Full text: Preußisches Landbuch

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Zur Aushülfe ihres Gewerbes erhalten sollten. Die der Aufsicht des 
Staates untergeordnete Stiftung ist unter dem 31. August 1847 mit 
gleichzeitiger Beilegung der beschränkten Korporations-Rechte genehmigt, 
und hat 1853 Statuten erhalten. Verwaltet von dem Kuratorium der 
Frankel scheu Stiftungen. 
Institut zur Beförderung der Künste und Handwerke unter den Juden 
. in Breslan. 
Die Errichtung desselben wurde von Jonas Frankel (s. d.) in seinem 
Testamente mit der Bestimmung angeordnet, daß das Institut nach 
Umständen ans die Provinz Schlesien auszudehnen sei. Die der Ober- 
Aussicht des Staates unterworfene Stiftung ist unter dem 31. August 
1847 unter gleichzeitiger Beilegung der beschränkten Korporations- 
Rechte genehmigt. Sie vergiebt Stipendien von 200 Thlr. zum Be 
such des Königl. Gewerbe-Instituts; von 200 Thlr. zum Besuch der 
Königl. Bau-Akademie zu Berlin; von 200 Thlr. zur höheren Aus 
bildung in der Maschincn-Baukunst; von 250 Thlr. zum Besuch der 
Königl. Akademie der Künste zu Berlin. Zur Konkurrenz werden qua- 
lificirte Bewerber jüdischer Religion aus der Provinz Schlesien zuge 
lassen. Auch hat die Kunst- und Baugewerks-Schule in Breslau meh 
rere Fränkelsche Freistellen und Stipendien. Die Anträge sind an 
das Kuratorium der Fränkelschen Stiftungen zu richten. 
Jnvalidenhaus zu Berlin. 
Bon König Friedrich 1. 1705 errichtet, von Friedrich If. 1745—1748 
in seiner jetzigen Gestalt hergestellt. Eine ev. und eine kath. Kirche. 
Jnvaliden-Kasse der MaschinenbamArbeiter zu Berlin. 
1858 begründet; 1863 wurden Seitens der Arbeitgeber 9960 Thlr. 
eingezahlt (wöchentlich für jeden beschäftigten Arbeiter 6 Pf.), an 
Zinsen eingenommen 2649 Thlr., an Unterstützungen verausgabt 6624 
Thlr. Vermögen 57,100 Thlr. 
Jnvaliden-PensionS-FondS. 
Das Pensions-Wesen der Militär-Invaliden ist durch das Gesetz vom 
6. Juli 1865 regulirt. Danach steht den aus den Kriegen von 18^ 
hcrstammeuden anerkannten Invaliden, welche bis dahin die Pension 
I. Klasse ihrer Charge mit resp. 8 Thlr. (Feldwebel re.), 6 Thlr. 
(Sergeanten), 5 Thlr. (Unteroffiziere), 31 Thlr. (Gemeine) bezogen, 
vom 1. August 1865 ab die höhere Pension von resp. 10 Thlr. (Feld 
webel), 8 Thlr. (Sergeanten), 7 Thlr. (Unteroffiziere) und 6 Thlr. 
(Gemeine) zu. D,e ans den kriegerischen Ereignissen von 18^ hcr- 
stammenden Invaliden erhalten statt der bezogenen geringeren die höhere 
Pension, je nach ihrer Charge und nach der Pensions-Klasse, für welche 
sie bisher anerkannt Ovaren. Dasselbe gilt von den Invaliden des däni 
schen Krieges, welche statt der nach dem Gesetze vom 4. Juni 1851 
gewährten Pensionen jetzt zum Empfange der höheren Pensionen be 
rechtigt sind. Alle Invaliden, welche, ohne einen Krieg mitgemacht 
zu haben, nach den älteren gesetzlichen Bestimmungen zu einer Pension 
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