thumbs: Wohlfahrtzentrale der Stadt Barmen

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Auf der einen Seite hat (ich aber die Forderung des Mietnadilaffes als 
unentbehrlich erwiefen zur Ermittlung der wahren Verhältnis des Mieters. 
Denn, wird dem Hausbefißer in manchen Fällen ein Nachlaß fchwer, fo 
bann man es ihm umfoweniger verdenken, wenn er (ich dagegen fträubt, 
den Verzicht da zu üben, wo er nicht abfolut notwendig i|t. In den meiften 
Fällen kennt der Vermieter die Verhältnis feiner Mieter be|fer, wie irgend 
ein anderer, und häufig haben die Mitteilungen des Vermieters unerwartete 
Aufklärungen gegeben. 
Auf der anderen Seite follten die Vermieter den verlangten Mietnach 
laß, fo fdimerzlich auch viele davon betroffen werden, nicht als unbillige 
Härte empfinden, weil durch die Mietunterftübung der grösste Teil einer 
[on|t in den meiften Fällen uneinbringlichen Forderung ausbezahlt wird. 
Das Opfer des Nachlaßes kann ferner dem Vermieter zugemutet werden 
mit Rückficht auf die auch in Friedenszeiten vorkommenden Mietausfälle, 
für die gewährte Sicherheit für den pünktlichen Empfang der reftlichen Miete, 
fowie für Beibehaltung des Mieters, für welchen in Kriegszeiten fchwerlich 
Erfaf gefunden werden könnte. 
Audi trifft der Krieg viele Angehörige des gewerblichen und ge- 
fchäftlichen Mittelftandes, z. B. Bäcker, Fleifcher, Schneider, Schuhmacher nodi 
viel härter, ohne daß den Betreffenden nur ein Teil ihres früheren Ein 
kommens erfeft und gewährleist werden kann. 
Schließlich können nicht wohl Zufchüfe zu den Mieten für gefdiäftliche 
und gewerbliche Räume gewährt werden, weil die bei denfelben auf 
tretenden verfdiiedenften Urfachen des Mietrück ftandes, Sdiwierigkeiten 
ganz unvorhergefehener Art bilden und außerdem die außerordentlich 
mannigfache Höhe der betreffenden Mieten eine gleichartige Behandlung 
ausfchließt. 
Die MietVerhältnis werden, abgefehen von der fchon genannten 
doppelten Vorbedingung der Bedürftigkeit des Mieters und des NadilaSs 
des Vermieters, nach folgenden Grundfäßen geregelt: 
Ein Mietzufchuß wird gezahlt an Kriegsunterftüfte bei einer monat 
lichen Miete bis zu Mk. 25.— in Höhe von 25 v. H. Bei Mieten über 
Mk. 25.— bis einfchließlich Mk. 50.—, vorausgefebt, daß keine nennens 
werte Nebeneinnahme vorhanden ift, wird der Zufchuß derart geregelt, 
daß der Mieter monatlich Mk. 12.50 felbft aufzubringen hat. Arbeitslofen- 
unterftübten und Nichtunterftübten wird in allen erforderlichen Fällen nidit 
mehr als 25 v. H. Mietbeihülfe gewährt. Bei alleinShenden Kriegsteil 
nehmern, die eine eigene Wohnung haben, wird ein Zufchuß von 50 v. H.
	        
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