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anerkannt worden sind, haben jetzt und künftig keinen Anspruch auf
Erhöhung ihrer Pensionen. Nur diejenigen, welche während des aktiven
Militärdienstes an der kontagiösen Augenkrankheit gelitten haben, und
durch eine Bcrschlinimerung dieses Leidens in höherem Grade erwer
bungsunfähig sind, als sie es bei ihrer früheren Anerkennung als
Invalide waren, können, wenn sie nicht etwa bereits die Blindcn-Zulage
beziehen, zu den ihren Verhältnissen entsprechenden Pensionen und Zu
lagen anerkannt werden. Es ist hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß
überhaupt auf Jnvaliden-Pensionen nur diejenigen ehemaligen Soldaten
Anspruch haben, welche als versorgungsbercchtigte Invaliden anerkannt
worden sind. Das Gesetz vom 6. Juli 1865 hat hierin nichts ge
ändert und es können daher nach wie vor ehemalige Soldaten aus hei
mathlichen Verhältnissen her nur dann als Invaliden anerkannt wer
den und zu einer Pension gelangen: a) wenn sie im Besitze eines
im Kriege erworbenen preußischen Militär-Ehrenzeichens (eisernes Kreuz
1. und 2. Klasse, Militär-Verdienstkreuz, Militär-Ehrenzeichen 1. und
2. Klasse); b) wenn sie vor dem Feinde verwundet sind; c) wenn sie
während des aktiven Dienstes an der kontagiösen Augenkrankheit ge
litten haben; 6) wenn sie bei Ausübung des Dienstes beschädigt
worden sind. Im Frieden erlittene Dienstbeschädigungcn müssen, wenn
sie einen Anspruch auf Versorgung als Invalide begründen sollen, vor
der Entlassung ans dem aktiven Dienste festgestellt und innerhalb der
Frist von sechs Monaten nach der Entlassung ans demselben geltend
gemacht werden. Für Veteranen der Feldzüge 18şş, welche nach den
vorstehend in der Kürze angegebenen Bestimmungen zu einer Invaliden-
Pensión nicht anerkannt werden können, besteht nach der Ordre vom
11. August 1852 und dem Gesetze vom 10. März 1863 der „Vetc-
ranen-Unterstützungs-Fonds." Dieser Fonds wird beim Ministerium
des Innern verwaltet, und Eingaben sind an die Landräthe zu rich
ten, während die in der Heimath lebenden ehemaligen Soldaten ihre
Eingaben zunächst an das Landwehr-Bataillon, in dcffen Bezirk der
Invalide wohnt, zu richten haben. Die Eingaben, die Bescheide in
Jnvaliden-Sachen sind portofrei. Die Eingaben müssen jedoch zu die
sem Zweck mit der Bezeichnung: „Jnvaliden-Versorgungs-Sachc" und
mit dem Namen des Absenders auf dem Kouvert versehen sein.
Invaliden-Unterstiitzungs-FondS zu Ohlau.
Ein Bestandtheil des Kreisvermögens. Er besteht in 850 Thlr. und
die Zinsen desselben werden mit andern, zu diesem Zwecke jährlich auf
gebrachten Mitteln zur Unterstützung der Kreis-Veteranen verwendet.
Joachimsches Stipendium zu Spandau.
Vom Kaufmann Joachim 1796 mit 4000 Thlr. gestiftet. Die Zinsen
werden in 5 Portionen an Studirende aus Spandau vergeben. Kol-
lator ist der Magistrat.
JoachimSthalsches Gymnasium zu Berlin.
1607 von dem Kurfürsten Joachim Friedrich auf dem Jagdschlösse