140 Zweiter Teil. Landel. VI. Handlungsgehilfe und Landlungslehrling.
oder die Benutzung der gewerbegerichtlichen Organisation. Die gesetzgebenden Faktoren
haben sich für den letzteren Weg entschieden. Zur Rechtfertigung dieser Entscheidung
führt die Begründung zu dem Entwurf der Verbündeten Regierungen folgendes aus:
„Die erstere Gestaltung — Anlehnung an die Amtsgerichte — ist unter
Berücksichtigung ihrer mannigfachen Vorzüge ernstlich erwogen und dabei sowohl die
organische Angliederung kaufmännischer Gerichte an die Amtsgerichte als auch die Ein
führung eines vereinfachten und verbilligten Verfahrens bei den Amtsgerichten, unter
Zuziehung kaufmännischer Beisitzer, in Betracht gezogen werden. Bei näherer Prüfung
erwiesen sich jedoch die einem solchen Plane entgegenstehenden Bedenken als so groß,
daß er nicht weiter verfolgt werden konnte. Bei einer derartigen Einrichtung würde
insbesondere die Frage einer Amgestaltung des ganzen amtsgerichtlichen Verfahrens
aufgerollt sein. Dies aus dem gegenwärtigen Anlasse geschehen zu lassen, empfahl sich
jedoch schon um deswillen nicht, weil die Erörterung einer so weitgehenden Rechnn
die Erledigung der Frage eines vereinfachten Verfahrens für die Landlungsgehilfen
unter Amständen erheblich verzögern würde.
Liernach erschien es angezeigt, die bestehende gewerbegerichtliche Organisation für
die beabsichtigte Neueinrichtung heranzuziehen. . . .
.... Es war aber nicht angängig, die Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf
die Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnis ohne weiteres
auszudehnen, da trotz einiger Ähnlichkeiten doch mannigfache tiefgreifende Verschieden
heiten zwischen den Berufsverhältnissen der kaufmännischen Gehilfen und denjenigen
der gewerblichen Arbeiter bestehen. Insbesondere haben die rechtlichen Beziehungen
der Kaufleute zu ihrem Personale nicht in der Gewerbeordnung, sondem im Landels-
gesetzbuch ihre besondere Regelung gefunden. Die Beisitzer der Gewerbegerichte sind
daher nicht geeignet, bei der Entscheidung von Streitigkeiten aus dem kaufmännischen
Dienstverhältnis überall mit der erforderlichen Sachkunde mitzuwirken, ebensowenig wie
dies umgekehrt für die kaufmännischen Beisitzer bei gewerblichen Streitigkeiten der Fall
sein würde. Auch liegt die Gefahr nahe, daß bei gemeinschaftlichen Wahlen infolge
des zahlenmäßigen Übergewichts der gewerblichen Arbeiter das kaufmännische Element
unverhältnismäßig in den Lintergrund gedrängt werden könnte. Eine solche Anter-
stellung der Landlungsgehilfen unter die Gewerbegerichte würde auch den Wünschen
der Beteiligten nicht entsprechen, wie von den mitgliederreichsten Vertretungen der
Landlungsgehilfcn nachdrücklich geltend gemacht worden ist.
Es empfiehlt sich daher, die Gerichte für die kaufmännischen Streitigkeiten nur
durch die Person des Vorsitzenden und die für den Geschäftsverkehr erforderlichen
Einrichtungen tunlichst mit den Gewerbegerichtcn in Verbindung zu bringen. Aus
nahmsweise kann daneben die Errichtung eines besonderen Gerichts für die kaufmännischen
Streitigkeiten zugelassen werden, sofern am Orte ein Gewerbegericht nicht besteht oder
neben einem vollbeschäftigten Gewerbegerichte noch ein vollbeschäftigtes Kaufmanns
gericht zur Betätigung gelangen kann oder endlich besondere sachliche oder persönliche
Gründe für die Trennung der beiden Gerichte sprechen. Bei einem solchen Vorgehen
werden zunächst die von den Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden zu tragenden
Kosten der Gerichtshandlung wesentlich herabgemindert; ferner wird die vennehrte Zahl
der zur Entscheidung gelangenden Streitigkeiten an vielen Orten die gemeinsame
Einrichtung lebensfähiger gestalten, oft deren Schaffung erst ermöglichen."
Die Kaufmannsgerichte sind also selbständige Sondergerichte neben den
Gewerbegerichten und diesen nur insofern „angegliedert", als tunlichst der Vorsitzende
des Gewerbegerichts und seine Stellvertreter auch zugleich zum Vorsitzenden und zu
stellvertretenden Vorsitzenden des an demselben Orte errichteten Kaufmannsgerichts
bestellt und für beide Gerichte gemeinsame Bureaueinrichtungen getroffen werden sollen.