Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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mehr wie Diskontobanken ohne Notenausgabe, und in diesem Sinne 
kann man sagen, daß die Reichsbank zur einzigen Zettelbank des 
Deutschen Reiches geworden ist. 
5. Der Einfluß der Reichsbank auf die Diskontpolitik 
der Privatnotenbanken. 
Dieser Centralisierungs-Prozeß ist nicht ohne jeden Kampf und 
Widerspruch von statten gegangen; imb zwar war es die Reichsbank, 
welche sich dieser Entwickelung anfänglich widersetzte. 
So sehr die Verwaltung der Reichsbank eine gewisse Kontrolle 
über die Privatnotenbanken und eine gewisse Herrschaft über den 
ganzen deutschen Geldmarkt erstrebte, so unangenehm empfand sie es, 
daß sich die Privatnotenbanken von der Erfüllung der natürlichen 
Aufgaben der Zettelbanken lossagten und sich in ihrer Geschäfts 
führung lediglich von den Grundsätzen reiner Erwerbsinstitute leiten 
ließen. Da die wichtigsten Beschränkungen des Vankgesetzes, nament 
lich die Drittelsdeckung und das Kontingentiernngssystem, Reichsbank 
und Privatnotenbanken auf gleichem Fuß behandelten, ist es leicht 
erklärlich, daß die Reichsbank das Verhalten der Privatnotenbanken 
nur ungern sah. Während die Privatnotenbanken nur die Vorteile 
der Notenausgabe ausnutzen, sollte die Reichsbank allein die gesamten 
wirtschaftlichen Funktionen des Notenwesens erfüllen. 
Vor allem wurde das Mittel, vermöge dessen die Privatnoten 
banken sich die volle Ausnutzung ihrer Notenkontingente sicherten, das 
Unterbieten des Reichsbankdiskonts, als eine Art von unlauterem Wett 
bewerb empfunden, weil die Reichsbank auf diesem Gebiet in Rücksicht 
auf ihre öffentlichen Aufgaben wehrlos war. Sie mußte es über sich 
ergehen lassen, daß ihr in ruhigen Zeiten die Privatnotenbanken durch 
einen niedrigeren Diskontsatz einen großen Teil der Wechsel, die ihr 
sonst zugeflossen wären, abjagten, ohne sich bei steigendem Geldbedarf 
weigern zu können, den Privatnotenbanken direkt oder indirekt als 
Rückhalt zu dienen. Erschwerend kam hierzu, daß der Reichsbank in 
den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Bankgesetzes infolge der 
glänzenden Entwickelung des neu begründeten Giroverkehrs gewaltige 
Summen neuer Mittel zuflössen, deren Veranlagung sich durch die 
Konkurrenz des privaten Kapitals schwierig gestaltete. 
Die Privatnotenbanken zeigten sich der Reichsbank nun vor allen: 
darin überlegen, daß sie auch unter ihrem offiziellen Diskontsatz Wechsel 
ans dem freien Markte ankauften. Dies Verfahren verstieß gegen den 
Wortlaut des Bankgesetzes, welches von den Notenbanken die öffent-
	        
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