78—79. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. ßg
Die Bestimmungen über die Art, in welcher die Erklärungen
emgerichtet werden müssen, sind bei jedem Amte und Ansageposten
gedruckt anzuheften. — Auch ist, falls die Partei bei der Vollzie
hung des Zollverfahrens über die Gesetzmäßigkeit desselben aufgeklärt
zu werden verlangt, der Absatz des betreffenden Gesetzes oder über-
hgupt einer allgemeinen Kundmachung, auf welche sich die gepflogene
Amtshandlung oder die Art gründet, in der dieselbe vollzogen wird,
aufzuschlagen, und der Partei dessen Einsicht zu gestatten.
_. ^ r um (S- ä. 0., §. 7 A. U., §. 7 %. u.)
Dre zur Belehrung und Kenntnißnahme der Parteien mit Rücksicht auf
me Kategorie des Amtes noch außerdem anzuheftenden Bestimmungen
Md, u. z. :
a ) bei allen Zollämtern und Ansageposten:
1. die Bestimmungen über die Abfassung der Waarenerklärungen;
/ bei ben Ansageposten und bei den Aemtern, vor welchen Ansage-
posten aufgestellt sind:
2. das Verzeichnis; der Stunden, in welchen die Waaren von dem
-Ansageposten an das Grenzzollamt abgehen;
.... ‘1 bie Ķosten, welche für die Begleitung zu dem Grenzzollamts zu ver-
guten sind, wenn die Anweisung auf Kosten nnb Gefahr der Partei geschieht ;
c) bet Hauptzollamtern I. und IL Classe • ö 1 ' ' ’
D^nnn^^" ^(ß^^gen über bie in ¡eher ^ieberlnge ¡n beob=
d) bei Aemtern, bei denen Amtsstunden bestimmt sind:
6. das Verzeichnis; der Amtsstunden, und
e) bei Wentern, we^en eine bie gemö^n^ic^en Befugnisse ber Kategorie,
benen Metben angehören, über|teigenbe(&rmäc^tigung im Allgemeinen
oder ruckstchtltch bestimmter Gegenstände eingeräumt sind;
7. Die Bestimmungen hierüber. (g. 8 A . u„ g. 8 A. u.)
11. Kînlşiikniig der Amlsliaudlnngc».
aSÄîT"' nachdem d^Äen E"nstihr^Du7chA °d°°
Die Amtshandlungen für die Einfuhr- und Ausfuhrverzolluna bestehen :
1. IN der Uebernahme der Waarenerklärung;
2. in der Prüfung derselben;
3. in der zollamtlichen Untersuchung (Beschau) ;
4. in der Berechnung und Einhebung der Zollgebühr; endlich
5. in ber Eintragung ber eingelangten Waaren in bie Amtsbücher und
m der Ausfertigung der Bestätigungen über das vollzogene Zollverfahren.
(8- 107 A. U., 8- 43 A. U.) '