II. Zivilrecht.
Gerichte zu schaffen, mit der Möglichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsverwirk—
lichung, so insbesondere der Kirche. Da nämlich die Kirche vielfach im Widerspruch
tand mit dem sonstigen nationalen Leben und dieses einer heilsamen Disziplin unter—
varf, so betrachtete sie es als eine Lebensfrage, daß ihr nicht nur gestattet werde, Vor—
schriften zu geben, die im bürgerlichen Leben zu berücksichtigen seien, sondern auch Ge—
richte einzusetzen, um diese Vorschriften zu verwirklichen. Das galt insbesondere für
Wuchergesetze, das galt aber auch für die persönlichen Verhältnisse der Geistlichen, die
zwar in der Zeit des fränkischen Reiches einfach unter der staatlichen Autorität standen,
dann aber in späteren Jahrhunderten immer mehr eine unabhängige Stellung begehrten
und sie schließlich auch erlangten. Von besonderer Bedeutung wurde hier die Authentica
Statuimus Friedrichs II. von 12201.
Die sogenannten ordentlichen Gerichte haben eine unbeschränkte Gerichtsbarkeit,
mit wenig Ausnahmen: die Gerichtsbarkeit fehlt nur da, wo es sich um Personen
handelt, die der Gerichtsbarkeit entzogen sind?, wie Landesherren, Mitglieder der
landesherrlichen Familie (K5 E.G. zum G. V. G.), Gesandte, ihre Familien, ihr Personal,
ihre Dienerschaft, letztere, soweit sie nicht aus Inländern besteht, und endlich fremde
Staaten, soweit es sich um die Beurteilung nicht privatrechtlicher, sondern staatsrecht⸗
licher und völkerrechtlicher Betätigungen handelts. In diesen Beziehungen fehlt es auch
den ordentlichen Gerichten an Gerichtsbarkeit (8 18 f. G. V. G.).
Die Sondergerichte aber haben nur eine beschränkte Gerichtsbarkeit, und wenn sie
darüber hinausgehen, so ist ihre Tätigkeit nicht mehr eine richterliche.
Sondergerichte sind die in manchen Staaten bestehenden Gemeindegerichte, ferner
die Landeskulturgerichte, die Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte; diese vier Gerichte be—
cuhen auf Landesgesetz. Reichsrechtliche Sondergerichte aber sind 1) die Gewerbegerichte
kraft des Gewerbegerichtsgesetzes (reue Fassung in Bekanntmachung vom 29. September
19801)*, 2) die Konsular- und Schutzgebietsgerichte, die, aus völkerrechtlichen Gedanken
erwachsen, nunmehr, was die Schutzgebietsgerichte betrifft, zu Gerichten des deutschen Gebiets—
landes geworden sind, denn die Schutzgebiete sind Inland, wenn auch nicht Teile des
Bundesgebietes im Sinne der Reichsverfassung.
815. In einem Bundesstaat kann die Gerichtsbarkeit vom Bunde wie von den
einzelnen Gliedstaaten ausgehen. So z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika,
wo es Staatengerichte und Bundesgerichte gibt, und wo die Bundesgerichte speziell
über solche Sachen urteilen, welche der bundesgerichtlichen Gesetzgebung unterstehen.
Es gibt daher in Amerika Bundesgerichte erster und höherer Ordnung. In Deutsch—
land wie in der Schweiz sind die Gerichte erster Instanz, wenigstens in Zivil—
sachen, stets Gerichte der Gliedstaaten, und nur das höchste Gericht, das Reichsgericht (in
der Schweiz das Bundesgericht), ist ein Gericht des Reiches (des Bundes) und aus der
Souveränität dieses hervorgegangen?. Daher hat in Deutschland das Reich das Reichs—
gericht zu besetzen und führt das Reich die Aufsicht darüber; die Ausgaben desselben
sind Reichsausgaben. Dagegen haben die einzelnen Staaten alle anderen Gerichte zu
hesetzen, und die Kosten derselben zu bestreiten, was die Gerichte erster wie zweiter In—
Doch wurde der Verzicht des Geistlichen auf das privilegium fori für gültig angenommen,
so Como (1259) . 27ι εον p. xvi, p. 192.
Inen vom ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand, der auch hier durchgreift (9 20
G. V. G.), vgl. R.G. 41, S. 888. Über Einzelfragen Wittmaack, Arch. f. d. riv. Pr. 90 S. If.
s Vgl. über das letztere Gesammelte Beiträge S. 542. Daß ausländische Staatsakte von den
nländischen Gerichten nicht abgeurteilt werden dürfen, darüber val. auch Appellhof Brüssel 1. Juli
1891, Journ. du droit intern. priyé XX, p. 224.
4Über die Geschichte“ der Gewerbegerichte vgl. die lehrreiche Darstellung von Stieda, Das
Gewerbegericht (1890); über die französischen Prud'hommes vgl. Lyon Oaen ét Renaplt, Traité
de droif commeércial I, nr. 529 ff., über die Entwicklung in der Schweiz vgl. Köpke, Über gewerb⸗
liche Schiedsgerichte (1895).
6 Bezuglich der Schweiz vgl. Veith, der rechtliche Einfluß der Kantone auf die Bundes—
Fg vo S. 28; bezüglich der Vereinigten Staaten Le Fur und Posener, Bundesstaat
8.