Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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nicht sofortige Abstellung des Mißstandes bewirkt, die schriftlich anzu 
zeigende Ausschließung folgt. Dasselbe Verfahren tritt ein, wenn 
Jemand 3 mal seinen Beitrag (§. 10 und 12) schuldig bleibt. 
Ferner erfolgt der Ausschluß aus der Gesellschaft, wenn ein 
Mitglied betrügerischer Angaben gegen dieselbe überführt ist (§. 17) 
§.9. 
Ein Stück Vieh darf höchstens zu % ( 3 / 4 ) des taxirten Werthes 
(§. 3) zur Versicherung angenommen werden. sEin weniger sich em- 
pfehlenswerther Maßstab findet sich an einigen Orten, wo die Taxa 
tion nicht zu einer bestimmten Werthsumme, sondern nach Pfunden 
Schlachtgewicht erfolgt; in solchen Fällen müßte es heißen „höchstens 
zu 12(—15) Thlr. pro 100 K Schlachtgewicht rc." Es dürfte sich 
aber empfehlen die Taxation event, nach Pfunden Lebendgewicht ein 
zuführen.) 
Kevimg der Verträge. 
§. 10. 
Zur Bestreitung der Verpflichtungen der Gesellschaft werden 
monatlich pro Thaler der Versicherungssumme 3 / 4 (1) Pfennig bei 
Kühen erhoben. sJm Oberlande, wo der Gesundheitszustand im All 
gemeinen ein günstiger ist, dürfte in den meisten Fällen 3 /* ķ pro 
Thlr. (oder jährlich 2*/% %) reichen; niedriger darf er aber um des 
willen nicht gegriffen werden, weil Arzt und Arzneimittel aus Ver 
einsmitteln (§. 14) zu bestreiten sind. — Weniger greifbar für den 
kleinen Mann ist es. wenn die Prämie nach Prozenten der Versiche 
rungssumme bestimmt wird; z. B. als Prämie werden 2%, 3 , /2°/o 
der Versicherungssumme in monatlichen Raten erhoben.) 
Die regelmäßige Hebung ruht aber solange, als der Kassenbestand 
den Beitrag von 1 Thlr. pro Haupt des versicherten Viehs übersteigt. 
Bestände über 50 Thlr. müssen bei der Sparkasse zu N. rentbar 
angelegt werden. 
§. H. 
Reichen die ordentlichen Beiträge und der Kassenbestand zur 
Deckung des Erfordernisses nicht aus, so werden außerordentliche je 
nach der Höhe des Bedürfnisses in Form eines ein-, zwei-, drei- 
oder viermonatlichen Beitrags mit laufenden Beiträgen emgeforvert. 
(Hat die Gesellschaft keine Rückversicherung genommen, so wirb das 
Maximum zweckmäßig aus den sechsfachen Monatsbeitrag zu bestim 
men sein.) 
Die mit dem vierfachen des ordentlichen Monatsbeitrages er 
hobene Extraumlage darf nicht mehr als (3) Monate hinter ein 
ander statthaben. (Für den Fall der Rückversicherung fällt der Schluß 
des §. von dem Worte „Sodalo" an weg. 
Sobald übersehen werden kann, daß selbst die höchsten zulässigen 
außerordentlichen Beiträge zur Deckung der eingetretenen Schäden
	        
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