Object: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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IX. Thiere, andere. 
T a r i f in ä s s i <¡r e B e n e n ii u n ? 
Deutschland. 
Fische, frische, Flusskrebse, auch blos abgekochte, 
Landschnecken frei. 
Seeschneckeii und Seethtere 
Schaltbiere aus der See, frische oder blos abge 
kochte, in Fässern, Töpfen etc. frei. 
Blutegel frei. 
Thiere, alle lebenden, anderweitig nicht be 
nannt, frei. 
Thiere, ausgestopfte oder in Spiritus gesetzte 
(Tarif-Gesetz § 5, Xr. 8) frei. 
Thiere, an sich zollpflichtige, welche zu Schau 
stellungen eingehen (Tarif-Gesetz § 5, 
Xr. 4), frei. 
in der Aii¡<fiihr frei. 
Belgien. 
Alle lebenden Thiere mit Ausnahme der Fische frei. 
Hierunter sind begriffen : Vieh, Pferde u. 
alle anderen lebenden Thiere ohne Unter 
schied. Das Jagdgesetz vom 28. Febr. 1882 
und königl. Verordn, vom 1. März 1882 un 
terwerfen den Transport von Wildpret und 
insectenfressenden Vögeln einer besonderen 
Beschränkung. — Die Einfuhr und Durch- 
‘ fuhr von Rindvieh der grauen Steppenrace 
ist verboten. 
Fische, einschliesslich der Austern, Wild und 
Geflügel frei. 
! ln der Am fuhr frei. 
Dänemark. 
43 ; Wild 
44 i Schildkröten . . . .' 
3!* ! Fische und Fischrogen, Muscheln in frischem 
i Zustande frei. 
50 i Austern 
45 i| Alle anderen Thiere frei. 
Ij ln der Amfahr frei. 
i| England. 
Die Ein- und Ausfuhr aller Thiere lebend oder 
todt frei. 
Frankreich. 
Producte des französischen Fischfanges frei. 
Produite des auswärtigen Fischfanges : 
Seefische, frische 
Süsswasserfische, frische 
Fische, getrocknete, gepökelte oder geräucherte : 
Kabeljau mit Inbegriff der Stockfische und 
Klippfische 
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