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IX. Thiere, andere.
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Deutschland.
Fische, frische, Flusskrebse, auch blos abgekochte,
Landschnecken frei.
Seeschneckeii und Seethtere
Schaltbiere aus der See, frische oder blos abge
kochte, in Fässern, Töpfen etc. frei.
Blutegel frei.
Thiere, alle lebenden, anderweitig nicht be
nannt, frei.
Thiere, ausgestopfte oder in Spiritus gesetzte
(Tarif-Gesetz § 5, Xr. 8) frei.
Thiere, an sich zollpflichtige, welche zu Schau
stellungen eingehen (Tarif-Gesetz § 5,
Xr. 4), frei.
in der Aii¡<fiihr frei.
Belgien.
Alle lebenden Thiere mit Ausnahme der Fische frei.
Hierunter sind begriffen : Vieh, Pferde u.
alle anderen lebenden Thiere ohne Unter
schied. Das Jagdgesetz vom 28. Febr. 1882
und königl. Verordn, vom 1. März 1882 un
terwerfen den Transport von Wildpret und
insectenfressenden Vögeln einer besonderen
Beschränkung. — Die Einfuhr und Durch-
‘ fuhr von Rindvieh der grauen Steppenrace
ist verboten.
Fische, einschliesslich der Austern, Wild und
Geflügel frei.
! ln der Am fuhr frei.
Dänemark.
43 ; Wild
44 i Schildkröten . . . .'
3!* ! Fische und Fischrogen, Muscheln in frischem
i Zustande frei.
50 i Austern
45 i| Alle anderen Thiere frei.
Ij ln der Amfahr frei.
i| England.
Die Ein- und Ausfuhr aller Thiere lebend oder
todt frei.
Frankreich.
Producte des französischen Fischfanges frei.
Produite des auswärtigen Fischfanges :
Seefische, frische
Süsswasserfische, frische
Fische, getrocknete, gepökelte oder geräucherte :
Kabeljau mit Inbegriff der Stockfische und
Klippfische
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