Full text: Preußisches Landbuch

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Christenser Kloster zu Aachen. 
Es gehören zu demselben etwa 10 geistliche Schwestern, welche sich 
der Krankenpflege außerhalb der Anstalt gegen mäßige Entschädigung 
widmen. 
Elisabeth Christine, 
Gemahlin Friedrichs des Großen, zahlte jährlich 600 Thlr. an das da 
mals bestehende Berliner Armen-Direktorium zur Erledigung der demselben 
überwiesenen Bittschriften. Nach dem Tode der Königin wies König 
Friedrich Wilhelm 111. die Fortzahlung auf die Hof-Staatskasse an, 
und es wird diese Summe seit Uebernahme des Arnienwesens durch 
die Kommune bei dem aus Königl. Kassen fixirten Zuschuß mit ange 
rechnet. Nach einem Kommunalbeschluß vom 21. Juli 1821 werden 
diese 600 Thlr. zu monatlichen Unterstützungen verwendet. (Lisco Ş. 86). 
Christliche Herberge zur Heiinath in Bonn, 
eine von dem Jünglings-Verein in Bonn mit Unterstützung Königs 
Friedrich Wilhelm IV. gegründetes Haus für durchreisende Gesellen. 
Es steht unter Aufsicht des Prof. Clemens Perthes. 
Christlich konservativer Lehrerbnnd. 
Ein im Jahre 1864 zu Neusalz entstandene freie Vereinigung von 
Lehrern, welche den Zweck verfolgt, christliches Leben und patriotischen 
Sinn zunächst unter den Lehrern der Volksschule und sodann auch in 
weiteren Kreisen zu nähren. Jährlicher Beitrag des Einzelnen min 
destens 5 Sgr. Christlich patriotische Männer auch außerhalb des Leh- 
rerstandcs können Ehren-Mitglieder des Bundes werden. Organ des 
Bundes ist der „Wächter für Zeit und Ewigkeit." 
Christliche Waisen-Stiftung zu Schmiegel. 
Sie bezwectt die Erziehung, Verpflegung und Bekleidung der Waisen 
kinder der Stadt, unterstützt in der Regel 3 Waisen und hat ein Ver 
mögen von 1350 Thlr. 
Christlicher Begräbniß-Berein zu Hohen-Budberg (Mörö), 
begründet 1833. Er hat 200 Mitglieder und zahlt ein Sterbegeld 
von 20 Thlr. Eintrittsgeld 5 Sgr., Beiträge monatlich 11 Sqr. 
Vermögen 200 Thlr. 
Christlicher Männerkranken-Verein zu Berlin. 
Derselbe besteht seit 9. September 1833, besitzt Korporationsrechte und 
hat den Zweck, hülfsbcdürftige männliche Kranke, ohne Rücksicht, ob 
sie zum Verein gehören oder nicht, in ihrer Wohnung zu unterstützen, ihnen 
zu ihrer Genesung nach Kräften beizustehen und ihre Seelen zu Gott zu 
führen. Mitglied des Vereins ist Jeder, welcher sich zu bestimmten Geld 
beiträgen versteht, oder auch nur Nachtwachen übernimmt. Durch Ge 
schenke oder einmaligen Beitrag wird man Wohlthäter des Vereins. 
Die Statuten sind vom 8. Juli 1842. Die Nachtwachen werden von 
einem Verein junger Leute (dem Nachtwachen-Vercin) geleistet, die Lie-
	        
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