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nicht sofortige Abstellung des Mißstandes bewirkt, die schriftlich anzu
zeigende Ausschließung folgt. Dasselbe Verfahren tritt ein, wenn
Jemand 3 mal seinen Beitrag (§. 10 und 12) schuldig bleibt.
Ferner erfolgt der Ausschluß aus der Gesellschaft, wenn ein
Mitglied betrügerischer Angaben gegen dieselbe überführt ist (§. 17)
§.9.
Ein Stück Vieh darf höchstens zu % ( 3 / 4 ) des taxirten Werthes
(§. 3) zur Versicherung angenommen werden. sEin weniger sich em-
pfehlenswerther Maßstab findet sich an einigen Orten, wo die Taxa
tion nicht zu einer bestimmten Werthsumme, sondern nach Pfunden
Schlachtgewicht erfolgt; in solchen Fällen müßte es heißen „höchstens
zu 12(—15) Thlr. pro 100 K Schlachtgewicht rc." Es dürfte sich
aber empfehlen die Taxation event, nach Pfunden Lebendgewicht ein
zuführen.)
Kevimg der Verträge.
§. 10.
Zur Bestreitung der Verpflichtungen der Gesellschaft werden
monatlich pro Thaler der Versicherungssumme 3 / 4 (1) Pfennig bei
Kühen erhoben. sJm Oberlande, wo der Gesundheitszustand im All
gemeinen ein günstiger ist, dürfte in den meisten Fällen 3 /* ķ pro
Thlr. (oder jährlich 2*/% %) reichen; niedriger darf er aber um des
willen nicht gegriffen werden, weil Arzt und Arzneimittel aus Ver
einsmitteln (§. 14) zu bestreiten sind. — Weniger greifbar für den
kleinen Mann ist es. wenn die Prämie nach Prozenten der Versiche
rungssumme bestimmt wird; z. B. als Prämie werden 2%, 3 , /2°/o
der Versicherungssumme in monatlichen Raten erhoben.)
Die regelmäßige Hebung ruht aber solange, als der Kassenbestand
den Beitrag von 1 Thlr. pro Haupt des versicherten Viehs übersteigt.
Bestände über 50 Thlr. müssen bei der Sparkasse zu N. rentbar
angelegt werden.
§. H.
Reichen die ordentlichen Beiträge und der Kassenbestand zur
Deckung des Erfordernisses nicht aus, so werden außerordentliche je
nach der Höhe des Bedürfnisses in Form eines ein-, zwei-, drei-
oder viermonatlichen Beitrags mit laufenden Beiträgen emgeforvert.
(Hat die Gesellschaft keine Rückversicherung genommen, so wirb das
Maximum zweckmäßig aus den sechsfachen Monatsbeitrag zu bestim
men sein.)
Die mit dem vierfachen des ordentlichen Monatsbeitrages er
hobene Extraumlage darf nicht mehr als (3) Monate hinter ein
ander statthaben. (Für den Fall der Rückversicherung fällt der Schluß
des §. von dem Worte „Sodalo" an weg.
Sobald übersehen werden kann, daß selbst die höchsten zulässigen
außerordentlichen Beiträge zur Deckung der eingetretenen Schäden