Full text : Preußisches Landbuch

adeliges  Fräulein  gewählt,  der  Regierung  in  Stettin  in  Vorschlag  gebracht, ­
  diese  Wahl  auch  demnächst  ebenfalls  vom  Könige  bestätigt.  Bei
der  Ausnahme  sind  beni  Herkommen  gemäß  Acceßgelder  (100  Thlr.),
Jnscriptionsgelder  (16f  Thlr.)  zur  Stiftskaffe,  und  Officialgebühren
(12  Thlr.)  zu  entrichten.  Die  Konventualinnen  erhalten  freie  Wohnung, ­
  sind  aber  nicht  verbunden,  im  Stifte  Residenz  zu  halten;  die  sonstigen ­
  Hebungen  (200—120  Thlr.)  bestehen  in  b  a  arem  Gelde  und  in
Naturalien.  Bon  dem  Nachlasse  einer  Konventualin  erhält  das  Stift
Aufsichtsbehörde  des  Stifts  ist  die  Regierung  zu  Stettin.
Damen-Stift  zu  Drübeck  (Wernigerode).
877  von  der  Gräfin  Adelb  rin  und  von  deren  Brüdern  Theti  und
Wikker  als  Benediktiner-Nonnenkloster  gestiftet.  Später  mit  dem  Kloster ­
  Waffcrleben  vereinigt,  enthält  das  Stift  eine  Acbtissin  (in  der  Regel ­
  aus  dem  gräflichen  Hause)  und  fünf  adelige  oder  bürgerliche  Chanoineffen,
  deren  jede  jährlich  50  Thlr.,  freie  Wohnung,  Garten  und
Holz  erhalten.  Die  Verleihung  der  Stellen  steht  dem  regierenden
Grafen  zu.
Damen-Stift  zu  Gesecke  Keppel.
Eine  Versorgungs-Anstalt  für  unvermögende  Jungfrauen  jeder  Konfession ­
  adeligen  und  bürgerlichen  Standes.  Sie  zählte  1861  54  Stellen, ­
  welche  in  der  Weise  dotirt  waren,  daß  9  Chanoineffen  je  200,
o  dcrgl.  176  —  186,  20  bergt,  je  150,  20  bergt,  je  120  Thlr.  zu
beziehen  hatten.
Damen-Stift  (Kloster)  Heiligengrabe,
für  Jungfrauen  adeligen  Standes  und  ev.  Konfession.  Ein  Königliches ­
  Stift,  ist  daffelbe  unter  König  Friedrich  Wilhelm  IV.  reorganisirt
und  mit  einer  Erziehungs-  und  Schul-Anstalt  verbunden  worden,  bei
welcher  die  in  das  Stift  neu  aufzunehinenden  Damen  rnitzuwirken  verpflichtet ­
  sind.  In  der  Erziehungs-Anstalt  werden  vorzugsweise  Töchter
unbemittelter  adeliger  Familien  aufgenommen  und  erhalten  freie  Station ­
  und  freien  Unterricht.  Das  Statut  vom  11.  Oktbr.  1853  bestimmt:
  Die  Präbendatinnen  des  Klosters  find  verpflichtet,  int  Dienste
t>er  Kirche  in  Werken  christlicher  ì!iebc  nach  der  Ordnung  des  Klosters
thätig  zu  sein.  Exspektanzen  auf  Stiftsstellen  sollen  in  Zukunft  nur
unter  der  Bedingung  ertheilt  werden,  daß  bei  dem  derrinstigen  Eintritt
in  das  Stift  die  Exspektantin  sich  zur  Theilnahme  an  der  Liebesthätigkeit
  desselben  verpflichtet.  Für  alle  Exspcktantinnen  findet  ein  Probelahr ­
  statt.  Wird  eine  Exspektantin  nach  vollendeteni  Probejahre  zum
Eintritt  in  das  Stift  und  zur  Theilnahme  an  der  Thätigkeit  deffelben
geeignet  gefunden,  so  tritt  sie  mit  Residenz  in  das  Stift  ein,  sofern  sie
Theilnahme  an  den  Arbeiten  im  Stifte  ausdrücklich  verpflichtet.
Die  Aufsicht  über  die  Anstalt  ist  dem  evang.  Ober-Kirchenrathe  überragen. ­
  Die  Zahl  der  Stellen  beträgt  31,  darunter  1  für  die  Acbtissin
Mit  je  800,  eine  für  die  Priori»  mit  400,  21  für  Konventualinnen
Mit  je  390.  4  für  Konventualinnen  mit  je  300  und  4  für  Minorinnen
mit  je  60  Thlr.  Einkünften  in  baarem  Gelde  und  in  Naturalien.
            
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