Full text : Preußisches Landbuch

322

anerkannt  worden  sind,  haben  jetzt  und  künftig  keinen  Anspruch  auf
Erhöhung  ihrer  Pensionen.  Nur  diejenigen,  welche  während  des  aktiven
Militärdienstes  an  der  kontagiösen  Augenkrankheit  gelitten  haben,  und
durch  eine  Bcrschlinimerung  dieses  Leidens  in  höherem  Grade  erwerbungsunfähig ­
  sind,  als  sie  es  bei  ihrer  früheren  Anerkennung  als
Invalide  waren,  können,  wenn  sie  nicht  etwa  bereits  die  Blindcn-Zulage
beziehen,  zu  den  ihren  Verhältnissen  entsprechenden  Pensionen  und  Zu
lagen  anerkannt  werden.  Es  ist  hierbei  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
überhaupt  auf  Jnvaliden-Pensionen  nur  diejenigen  ehemaligen  Soldaten
Anspruch  haben,  welche  als  versorgungsbercchtigte  Invaliden  anerkannt
worden  sind.  Das  Gesetz  vom  6.  Juli  1865  hat  hierin  nichts  geändert ­
  und  es  können  daher  nach  wie  vor  ehemalige  Soldaten  aus  heimathlichen ­
  Verhältnissen  her  nur  dann  als  Invaliden  anerkannt  werden ­
  und  zu  einer  Pension  gelangen:  a)  wenn  sie  im  Besitze  eines
im  Kriege  erworbenen  preußischen  Militär-Ehrenzeichens  (eisernes  Kreuz
1.  und  2.  Klasse,  Militär-Verdienstkreuz,  Militär-Ehrenzeichen  1.  und
2.  Klasse);  b)  wenn  sie  vor  dem  Feinde  verwundet  sind;  c)  wenn  sie
während  des  aktiven  Dienstes  an  der  kontagiösen  Augenkrankheit  gelitten ­
  haben;  6)  wenn  sie  bei  Ausübung  des  Dienstes  beschädigt
worden  sind.  Im  Frieden  erlittene  Dienstbeschädigungcn  müssen,  wenn
sie  einen  Anspruch  auf  Versorgung  als  Invalide  begründen  sollen,  vorder ­
  Entlassung  ans  dem  aktiven  Dienste  festgestellt  und  innerhalb  der
Frist  von  sechs  Monaten  nach  der  Entlassung  ans  demselben  geltend
gemacht  werden.  Für  Veteranen  der  Feldzüge  18şş,  welche  nach  den
vorstehend  in  der  Kürze  angegebenen  Bestimmungen  zu  einer  Invaliden-Pensión
  nicht  anerkannt  werden  können,  besteht  nach  der  Ordre  vom
11.  August  1852  und  dem  Gesetze  vom  10.  März  1863  der  „Vetcranen-Unterstützungs-Fonds."
  Dieser  Fonds  wird  beim  Ministerium
des  Innern  verwaltet,  und  Eingaben  sind  an  die  Landräthe  zu  richten, ­
  während  die  in  der  Heimath  lebenden  ehemaligen  Soldaten  ihre
Eingaben  zunächst  an  das  Landwehr-Bataillon,  in  dcffen  Bezirk  der
Invalide  wohnt,  zu  richten  haben.  Die  Eingaben,  die  Bescheide  in
Jnvaliden-Sachen  sind  portofrei.  Die  Eingaben  müssen  jedoch  zu  diesem ­
  Zweck  mit  der  Bezeichnung:  „Jnvaliden-Versorgungs-Sachc"  und
mit  dem  Namen  des  Absenders  auf  dem  Kouvert  versehen  sein.
Invaliden-Unterstiitzungs-FondS  zu  Ohlau.
Ein  Bestandtheil  des  Kreisvermögens.  Er  besteht  in  850  Thlr.  und
die  Zinsen  desselben  werden  mit  andern,  zu  diesem  Zwecke  jährlich  aufgebrachten ­
  Mitteln  zur  Unterstützung  der  Kreis-Veteranen  verwendet.
Joachimsches  Stipendium  zu  Spandau.
Vom  Kaufmann  Joachim  1796  mit  4000  Thlr.  gestiftet.  Die  Zinsen
werden  in  5  Portionen  an  Studirende  aus  Spandau  vergeben.  Kollator
  ist  der  Magistrat.
JoachimSthalsches  Gymnasium  zu  Berlin.
1607  von  dem  Kurfürsten  Joachim  Friedrich  auf  dem  Jagdschlösse
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.