Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

VI

Ansang  an  die  Verstaatlichung  mit  derselben  Entschiedenheit  verlangt
worden  ist.  Allein  Anschein  nach  wird  es  in  dieser  Frage  zu  einer
Kraftprobe  zwischen  den  beiden  großen  wirtschaftlichen  Mächten  kommen,
bereu  Kampf  in  den  nächsten  Jahren  das  öffentliche  Leben  Deutschlands ­
  in  höherem  Grade  beherrschen  dürfte  als  irgend  ein  anderer,
wenn  auch  principiell  tieferer  Gegensatz.  —  Aber  auch  abgesehen  voir
diesem  wichtigsteir  Streitpniikte  wird  es  ilicht  an  Erörterungen  fehlen,
welche  die  Verhaiidluiigen  in  die  Länge  ziehen  werden.  Es  sind
einige  Reformen  an  Einzelheiten  des  Baiikgesetzes  in  ernsthafte  Erwägung ­
  gezogeii,  welche  teilweise  eine  Verschiebung  des  Verhältnisses
zwischen  Reichsbank  unb  Privatnotenbanken  herbeiführen  würden;
da  jede  Verschiebung  zu  Gunsten  der  Reichsbank  geeignet  ist,  den
Widerspruch  der  im  Besitz  von  Privatiloteiibaiiken  befindlichen  Einzelstaaten ­
  hervorzurufen,  werden  die  vorgeschlagenen  Reformen,  falls
sie  von  der  Reichsregierung  aufgenommen  werden,  namentlich  im
Bundesrat  zu  längeren  Erörterungen  führen.
Muß  es  schon  in  Anbetracht  dieser  Verhältnisse  sowohl  für  die
Reichsregiernng  als  auch  für  die  Öffentlichkeit  angezeigt  erscheinen,
sich  so  früh  wie  möglich  mit  der  Verlängerung  des  Vankgesetzes  zu
befassen,  so  liegt  dafür  überdies  in  einer  wichtigen  Bestimmung  des
Bankgesetzes  ein  absolut  zwingender  Grund  vor:  in  der  Bestimmung,
daß  zur  Verlängerung  des  Privilegiums  der  Reichsbank  die  Zustimmung ­
  des  Reichstags  erforderlich  ist*;  falls  bis  zum

1  Die  Fassung  des  §  41  des  Bankgesetzes  ist  sehr  unglücklich  gewählt.  Der
Paragraph  lautet:
„Das  Reich  behält  sich  das  Recht  vor,  zuerst  zum  1.  Januar  1891,  alsdann
aber  von  10  zu  10  Jahren  nach  vorausgegangener  einjähriger  Ankündigung,
welche  auf  kaiserliche  Anordnung,  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat,  vom
Reichskanzler  an  das  Reichsbankdirektorium  zu  erlassen  und  von  letzterem  zu
veröffentlichen  ist,  entweder
a)  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichtete  Reichsbank  aufzuheben  und  die
Grundstücke  derselben  gegen  Erstattung  des  Buchwertes  zu  erwerben,  oder
b)  die  sämtlichen  Anteile  der  Reichsbank  zum  Nennwert  zu  erwerben.
In  beiden  Fällen  geht  der  bilanzmäßige  Reservefonds,  soweit  derselbe  nicht
zur  Deckung  von  Verlusten  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  zur  einen  Hälfte  an  die
Anteilseigner,  zur  andern  Hälfte  an  das  Reich  über.
Zur  Verlängerung  der  Frist  nach  Inhalt  des  ersten  Absatzes
ist  die  Zustimmung  des  Reichstages  erforderlich."
Die  einzige  „Frist",  von  welcher  der  erste  Absatz  spricht,  sind  die  10  Jahre,
um  welche  jeweils  das  Privilegium  der  Reichsbank  verlängert  werden  kann.
Die  strenge  Auslegung  des  Wortlautes  würde  also  den  Sinn  ergeben,  daß  eine
            
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