Full text: Preußisches Landbuch

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mildern und die Sittlichkeit in den Familien zu heben. Er läßt in 
einer von ihm errichteten Nähschule Töchtern unvermögender Ellern 
unentgeltlichen Unterricht im Nähen ertheilen. 1861 wurde dieser Un 
terricht an 50 Mädchen ertheilt; es wurden ferner 30} Klaftern Holz 
und 270 Thlr. baar an Arme vertheilt und für 75 Thlr. versetzte 
Kleidungsstücke verschämter Armen eingelöst. S. Maricn-Stiftung zu 
Görlitz. 
Elisabeth-Verein zu Minden. 
Derselbe leitet die Kleinkinder-Bewahranstalt, in welcher etwa 90 noch 
nicht schulpflichtige Kinder, meist armer Eltern, Aufnahme, geistige und 
leibliche Pflege finden. Vermögen 900 Thlr. 
Elisabeth-Verein zu Naumburg a. S., 
zur Unterstützung unbescholtener Armen. Er erhält seine Mittel durch 
Beiträge und Geschenke und hat ein Vermögen von 300 Thlr. 
Ellersche Stiftung, 
von Joh. Th. Eller, Königl. Geheimen Rath und Leib-Medikus zu 
Berlin, 1760 bei der Akademie der Wissenschaften letztwillig begründet. 
Kapital 1000 Thlr.; von den Zinsen werden Preise für Lösung eines 
physikalischen Problems, den Landbau, Gartenbau betreffend, ertheilt. 
EllerbeckscheS Armen-Legat. 
Ursula Ellerbeck (ş zu Linnich (Jülich) 1836) vermachte den dor 
tigen katholischen Armen 160 und 1000 Thlr. Die Zinsen sollen all 
jährlich theils zur Spendung von Brot und sonstigen Naturalien ver 
wendet, theils in Gelde vertheilt werden. 
v. Elsnersche Stiftung, 
für Arme zu Zieserwitz (Neumarkt). Kapital 1000 Thlr. 
Emeriten-Fonds für die ev. Geistlichen der Provinz Preußen. 
Das darüber erlassene, durch Kabinets-Ordre vom 24. August 1864 
genehmigte Reglement bestimmt, daß der Fonds am 1. Januar 1865 
ln Wirksamkeit tritt und die Rechte einer juristischen Person hat. 
Zweck desselben ist, den Geistlichen der Provinz Preußen im Fall ihrer 
ehrenvollen Emeritirung, wenn sie nach tndelloser Amtsführung Alters-, 
Krankheils- oder Schwachheitshalber mit hinreichendem, von der Auf 
sichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand versetzt werden, 
einen lebenslänglichen Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich aus dem Ein 
kommen ihrer Pfarrstelle zustehenden Emeritengehalte zu gewähren. Zur 
Theilnahme an dem Emeritenfonds sind berechtigt: alle in der Provinz 
Preußen in der pfarramtlichcn Seelsorge unwiderruflich angestellten 
Geistlichen der evangelischen Landeskirche, einschließlich der fest ange 
stellten Hülfsgeistlichen, ohne Unterschied, ob mit ihrer geistlichen Stelle 
noch ein Schul- oder anderes Nebenamt verbunden ist, oder nicht. Ver 
pflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publikation des 
Reglements in eine Stelle dieser Kategorie berufenen Geistlichen. Nicht 
berechtigt zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nur vorübergehend
	        
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