Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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und  ber  Aufgaben  ber  in  Deutschland  noch  verhältnismäßig  jungen
Banknote  Fortschritte  machte,  desto  mehr  vereinigten  sich  die  früher
stark  auseiuaudergeheuden  Ansichten  über  die  notwendige  Bankreform
auf  bestimmte  Punkte.
Die  Einheitlichkeit  des  Notenumlaufs  galt  von  jeher  als  erstrebenswertes ­
  Ziel;  sie  war  nur  zu  erreichen  durch  einheitliche  Vorschriften ­
  für  sämtliche  Notenbanken.
Über  ben  wünschenswerten  Inhalt  dieser  notwendigen  Vorschriften
hatten  die  praktischen  Erfahrungen  Klarheit  geschaffen.  Der  Satz  war
allmählich  zur  Auerkennung  gelangt,  daß  die  Aktivgeschäfte  einer
Zettelbank  der  Natur  ihrer  Passiven,  welche  zum  wichtigsten  Teil  aus
den  jederzeit  einlösbaren  Noten  bestehen,  entsprechen  müssen;  daß  also
die  Mittel  der  Zettelbanken  nur  zu  kurzfristigen  Darlehen  (Diskontund
  Lombardgeschäft)  und  zu  sicher  und  leicht  realisierbaren  Anlagen
verwendet  werden  dürfen,  also  nicht  —  wie  bis  dahin  bei  manchen
Notenbanken  —  zur  Gewährung  von  Hypothekar-Kredit,  zu  Kreditmobiliargeschäften ­
  oder  gar  zur  Beteiligung  an  industriellen  Unternehmungen. ­

Darüber  hinaus  erschienen  Bestimmungen  über  die  Deckung  des
Notenumlaufs,  welche  gleichzeitig  dessen  möglichste  Einschränkung  und
dessen  Sicherung  bezweckten,  erforderlich.
Schließlich  führte  die  Erkenntnis,  daß  die  Notenbanken  nicht  nur
zur  leichteren  Befriedigung  privatwirtschastlicher  Kreditansprüche  zu
dienen  haben,  sondern  daß  ihnen  in  erster  Linie  die  Aufgabe  der
Überwachung  und  Regelung  des  gesamten  Geldumlaufs  obliegt  —
eine  Aufgabe,  die  ihrer  Statur  uach  nur  vou  einer  einzigen  Stelle
aus  geleitet  werden  kann  —,  zur  allmählichen  Preisgabe  der  lange
Zeit  sehr  populären  Forderung  der  „Bankfreiheit"  und  zu  dem  Verlangen ­
  nach  einer  eentralistischen  Bankverfassung,  nach  einer  „Reichsbank", ­
  welche  mindestens  eine  bevorzugte  Stellung  gegenüber  allen
andern  Notenbanken  einnehmen  und  diese  eventuell  völlig  ersetzen
sollte,  sei  es  sofort,  sei  es  nach  einer  gewissen  Übergangszeit.
3.  Der  ursprüngliche  Entwurf  des  Bankgesetzes.
Während  sich  in  den  an  der  Notenfrage  in  erster  Linie  interessierten ­
  Kreisen  eine  nahezu  völlige  Übereinstimmung  über  diese  Ziele
herausbildete,  fand  bereit  Verwirklichung  in  politischen  Kräften  starke
Hindernisse.  Die  hartnäckige  Gegnerschaft  des  preußischen  Finanzministers ­
  Camp  hausen  verzögerte  die  Vorlegung  eines  Bankgesetzentwurfs ­
  bis  zum  Sommer  1874  und  bewirkte,  daß  dieser  Entwurf
            
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