Full text : Preußisches Landbuch

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mildern  und  die  Sittlichkeit  in  den  Familien  zu  heben.  Er  läßt  in
einer  von  ihm  errichteten  Nähschule  Töchtern  unvermögender  Ellern
unentgeltlichen  Unterricht  im  Nähen  ertheilen.  1861  wurde  dieser  Unterricht ­
  an  50  Mädchen  ertheilt;  es  wurden  ferner  30}  Klaftern  Holz
und  270  Thlr.  baar  an  Arme  vertheilt  und  für  75  Thlr.  versetzte
Kleidungsstücke  verschämter  Armen  eingelöst.  S.  Maricn-Stiftung  zu
Görlitz.
Elisabeth-Verein  zu  Minden.
Derselbe  leitet  die  Kleinkinder-Bewahranstalt,  in  welcher  etwa  90  noch
nicht  schulpflichtige  Kinder,  meist  armer  Eltern,  Aufnahme,  geistige  und
leibliche  Pflege  finden.  Vermögen  900  Thlr.
Elisabeth-Verein  zu  Naumburg  a.  S.,
zur  Unterstützung  unbescholtener  Armen.  Er  erhält  seine  Mittel  durch
Beiträge  und  Geschenke  und  hat  ein  Vermögen  von  300  Thlr.
Ellersche  Stiftung,
von  Joh.  Th.  Eller,  Königl.  Geheimen  Rath  und  Leib-Medikus  zu
Berlin,  1760  bei  der  Akademie  der  Wissenschaften  letztwillig  begründet.
Kapital  1000  Thlr.;  von  den  Zinsen  werden  Preise  für  Lösung  eines
physikalischen  Problems,  den  Landbau,  Gartenbau  betreffend,  ertheilt.
EllerbeckscheS  Armen-Legat.
Ursula  Ellerbeck  (ş  zu  Linnich  (Jülich)  1836)  vermachte  den  dortigen ­
  katholischen  Armen  160  und  1000  Thlr.  Die  Zinsen  sollen  alljährlich ­
  theils  zur  Spendung  von  Brot  und  sonstigen  Naturalien  verwendet, ­
  theils  in  Gelde  vertheilt  werden.
v.  Elsnersche  Stiftung,
für  Arme  zu  Zieserwitz  (Neumarkt).  Kapital  1000  Thlr.
Emeriten-Fonds  für  die  ev.  Geistlichen  der  Provinz  Preußen.
Das  darüber  erlassene,  durch  Kabinets-Ordre  vom  24.  August  1864
genehmigte  Reglement  bestimmt,  daß  der  Fonds  am  1.  Januar  1865
ln  Wirksamkeit  tritt  und  die  Rechte  einer  juristischen  Person  hat.
Zweck  desselben  ist,  den  Geistlichen  der  Provinz  Preußen  im  Fall  ihrer
ehrenvollen  Emeritirung,  wenn  sie  nach  tndelloser  Amtsführung  Alters-,
Krankheils-  oder  Schwachheitshalber  mit  hinreichendem,  von  der  Aufsichtsbehörde ­
  anerkannten  Grunde  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,
einen  lebenslänglichen  Zuschuß  zu  dem  ihnen  gesetzlich  aus  dem  Einkommen ­
  ihrer  Pfarrstelle  zustehenden  Emeritengehalte  zu  gewähren.  Zur
Theilnahme  an  dem  Emeritenfonds  sind  berechtigt:  alle  in  der  Provinz
Preußen  in  der  pfarramtlichcn  Seelsorge  unwiderruflich  angestellten
Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche,  einschließlich  der  fest  angestellten ­
  Hülfsgeistlichen,  ohne  Unterschied,  ob  mit  ihrer  geistlichen  Stelle
noch  ein  Schul-  oder  anderes  Nebenamt  verbunden  ist,  oder  nicht.  Verpflichtet ­
  zur  Theilnahme  an  dem  Fonds  sind  alle  nach  Publikation  des
Reglements  in  eine  Stelle  dieser  Kategorie  berufenen  Geistlichen.  Nicht
berechtigt  zur  Theilnahme  an  dem  Fonds  sind  alle  nur  vorübergehend
            
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