Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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und ber Aufgaben ber in Deutschland noch verhältnismäßig jungen 
Banknote Fortschritte machte, desto mehr vereinigten sich die früher 
stark auseiuaudergeheuden Ansichten über die notwendige Bankreform 
auf bestimmte Punkte. 
Die Einheitlichkeit des Notenumlaufs galt von jeher als erstre 
benswertes Ziel; sie war nur zu erreichen durch einheitliche Vor 
schriften für sämtliche Notenbanken. 
Über ben wünschenswerten Inhalt dieser notwendigen Vorschriften 
hatten die praktischen Erfahrungen Klarheit geschaffen. Der Satz war 
allmählich zur Auerkennung gelangt, daß die Aktivgeschäfte einer 
Zettelbank der Natur ihrer Passiven, welche zum wichtigsten Teil aus 
den jederzeit einlösbaren Noten bestehen, entsprechen müssen; daß also 
die Mittel der Zettelbanken nur zu kurzfristigen Darlehen (Diskont- 
und Lombardgeschäft) und zu sicher und leicht realisierbaren Anlagen 
verwendet werden dürfen, also nicht — wie bis dahin bei manchen 
Notenbanken — zur Gewährung von Hypothekar-Kredit, zu Kredit 
mobiliargeschäften oder gar zur Beteiligung an industriellen Unter 
nehmungen. 
Darüber hinaus erschienen Bestimmungen über die Deckung des 
Notenumlaufs, welche gleichzeitig dessen möglichste Einschränkung und 
dessen Sicherung bezweckten, erforderlich. 
Schließlich führte die Erkenntnis, daß die Notenbanken nicht nur 
zur leichteren Befriedigung privatwirtschastlicher Kreditansprüche zu 
dienen haben, sondern daß ihnen in erster Linie die Aufgabe der 
Überwachung und Regelung des gesamten Geldumlaufs obliegt — 
eine Aufgabe, die ihrer Statur uach nur vou einer einzigen Stelle 
aus geleitet werden kann —, zur allmählichen Preisgabe der lange 
Zeit sehr populären Forderung der „Bankfreiheit" und zu dem Ver 
langen nach einer eentralistischen Bankverfassung, nach einer „Reichs 
bank", welche mindestens eine bevorzugte Stellung gegenüber allen 
andern Notenbanken einnehmen und diese eventuell völlig ersetzen 
sollte, sei es sofort, sei es nach einer gewissen Übergangszeit. 
3. Der ursprüngliche Entwurf des Bankgesetzes. 
Während sich in den an der Notenfrage in erster Linie inter 
essierten Kreisen eine nahezu völlige Übereinstimmung über diese Ziele 
herausbildete, fand bereit Verwirklichung in politischen Kräften starke 
Hindernisse. Die hartnäckige Gegnerschaft des preußischen Finanz 
ministers Camp hausen verzögerte die Vorlegung eines Bankgesetz 
entwurfs bis zum Sommer 1874 und bewirkte, daß dieser Entwurf
	        
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