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Deutschland. In Deutschland sind Anfang der siebziger Jahre verschiedene
Versuche zur Gründung von Einigungsämtern gemacht, und der Verein
für Sozialpolitik hat durch seine Verhandlungen auf seinem Kongresse
in Eisenach im Jahre 1873 und durch die dafür gelieferten Vorarbeiten
viel dafür gethan, das Interesse und Verständnis für diese Einrichtung
zu verbreiten. Am bekanntesten geworden ist das Vorgehen des Buch-
druckergewerbes, von dem 1873 in Leipzig ein Einigungsamt aus 12
Prinzipalen und 12 Gehilfen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt
wurde, um bei Stellung eines Antrages auf Veränderung des bisherigen
Lohntarifs darüber zu beraten und Vorschläge zu machen, worüber
dann beide Teile noch besonders abzustimmen hatten. Ausserdem
wurden noch in den verschiedenen Distrikten des Reiches lokale
Einigungsämter eingerichtet, welchen gegenüber das erstgenannte die
höhere Instanz bildete. Indessen ist die Wirksamkeit der Einrichtung
doch stets nur eine unvollkommene geblieben. In Preussen wurde
den Gemeinden das Recht der Bildung von Schiedsgerichten eingeräumt,
doch zeigte es sich, dass sie nur wenig Verständnis für diese Aufgabe
vesassen und nur sehr selten von diesem Rechte Gebrauch machten.
Nach dem deutschen Reichsgesetz von 1890 kann das Ge-
werbegericht als Einigungsamt oder Schiedsgericht von beiden Par-
teien angerufen werden, die zwei bis drei Vertreter zu delegieren
haben. Geht keine der‘ Parteien von ihren Forderungen ab, so
kann der Vorsitzende den Versuch für gescheitert erklären. Be-
deutsam ist aber, dass die Ergebnisse der Versuche veröffentlicht
werden müssen, um die öffentliche Meinung aufzuklären, welche heu-
tigen Tages einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Strikes
zu haben pflegt. In der gleichen Weise sucht die Novelle zur Ge-
werbeordnung von 1897 einzuwirken, indem den Innungen die Befugnis
beigelegt ist, Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitig-
keiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Gehilfen und Arbeitern
an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden. Dieselben
müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei mit Geld ent-
schädigten Beisitzern bestehen. Die letzteren sind zur Hälfte aus den
bei den Meistern beschäftigten Gehilfen und Arbeitern durch Wahl der Be-
teiligten zu entnehmen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbe-
hörde bestimmt. Er braucht nicht der Innung anzugehören. Die Ent-
scheidung erhält Rechtskraft, wenn nicht innerhalb einer Notfrist von
gzinem Monat eine Partei Klage bei einem ordentlichen Gericht erhebt.
Vollstreckung erfolgt durch die Polizeibehörde. Entscheidungen in
betreff von Gegenständen, die 100 Mark Wert nicht übersteigen, können
für vorläufig vollstreckbar von Amtswegen erklärt werden.
Nach der Bekanntmachung betr. den Text des Gewerbegerichts-
gesetzes in der vom 1..Jan. 1902 ab geltenden Fassung vom 29, Sept.
1901 können für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten
zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern Gewerbegerichte durch
Ortsstatut nach Massgabe der Gewerbeordnung ($ 142.) errichtet werden.
Dieses „Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Arbeitern und
Arbeitgebern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden.“
Der Anrufung ist Folge zu leisten, wenn sie von beiden Teilen erfolgt.
In der Regel werden von ihnen je 3 Vertreter bestellt. Erfolgt die
Reichsgesetze,