 8 Tagen dem Bezirksvor 
steher vom neuen Erwerber die Anzeige darüber gemacht wird. Das 
selbe gilt bei Erbschaften im Falle des Verbleibens des Thieres in 
nerhalb des Versicherungsbezirkes und Fortzahlung des Versicherungs 
beitrages durch den Erben. 
§.8. 
In jedem Jahre sollen (2) Stallrevisionen des versicherten Rind 
viehs (und zwar in den Monaten März und November) durch den 
Vorstand abgehalten werden, wobei der Deputirte des Bezirks durch 
2 Mitglieder unterstützt wird, um sich von dem Zustande und der 
Behandlung des Viehs zu überzeugen. Ergibt sich hierbei oder zu 
jeder andern Zeit aus glaubhaften Zeugnissen, daß das versicherte 
Vieh nicht gehörig genährt, gepflegt, überhaupt nicht gut behandelt 
wird, oder sonst die Statuten verletzt werden, so hat der Vorstand 
das Recht, die Versicherung sofort aufzuheben. In der Regel soll 
jedoch eine Mahnung an den Versicherten vorausgehen, der, wenn sie
	        
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