Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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das wirtschaftliche Gedeihen des Staates beruht, ohne zwingende 
Gründe zu experimentieren, hat ihre gute Berechtigung. — 
Indem wir uns zu Gründen wenden, welche für die Einführung 
und Erhaltung des gemischten Systems bestimmend waren, kommen 
wir zu den theoretischen Gesichtspunkten, welche noch heute 
in dieser Frage angeführt werden. 
ß) Die Gründe der Trennung der Bankleitung von der staatlichen 
Finanzverwaltung. 
Die scharfe Trennung der Bankleitung von der 
Staatsverwaltung, namentlich von der staatlichen Finanz 
verwaltung erscheint aus einem doppelten Grunde als wünschens 
wert. Bei einer reinen Staatsbank liegt die Versuchling nahe, daß 
die Ausgabe voir Banknoten nicht in der dllrch die wirtschaftlichen 
Aufgaben der Banknote gegebenen Weise geregelt wird, sondem daß 
die fiskalischen Interessen und Bedürfnisse des Staates Einfluß auf 
die Geschäftsgebarung gewinnen. Die politische Seite dieser Gefahr 
ist in der ersten Zeit des konstitutionellen Systems oft und nachdrück 
lich hervorgehoben worden, und sie hat bei uns in Deutschland einen 
gewissen Einfluß auf die Entwickelung der Preußischen Bank aus 
geübt: Die staatliche Finanzverwaltung, so fürchtete man, könne 
durch Inanspruchnahme der Bank, bereu Mittel infolge des Noten 
rechts unerschöpflich seien, das wichtigste Recht der Volksvertretung, 
das Geldbewilligungsrecht, illllsorisch machen. In wirtschaftlicher 
Beziehung erscheint die Unabhängigkeit der Bank von der Staats 
verwaltung deshalb wünschenswert, weil die Bank durch Übergriffe 
der Finanzverwaltung geschwächt, lind weil ihre Fähigkeit, kritische 
Zeiten zu überstehen, vermindert wird. Die Erfahrung hat gezeigt, 
daß alle Notenbanken, welche zum großen Nachteil für die ge 
samte Volkswirtschaft die Einlösung ihrer Noten einftetlen mußten, 
durch Geschäfte mit der Finanzverwaltung des Staates, welche 
einen Teil ihrer Mittel immobilisierten, zu diesem Schritt gezwungen 
worden sind. Freilich läßt sich einwenden, daß solche Fälle auch bei 
den ans Privatkapital begründeten und sogar unter privater Ver 
waltung stehenden Notenbanken vorgekommen sind, so am Ende des 
18. Jahrhunderts bei der Bank von England, 1848 und 1870 bei 
der Bank von Frankreich, ferner bei den Notenbanken Österreichs, 
Italiens, Spaniens und einer Reihe anderer Staaten. Aber daraus, 
daß Not Eisen bricht, daß auch der private Charakter der Noten 
banken keine unbedingte Sicherheit gegen solche Vorkommnisse gewährt,
	        
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