Full text: Preußisches Landbuch

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anerkannt worden sind, haben jetzt und künftig keinen Anspruch auf 
Erhöhung ihrer Pensionen. Nur diejenigen, welche während des aktiven 
Militärdienstes an der kontagiösen Augenkrankheit gelitten haben, und 
durch eine Bcrschlinimerung dieses Leidens in höherem Grade erwer 
bungsunfähig sind, als sie es bei ihrer früheren Anerkennung als 
Invalide waren, können, wenn sie nicht etwa bereits die Blindcn-Zulage 
beziehen, zu den ihren Verhältnissen entsprechenden Pensionen und Zu 
lagen anerkannt werden. Es ist hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß 
überhaupt auf Jnvaliden-Pensionen nur diejenigen ehemaligen Soldaten 
Anspruch haben, welche als versorgungsbercchtigte Invaliden anerkannt 
worden sind. Das Gesetz vom 6. Juli 1865 hat hierin nichts ge 
ändert und es können daher nach wie vor ehemalige Soldaten aus hei 
mathlichen Verhältnissen her nur dann als Invaliden anerkannt wer 
den und zu einer Pension gelangen: a) wenn sie im Besitze eines 
im Kriege erworbenen preußischen Militär-Ehrenzeichens (eisernes Kreuz 
1. und 2. Klasse, Militär-Verdienstkreuz, Militär-Ehrenzeichen 1. und 
2. Klasse); b) wenn sie vor dem Feinde verwundet sind; c) wenn sie 
während des aktiven Dienstes an der kontagiösen Augenkrankheit ge 
litten haben; 6) wenn sie bei Ausübung des Dienstes beschädigt 
worden sind. Im Frieden erlittene Dienstbeschädigungcn müssen, wenn 
sie einen Anspruch auf Versorgung als Invalide begründen sollen, vor 
der Entlassung ans dem aktiven Dienste festgestellt und innerhalb der 
Frist von sechs Monaten nach der Entlassung ans demselben geltend 
gemacht werden. Für Veteranen der Feldzüge 18şş, welche nach den 
vorstehend in der Kürze angegebenen Bestimmungen zu einer Invaliden- 
Pensión nicht anerkannt werden können, besteht nach der Ordre vom 
11. August 1852 und dem Gesetze vom 10. März 1863 der „Vetc- 
ranen-Unterstützungs-Fonds." Dieser Fonds wird beim Ministerium 
des Innern verwaltet, und Eingaben sind an die Landräthe zu rich 
ten, während die in der Heimath lebenden ehemaligen Soldaten ihre 
Eingaben zunächst an das Landwehr-Bataillon, in dcffen Bezirk der 
Invalide wohnt, zu richten haben. Die Eingaben, die Bescheide in 
Jnvaliden-Sachen sind portofrei. Die Eingaben müssen jedoch zu die 
sem Zweck mit der Bezeichnung: „Jnvaliden-Versorgungs-Sachc" und 
mit dem Namen des Absenders auf dem Kouvert versehen sein. 
Invaliden-Unterstiitzungs-FondS zu Ohlau. 
Ein Bestandtheil des Kreisvermögens. Er besteht in 850 Thlr. und 
die Zinsen desselben werden mit andern, zu diesem Zwecke jährlich auf 
gebrachten Mitteln zur Unterstützung der Kreis-Veteranen verwendet. 
Joachimsches Stipendium zu Spandau. 
Vom Kaufmann Joachim 1796 mit 4000 Thlr. gestiftet. Die Zinsen 
werden in 5 Portionen an Studirende aus Spandau vergeben. Kol- 
lator ist der Magistrat. 
JoachimSthalsches Gymnasium zu Berlin. 
1607 von dem Kurfürsten Joachim Friedrich auf dem Jagdschlösse
	        
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