Full text : Preußisches Landbuch

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Zur  Aushülfe  ihres  Gewerbes  erhalten  sollten.  Die  der  Aufsicht  des
Staates  untergeordnete  Stiftung  ist  unter  dem  31.  August  1847  mit
gleichzeitiger  Beilegung  der  beschränkten  Korporations-Rechte  genehmigt,
und  hat  1853  Statuten  erhalten.  Verwaltet  von  dem  Kuratorium  der
Frankel  scheu  Stiftungen.
Institut  zur  Beförderung  der  Künste  und  Handwerke  unter  den  Juden
.  in  Breslan.
Die  Errichtung  desselben  wurde  von  Jonas  Frankel  (s.  d.)  in  seinem
Testamente  mit  der  Bestimmung  angeordnet,  daß  das  Institut  nach
Umständen  ans  die  Provinz  Schlesien  auszudehnen  sei.  Die  der  Ober-Aussicht
  des  Staates  unterworfene  Stiftung  ist  unter  dem  31.  August
1847  unter  gleichzeitiger  Beilegung  der  beschränkten  Korporations-Rechte
  genehmigt.  Sie  vergiebt  Stipendien  von  200  Thlr.  zum  Besuch ­
  des  Königl.  Gewerbe-Instituts;  von  200  Thlr.  zum  Besuch  der
Königl.  Bau-Akademie  zu  Berlin;  von  200  Thlr.  zur  höheren  Ausbildung ­
  in  der  Maschincn-Baukunst;  von  250  Thlr.  zum  Besuch  der
Königl.  Akademie  der  Künste  zu  Berlin.  Zur  Konkurrenz  werden  qualificirte
  Bewerber  jüdischer  Religion  aus  der  Provinz  Schlesien  zugelassen. ­
  Auch  hat  die  Kunst-  und  Baugewerks-Schule  in  Breslau  mehrere ­
  Fränkelsche  Freistellen  und  Stipendien.  Die  Anträge  sind  an
das  Kuratorium  der  Fränkelschen  Stiftungen  zu  richten.
Jnvalidenhaus  zu  Berlin.
Bon  König  Friedrich  1.  1705  errichtet,  von  Friedrich  If.  1745—1748
in  seiner  jetzigen  Gestalt  hergestellt.  Eine  ev.  und  eine  kath.  Kirche.
Jnvaliden-Kasse  der  MaschinenbamArbeiter  zu  Berlin.
1858  begründet;  1863  wurden  Seitens  der  Arbeitgeber  9960  Thlr.
eingezahlt  (wöchentlich  für  jeden  beschäftigten  Arbeiter  6  Pf.),  an
Zinsen  eingenommen  2649  Thlr.,  an  Unterstützungen  verausgabt  6624
Thlr.  Vermögen  57,100  Thlr.
Jnvaliden-PensionS-FondS.
Das  Pensions-Wesen  der  Militär-Invaliden  ist  durch  das  Gesetz  vom
6.  Juli  1865  regulirt.  Danach  steht  den  aus  den  Kriegen  von  18^
hcrstammeuden  anerkannten  Invaliden,  welche  bis  dahin  die  Pension
I.  Klasse  ihrer  Charge  mit  resp.  8  Thlr.  (Feldwebel  re.),  6  Thlr.
(Sergeanten),  5  Thlr.  (Unteroffiziere),  31  Thlr.  (Gemeine)  bezogen,
vom  1.  August  1865  ab  die  höhere  Pension  von  resp.  10  Thlr.  (Feldwebel), ­
  8  Thlr.  (Sergeanten),  7  Thlr.  (Unteroffiziere)  und  6  Thlr.
(Gemeine)  zu.  D,e  ans  den  kriegerischen  Ereignissen  von  18^  hcrstammenden
  Invaliden  erhalten  statt  der  bezogenen  geringeren  die  höhere
Pension,  je  nach  ihrer  Charge  und  nach  der  Pensions-Klasse,  für  welche
sie  bisher  anerkannt  Ovaren.  Dasselbe  gilt  von  den  Invaliden  des  dänischen ­
  Krieges,  welche  statt  der  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Juni  1851
gewährten  Pensionen  jetzt  zum  Empfange  der  höheren  Pensionen  berechtigt ­
  sind.  Alle  Invaliden,  welche,  ohne  einen  Krieg  mitgemacht
zu  haben,  nach  den  älteren  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  einer  Pension
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