Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Wenn  ein  Stück  Vieh  verunglückt  oder  stirbt,  so  ist  der  Besitzer
zu  einer  gleichen  Anzeige  in  der  nämlichen  Frist  wie  bei  Erkrankung
verpflichtet.
§.  15.
Wird  ein  versichertes  Thier  beim  Abschlachten  durch  den  Besitzer
krank  befunden,  so  daß  das  Fleisch  nach  dem  Gutachten  des  Arztes
gar  nicht,  oder  doch  nur  zu  geringerem  Preise  verwerthet  werden
kann,  so  fällt  dasselbe  gegen  die  statutenmäßige  Entschädigung  der
Gesellschaft  zu;  jedoch  darf  die  Haut  vom  Cadaver  nicht  getrennt  sein.
Ist  das  Thier  verkauft  und  würde  dasselbe  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  zurückgehen,  so  wird  es  ebenfalls  vom  Verein  übernommen. ­

Die  Vergrabung  eines  nicht  zum  Verkaufe  geeigneten  Thieres
liegt  dem  Versicherten  ohne  Entschädigung  ob.
§.  16.
Jeder  Bezirksdeputirte  ist  berechtigt,  zur  Verringerung  des  Schadens ­
  die  sofortige  Töbtung  eines  erkrankten  Thieres  anzuordnen,  wenn
Gefahr  im  Verzüge  ist  und  die  Benutzung  des  Fleisches  dadurch
erzielt  werden  kann.  In  der  Regel  soll  er  aber  vorher  entweder
einen  approbirten  Thierarzt  oder  einen  erfahrenen  Nothhelfer  zu  Rathe
ziehen,  bevor  er  die  Tödtung  veranlaßt.  Die  Ueberreste  eines  gefallenen ­
  oder  getödteten  Thieres  werden  für  Rechnung  der  Gesellschaft
verwerthet.
Im  Falle  das  Fleisch  noch  verkauft  werden  kann,  muß  der
Eigenthümer  alle  zum  Verkaufe  nöthigen  Räume  und  Geräthschaften
hergeben  und  das  Abschlachten  und  Abwiegen  besorgen  lassen,  wofür
er  eine  Vergütung  von  (15)  Sgr.  pro  Stück  erhält.  Dem  Bezirksdeputirten,
  welcher  die  Aufsicht  dabei  zu  führen  hat,  werden  ebenfalls
hierfür  (15)  Sgr.  vergütet.
§.  17.
Alle  Entschädigungsansprüche  fallen  fort,  wenn:
1)  der  Versicherte  die  im  §14  vorgeschriebene  Anzeige  nicht
rechtzeitig  machte;
2)  ein  versichertes  Thier  durch  grobe  Verschuldung  des  Versicherten ­
  oder  seiner  Leute  erkrankt,  verunglückt  oder  gestorben  ist;
3)  ein  Mitglied  der  Gesellschaft  in  Beziehung  auf  die  Versicherung ­
  seines  Viehs  auf  irgend  eine  Weise  sich  betrügerischer
Angaben  gegen  den  Verein  ober  dessen  Organe  schuldig  gemacht
hat;
4)  das  zur  Versicherung  gebrachte  Vieh  bei  einer  anderen
ähnlichen  Gesellschaft  eingetragen  ist;
5)  ein  versichertes  Thier  in  Folge  einer  solchen  Operation
stirbt,  welche  nicht  die  Hebung  einer  Krankheit  zum  Zwecke  hatte.
Der  Vorstand  ist  befugt,  in  jedem  Falle  nach  seinem  Gutdünken
            
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