III.
Anleitung des Reichs - Versicherungsam tes,
betreffend
den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersverstcherungs-
gcsetze versicherten Personen.*)
Vom 31. Oktober 1890.
I. Nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 lR.G.Bl. S. 97) unter
liegen')?) vom vollendeten sechszehnten Lebensjahres ab der Ver
sicherungspflicht?)
1. Personen?) welche als Arbeiter?) Gehilfen?) Gesellen?)
Lehrlinge") oder Dienstboten 10 ) gegen Lohn oder Gehalt")
beschäftigt werden; 12 ) 13 )
2. Betriebsbeamte,") sowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge'^)
(ausschließlich der in Apotheken'6) beschäftigten Gehilfen und
Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt") beziehen, deren regel
mäßiger Jahresarbeitsverdienst ,7 ) an Lohn oder Gehalt")
aber 2000 Mark nicht übersteigt? 3 )
3. die gegen Lohn oder Gehalt") beschäftigten' 2 ) Personen der
Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute)'") und von
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. 2 ") 2 ')
.. *) Ter Veröffentlichung der Anleitung in den A.N.f.J.u.A.V. 1891 S. 4
schickt das Ncichs-Versicherungsamt folgende Bemerkung voraus: „Die nach»
stellende Anleitung, deren Inhalt auf den vom Ncichs-Versicheruiigsamt mit den
Vertretern der Versicherungsanstalten sowie mit Kommissarien zahlreicher
Landes-Centralbehörden am ^ und am Oktober 1890 abgehal
tenen Konferenzen eingehend erörtert worden ist, ist den Vorständen der Ver
sicherungsanstalten mitgetheilt worden, um denselben bei Entscheidung der
»rage der Versichcrungspflicht nach Maßgabe des Jnvaliditäts- und Älters-
versicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 als Anhalt zu dienen. Auch haben
vie sämmtlichen Landes-Centralbehörden den bei der Durchführung des Gesetzes
vetheillgten Verwaltungsbehörden die Bestimmungen der „Anleitung" zur Nach
achtung empfohlen."