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mildern und die Sittlichkeit in den Familien zu heben. Er läßt in
einer von ihm errichteten Nähschule Töchtern unvermögender Ellern
unentgeltlichen Unterricht im Nähen ertheilen. 1861 wurde dieser Un
terricht an 50 Mädchen ertheilt; es wurden ferner 30} Klaftern Holz
und 270 Thlr. baar an Arme vertheilt und für 75 Thlr. versetzte
Kleidungsstücke verschämter Armen eingelöst. S. Maricn-Stiftung zu
Görlitz.
Elisabeth-Verein zu Minden.
Derselbe leitet die Kleinkinder-Bewahranstalt, in welcher etwa 90 noch
nicht schulpflichtige Kinder, meist armer Eltern, Aufnahme, geistige und
leibliche Pflege finden. Vermögen 900 Thlr.
Elisabeth-Verein zu Naumburg a. S.,
zur Unterstützung unbescholtener Armen. Er erhält seine Mittel durch
Beiträge und Geschenke und hat ein Vermögen von 300 Thlr.
Ellersche Stiftung,
von Joh. Th. Eller, Königl. Geheimen Rath und Leib-Medikus zu
Berlin, 1760 bei der Akademie der Wissenschaften letztwillig begründet.
Kapital 1000 Thlr.; von den Zinsen werden Preise für Lösung eines
physikalischen Problems, den Landbau, Gartenbau betreffend, ertheilt.
EllerbeckscheS Armen-Legat.
Ursula Ellerbeck (ş zu Linnich (Jülich) 1836) vermachte den dor
tigen katholischen Armen 160 und 1000 Thlr. Die Zinsen sollen all
jährlich theils zur Spendung von Brot und sonstigen Naturalien ver
wendet, theils in Gelde vertheilt werden.
v. Elsnersche Stiftung,
für Arme zu Zieserwitz (Neumarkt). Kapital 1000 Thlr.
Emeriten-Fonds für die ev. Geistlichen der Provinz Preußen.
Das darüber erlassene, durch Kabinets-Ordre vom 24. August 1864
genehmigte Reglement bestimmt, daß der Fonds am 1. Januar 1865
ln Wirksamkeit tritt und die Rechte einer juristischen Person hat.
Zweck desselben ist, den Geistlichen der Provinz Preußen im Fall ihrer
ehrenvollen Emeritirung, wenn sie nach tndelloser Amtsführung Alters-,
Krankheils- oder Schwachheitshalber mit hinreichendem, von der Auf
sichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand versetzt werden,
einen lebenslänglichen Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich aus dem Ein
kommen ihrer Pfarrstelle zustehenden Emeritengehalte zu gewähren. Zur
Theilnahme an dem Emeritenfonds sind berechtigt: alle in der Provinz
Preußen in der pfarramtlichcn Seelsorge unwiderruflich angestellten
Geistlichen der evangelischen Landeskirche, einschließlich der fest ange
stellten Hülfsgeistlichen, ohne Unterschied, ob mit ihrer geistlichen Stelle
noch ein Schul- oder anderes Nebenamt verbunden ist, oder nicht. Ver
pflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publikation des
Reglements in eine Stelle dieser Kategorie berufenen Geistlichen. Nicht
berechtigt zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nur vorübergehend