Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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mehr  wie  Diskontobanken  ohne  Notenausgabe,  und  in  diesem  Sinne
kann  man  sagen,  daß  die  Reichsbank  zur  einzigen  Zettelbank  des
Deutschen  Reiches  geworden  ist.
5.  Der  Einfluß  der  Reichsbank  auf  die  Diskontpolitik
der  Privatnotenbanken.
Dieser  Centralisierungs-Prozeß  ist  nicht  ohne  jeden  Kampf  und
Widerspruch  von  statten  gegangen;  imb  zwar  war  es  die  Reichsbank,
welche  sich  dieser  Entwickelung  anfänglich  widersetzte.
So  sehr  die  Verwaltung  der  Reichsbank  eine  gewisse  Kontrolle
über  die  Privatnotenbanken  und  eine  gewisse  Herrschaft  über  den
ganzen  deutschen  Geldmarkt  erstrebte,  so  unangenehm  empfand  sie  es,
daß  sich  die  Privatnotenbanken  von  der  Erfüllung  der  natürlichen
Aufgaben  der  Zettelbanken  lossagten  und  sich  in  ihrer  Geschäftsführung ­
  lediglich  von  den  Grundsätzen  reiner  Erwerbsinstitute  leiten
ließen.  Da  die  wichtigsten  Beschränkungen  des  Vankgesetzes,  namentlich ­
  die  Drittelsdeckung  und  das  Kontingentiernngssystem,  Reichsbank
und  Privatnotenbanken  auf  gleichem  Fuß  behandelten,  ist  es  leicht
erklärlich,  daß  die  Reichsbank  das  Verhalten  der  Privatnotenbanken
nur  ungern  sah.  Während  die  Privatnotenbanken  nur  die  Vorteile
der  Notenausgabe  ausnutzen,  sollte  die  Reichsbank  allein  die  gesamten
wirtschaftlichen  Funktionen  des  Notenwesens  erfüllen.
Vor  allem  wurde  das  Mittel,  vermöge  dessen  die  Privatnotenbanken ­
  sich  die  volle  Ausnutzung  ihrer  Notenkontingente  sicherten,  das
Unterbieten  des  Reichsbankdiskonts,  als  eine  Art  von  unlauterem  Wettbewerb ­
  empfunden,  weil  die  Reichsbank  auf  diesem  Gebiet  in  Rücksicht
auf  ihre  öffentlichen  Aufgaben  wehrlos  war.  Sie  mußte  es  über  sich
ergehen  lassen,  daß  ihr  in  ruhigen  Zeiten  die  Privatnotenbanken  durch
einen  niedrigeren  Diskontsatz  einen  großen  Teil  der  Wechsel,  die  ihr
sonst  zugeflossen  wären,  abjagten,  ohne  sich  bei  steigendem  Geldbedarf
weigern  zu  können,  den  Privatnotenbanken  direkt  oder  indirekt  als
Rückhalt  zu  dienen.  Erschwerend  kam  hierzu,  daß  der  Reichsbank  in
den  ersten  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bankgesetzes  infolge  der
glänzenden  Entwickelung  des  neu  begründeten  Giroverkehrs  gewaltige
Summen  neuer  Mittel  zuflössen,  deren  Veranlagung  sich  durch  die
Konkurrenz  des  privaten  Kapitals  schwierig  gestaltete.
Die  Privatnotenbanken  zeigten  sich  der  Reichsbank  nun  vor  allen:
darin  überlegen,  daß  sie  auch  unter  ihrem  offiziellen  Diskontsatz  Wechsel
ans  dem  freien  Markte  ankauften.  Dies  Verfahren  verstieß  gegen  den
Wortlaut  des  Bankgesetzes,  welches  von  den  Notenbanken  die  öffent-
            
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