thumbs: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

140 Zweiter Teil. Landel. VI. Handlungsgehilfe und Landlungslehrling. 
oder die Benutzung der gewerbegerichtlichen Organisation. Die gesetzgebenden Faktoren 
haben sich für den letzteren Weg entschieden. Zur Rechtfertigung dieser Entscheidung 
führt die Begründung zu dem Entwurf der Verbündeten Regierungen folgendes aus: 
„Die erstere Gestaltung — Anlehnung an die Amtsgerichte — ist unter 
Berücksichtigung ihrer mannigfachen Vorzüge ernstlich erwogen und dabei sowohl die 
organische Angliederung kaufmännischer Gerichte an die Amtsgerichte als auch die Ein 
führung eines vereinfachten und verbilligten Verfahrens bei den Amtsgerichten, unter 
Zuziehung kaufmännischer Beisitzer, in Betracht gezogen werden. Bei näherer Prüfung 
erwiesen sich jedoch die einem solchen Plane entgegenstehenden Bedenken als so groß, 
daß er nicht weiter verfolgt werden konnte. Bei einer derartigen Einrichtung würde 
insbesondere die Frage einer Amgestaltung des ganzen amtsgerichtlichen Verfahrens 
aufgerollt sein. Dies aus dem gegenwärtigen Anlasse geschehen zu lassen, empfahl sich 
jedoch schon um deswillen nicht, weil die Erörterung einer so weitgehenden Rechnn 
die Erledigung der Frage eines vereinfachten Verfahrens für die Landlungsgehilfen 
unter Amständen erheblich verzögern würde. 
Liernach erschien es angezeigt, die bestehende gewerbegerichtliche Organisation für 
die beabsichtigte Neueinrichtung heranzuziehen. . . . 
.... Es war aber nicht angängig, die Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf 
die Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnis ohne weiteres 
auszudehnen, da trotz einiger Ähnlichkeiten doch mannigfache tiefgreifende Verschieden 
heiten zwischen den Berufsverhältnissen der kaufmännischen Gehilfen und denjenigen 
der gewerblichen Arbeiter bestehen. Insbesondere haben die rechtlichen Beziehungen 
der Kaufleute zu ihrem Personale nicht in der Gewerbeordnung, sondem im Landels- 
gesetzbuch ihre besondere Regelung gefunden. Die Beisitzer der Gewerbegerichte sind 
daher nicht geeignet, bei der Entscheidung von Streitigkeiten aus dem kaufmännischen 
Dienstverhältnis überall mit der erforderlichen Sachkunde mitzuwirken, ebensowenig wie 
dies umgekehrt für die kaufmännischen Beisitzer bei gewerblichen Streitigkeiten der Fall 
sein würde. Auch liegt die Gefahr nahe, daß bei gemeinschaftlichen Wahlen infolge 
des zahlenmäßigen Übergewichts der gewerblichen Arbeiter das kaufmännische Element 
unverhältnismäßig in den Lintergrund gedrängt werden könnte. Eine solche Anter- 
stellung der Landlungsgehilfen unter die Gewerbegerichte würde auch den Wünschen 
der Beteiligten nicht entsprechen, wie von den mitgliederreichsten Vertretungen der 
Landlungsgehilfcn nachdrücklich geltend gemacht worden ist. 
Es empfiehlt sich daher, die Gerichte für die kaufmännischen Streitigkeiten nur 
durch die Person des Vorsitzenden und die für den Geschäftsverkehr erforderlichen 
Einrichtungen tunlichst mit den Gewerbegerichtcn in Verbindung zu bringen. Aus 
nahmsweise kann daneben die Errichtung eines besonderen Gerichts für die kaufmännischen 
Streitigkeiten zugelassen werden, sofern am Orte ein Gewerbegericht nicht besteht oder 
neben einem vollbeschäftigten Gewerbegerichte noch ein vollbeschäftigtes Kaufmanns 
gericht zur Betätigung gelangen kann oder endlich besondere sachliche oder persönliche 
Gründe für die Trennung der beiden Gerichte sprechen. Bei einem solchen Vorgehen 
werden zunächst die von den Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden zu tragenden 
Kosten der Gerichtshandlung wesentlich herabgemindert; ferner wird die vennehrte Zahl 
der zur Entscheidung gelangenden Streitigkeiten an vielen Orten die gemeinsame 
Einrichtung lebensfähiger gestalten, oft deren Schaffung erst ermöglichen." 
Die Kaufmannsgerichte sind also selbständige Sondergerichte neben den 
Gewerbegerichten und diesen nur insofern „angegliedert", als tunlichst der Vorsitzende 
des Gewerbegerichts und seine Stellvertreter auch zugleich zum Vorsitzenden und zu 
stellvertretenden Vorsitzenden des an demselben Orte errichteten Kaufmannsgerichts 
bestellt und für beide Gerichte gemeinsame Bureaueinrichtungen getroffen werden sollen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.