Full text: Preußisches Landbuch

adeliges Fräulein gewählt, der Regierung in Stettin in Vorschlag ge 
bracht, diese Wahl auch demnächst ebenfalls vom Könige bestätigt. Bei 
der Ausnahme sind beni Herkommen gemäß Acceßgelder (100 Thlr.), 
Jnscriptionsgelder (16f Thlr.) zur Stiftskaffe, und Officialgebühren 
(12 Thlr.) zu entrichten. Die Konventualinnen erhalten freie Woh 
nung, sind aber nicht verbunden, im Stifte Residenz zu halten; die son 
stigen Hebungen (200—120 Thlr.) bestehen in b a arem Gelde und in 
Naturalien. Bon dem Nachlasse einer Konventualin erhält das Stift 
Aufsichtsbehörde des Stifts ist die Regierung zu Stettin. 
Damen-Stift zu Drübeck (Wernigerode). 
877 von der Gräfin Adelb rin und von deren Brüdern Theti und 
Wikker als Benediktiner-Nonnenkloster gestiftet. Später mit dem Klo 
ster Waffcrleben vereinigt, enthält das Stift eine Acbtissin (in der Re 
gel aus dem gräflichen Hause) und fünf adelige oder bürgerliche Cha- 
noineffen, deren jede jährlich 50 Thlr., freie Wohnung, Garten und 
Holz erhalten. Die Verleihung der Stellen steht dem regierenden 
Grafen zu. 
Damen-Stift zu Gesecke Keppel. 
Eine Versorgungs-Anstalt für unvermögende Jungfrauen jeder Kon 
fession adeligen und bürgerlichen Standes. Sie zählte 1861 54 Stel 
len, welche in der Weise dotirt waren, daß 9 Chanoineffen je 200, 
o dcrgl. 176 — 186, 20 bergt, je 150, 20 bergt, je 120 Thlr. zu 
beziehen hatten. 
Damen-Stift (Kloster) Heiligengrabe, 
für Jungfrauen adeligen Standes und ev. Konfession. Ein König 
liches Stift, ist daffelbe unter König Friedrich Wilhelm IV. reorganisirt 
und mit einer Erziehungs- und Schul-Anstalt verbunden worden, bei 
welcher die in das Stift neu aufzunehinenden Damen rnitzuwirken ver 
pflichtet sind. In der Erziehungs-Anstalt werden vorzugsweise Töchter 
unbemittelter adeliger Familien aufgenommen und erhalten freie Sta 
tion und freien Unterricht. Das Statut vom 11. Oktbr. 1853 be- 
stimmt: Die Präbendatinnen des Klosters find verpflichtet, int Dienste 
t>er Kirche in Werken christlicher ì!iebc nach der Ordnung des Klosters 
thätig zu sein. Exspektanzen auf Stiftsstellen sollen in Zukunft nur 
unter der Bedingung ertheilt werden, daß bei dem derrinstigen Eintritt 
in das Stift die Exspektantin sich zur Theilnahme an der Liebesthätig- 
keit desselben verpflichtet. Für alle Exspcktantinnen findet ein Probe 
lahr statt. Wird eine Exspektantin nach vollendeteni Probejahre zum 
Eintritt in das Stift und zur Theilnahme an der Thätigkeit deffelben 
geeignet gefunden, so tritt sie mit Residenz in das Stift ein, sofern sie 
Theilnahme an den Arbeiten im Stifte ausdrücklich verpflichtet. 
Die Aufsicht über die Anstalt ist dem evang. Ober-Kirchenrathe über 
ragen. Die Zahl der Stellen beträgt 31, darunter 1 für die Acbtissin 
Mit je 800, eine für die Priori» mit 400, 21 für Konventualinnen 
Mit je 390. 4 für Konventualinnen mit je 300 und 4 für Minorinnen 
mit je 60 Thlr. Einkünften in baarem Gelde und in Naturalien.
	        
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