fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Deutschland. In Deutschland sind Anfang der siebziger Jahre verschiedene 
Versuche zur Gründung von Einigungsämtern gemacht, und der Verein 
für Sozialpolitik hat durch seine Verhandlungen auf seinem Kongresse 
in Eisenach im Jahre 1873 und durch die dafür gelieferten Vorarbeiten 
viel dafür gethan, das Interesse und Verständnis für diese Einrichtung 
zu verbreiten. Am bekanntesten geworden ist das Vorgehen des Buch- 
druckergewerbes, von dem 1873 in Leipzig ein Einigungsamt aus 12 
Prinzipalen und 12 Gehilfen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt 
wurde, um bei Stellung eines Antrages auf Veränderung des bisherigen 
Lohntarifs darüber zu beraten und Vorschläge zu machen, worüber 
dann beide Teile noch besonders abzustimmen hatten. Ausserdem 
wurden noch in den verschiedenen Distrikten des Reiches lokale 
Einigungsämter eingerichtet, welchen gegenüber das erstgenannte die 
höhere Instanz bildete. Indessen ist die Wirksamkeit der Einrichtung 
doch stets nur eine unvollkommene geblieben. In Preussen wurde 
den Gemeinden das Recht der Bildung von Schiedsgerichten eingeräumt, 
doch zeigte es sich, dass sie nur wenig Verständnis für diese Aufgabe 
vesassen und nur sehr selten von diesem Rechte Gebrauch machten. 
Nach dem deutschen Reichsgesetz von 1890 kann das Ge- 
werbegericht als Einigungsamt oder Schiedsgericht von beiden Par- 
teien angerufen werden, die zwei bis drei Vertreter zu delegieren 
haben. Geht keine der‘ Parteien von ihren Forderungen ab, so 
kann der Vorsitzende den Versuch für gescheitert erklären. Be- 
deutsam ist aber, dass die Ergebnisse der Versuche veröffentlicht 
werden müssen, um die öffentliche Meinung aufzuklären, welche heu- 
tigen Tages einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Strikes 
zu haben pflegt. In der gleichen Weise sucht die Novelle zur Ge- 
werbeordnung von 1897 einzuwirken, indem den Innungen die Befugnis 
beigelegt ist, Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitig- 
keiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Gehilfen und Arbeitern 
an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden. Dieselben 
müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei mit Geld ent- 
schädigten Beisitzern bestehen. Die letzteren sind zur Hälfte aus den 
bei den Meistern beschäftigten Gehilfen und Arbeitern durch Wahl der Be- 
teiligten zu entnehmen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbe- 
hörde bestimmt. Er braucht nicht der Innung anzugehören. Die Ent- 
scheidung erhält Rechtskraft, wenn nicht innerhalb einer Notfrist von 
gzinem Monat eine Partei Klage bei einem ordentlichen Gericht erhebt. 
Vollstreckung erfolgt durch die Polizeibehörde. Entscheidungen in 
betreff von Gegenständen, die 100 Mark Wert nicht übersteigen, können 
für vorläufig vollstreckbar von Amtswegen erklärt werden. 
Nach der Bekanntmachung betr. den Text des Gewerbegerichts- 
gesetzes in der vom 1..Jan. 1902 ab geltenden Fassung vom 29, Sept. 
1901 können für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten 
zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern Gewerbegerichte durch 
Ortsstatut nach Massgabe der Gewerbeordnung ($ 142.) errichtet werden. 
Dieses „Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Arbeitern und 
Arbeitgebern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder- 
aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden.“ 
Der Anrufung ist Folge zu leisten, wenn sie von beiden Teilen erfolgt. 
In der Regel werden von ihnen je 3 Vertreter bestellt. Erfolgt die 
Reichsgesetze,
	        
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