Full text : Der Zukunftsstaat und die Lösung der socialen Frage

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[teuer  von  einem  Procent  der  Kauf-  resp.  Werthsumme  und  zwar  ohne
Berücksichtigung  der  etwa  aufhaftenden  Hypothekenschulden  zu  entrichten ­
  gewesen.  Schon  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit  nnilcit  ist  eine  Besteuerung ­
  der  Zinsen,  Renten  und  aller  Kaufsgeschäfte  an  der  Börse
geboten  und  bei  sog.  Differenz-  oder  richtiger  Wettgeschäften  sogar  eine
doppelte  Steuer  durchaus  gerechtfertigt,  weil  dadurch  einer  künstlichen
Steigerung  der  Preise  für  Getreide,  Petroleum,  Häute,  Colonialwaaren
  und  überhaupt  für  alle  diejenigen  Gegenstände,  welche  in  den
Geschäftskreis  der  Börse  fallen,  kräftig  entgegengewirkt  wird.  Damit
jedoch  keine  von  Kapitalien  unmittelbar  herrührenden  Einnahmen  unbesteuert
  bleiben,  würden  diese  sämmtlich,  also  auch  alle  Arten  von
Geldanleihen  für  stempelpflichtig  zu  erklären  sein.
Die  Befürchtung,  daß  eine  Besteuerung  der  Renten-  und
Börsengeschäfte  den  Geldverkehr  ins  Ausland  dränge,  ist  unbegründet, ­
  denn  ttotzdem,  daß  z.  B.  in  Oesterreich  von  Zinscoupons ­
  eine  sehr  hohe  Steuer  erhoben  wird,  übt  dieselbe  doch
nur  geringen  Einfluß  auf  den  Jnnenvcrkehr  mit  österreichischen
Werthpapieren  ans  und  von  diesen  cursirt  sogar  ein  erheblicher
Theil  im  Auslande.  Uebrigens  kann  einem  Abflusse  an  Kapitalien
ins  Ausland  behufs  Ankauf  von  dortigen  Werthpapieren  dadurch
wirksam  entgegengetreten  werden,  daß  von  ausländischen  Zinseoupons
  künftig  doppelt  so  hohe  Steuern  erhoben  werden,  als  von
inländischen.  Anderweite  Auslagen  von  Kapitalien  im  Auslande
sind  aber  wegen  der  damit  verbundenen  Schwierigkeiten  und  Unbequemlichkeiten
  und  da  dort  zumeist  höhere  Steuern  zu  zahlen  sind,
als  im  Jnlande,  weniger  zu  besorgen.
Auch  der  Einwurf,  daß  den  sogen.  Differenz-  oder  Wettgeschäften
  sehr  leicht  die  Form  von  Zeitgeschäften  gegeben  werden
könne,  ist  unzutreffend,  denn  ganz  abgesehen  davon,  daß  dies  ohne
Gefährdung  des  Interesses  eines  der  Contrahenten  doch  sehr  schwierig
sein  dürfte,  kann  eine  solche  Täuschlmg  dadurch  unwirffam  gemacht
werden,  daß  die  wirllich  erfolgt  sein  sollende  Lieferung  glaubhaft
nachgewiesen  werden  muß,  worauf  dann  nur  der  einfache  atener-
            
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