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dessen dürfte es billig erscheinen, bei den unvermögenden zum
Militärdienst Untauglichen Befreiung von der Wehrsteuer eintreten zu
lassen und sie nur noch dann während ihres dienstpflichtigen Alters
zu derselben heranzuziehen, wenn sie inzwischen zu Vermögen gelangen.
Daß die Bedeutung der Ehre des Wehrdienstes dadurch herab
gewürdigt werde, wenn man Diejenigen mit einer Ausgleichungs
belastung treffe, welche dieser Ehre nicht theilhaftig werden, ist eine
bloße Redensart; denn die etwa vorhandene Ehre des Militärdienstes
kann dadurch nicht im mindesten leiden, daß Andere, welche an
dieser Ehre und der damit verbundenen Last nicht Theil nehmen,
dafür eine Steuer zu tragen haben.
Als eine fernere Ergänzung der directe» Steuer empstehlt sich
die weitere Entwickelung der Erbschaftssteuer, die mit der Ent
fernung der Verwandtschaftsgrade vom Erblasser progressiv bis ettva
50 % gesteigert werden könnte. Sie bildet einen Beitrag zur
Deckung der Staatsbedürfnisse, schmälert ebensowenig als die künftig
davon etwa zu zahlende Rentensteuer das seitherige Einkommen des
Pflichtigen und wird, da dieses vielmehr einen Zuwachs erhält, auch
der frühere Steuerdruck weniger, vielleicht gar nicht weiter empfunden.
Die Socialdemokratie hält zwar das Erbrecht für eine willkür
liche Erfindung der Gesetzgebung und will dasselbe daher gänzlich
abgeschafft wissen, aber mit Unrecht; denn das Erbrecht hat in der
Erblichkeit der Menschennatur seinen festen Grund und wollte man
dem Menschen dasselbe nehmen, so würde man nicht nur dessen
stärksten Antrieb zur Thätigkeit, zu Fleiß, zu guter Wirthschaft und
zur Sparsamkeit zerstören, sondern auch die Elternliebe unfruchtbar
machen, der Familie ans Herz greifen und die Verbindung der
lebenden mit den künftigen Geschlechtern zerreißen, dagegen die wilde
Selbst- und Genußsucht steigern.
3) Schutzzölle.
Eine der in die Staats- und Volkswirthschaftsverhältnisse sehr
tief einschneidenden Arten indirecter Besteuerung ist unstreitig der