samer gestaltete sich die Einflußnahme der Gewerkschaften auf
Verbesserung des Gesetzes durch Kollektivpverträge und« durch die
Schaffung von Dienstpragmatiken in einzelnen Berufen, die zur
Sicherheit des Dienstvertrages manches beigetragen haben. Neues
Angestelltenrecht ist durch das Journalistengesetz und durch das
Schauspielergesetz entstanden, auch die Verhältnisse der Bundes—
angestellten wurden durch die Besoldungsreform und andere
Nebengesetze wesentlich gebessert. Ein heißer Kampf wurde um
das Abbaugesetz geführt. Uber Drängen der Angestellten hat die
Regierung im März eine Vorlage zu einem Gutsangestelltengesetz
eingebracht, das wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Güter—
beamtengesetz aufweist.
5. Arbeitsordnungen. Das Dienstverhältnis der
Arbeiter wurde bis vor kurzem fast ausschließlich durch den
Willen des Arbeitgebers auf dem Wege der Arbeitsordnung, also
einseitig geregelt. Die Anderungen vieler gesetzlicher Bestimmungen
führten notwendigerweise dazu, endlich auch an die Beseitigung
der vielfach veralteten und zum Teil auch gesetzwidrigen Arbeits—
oxdnungen zu denken. Die Einflußnahme auf die Gestaltung der
Arbeitsordnung wurde durch das Betriebsrätegesetz den Unter—
nehmern stark beschnitten. Nach monatelangen Beratungen, die
zwischen Gewerkschaftskommission, Arbeiter- und Handelskammer
und dem Hauptverband der Industrie stattfanden, gelang es im
Jahre 1922 eine brauchbare Arbeitsordnung für die fabrik—
mäßigen Betriebe zu vereinbaren, die als Kollektivvertrag regi—
striert wurde. Die Bedeutung dieser „Musterarbeitsordnung“ liegt
vor allem darin, daß sie den Bestimmungen des Betriebsräte—
gesetzes angepaßt und durch sie eine Reihe wichtiger Rechtsfragen
geregelt wurden, die bisher oft den Gegenstand von Progzessen
gebildet haben. Die Fassung dieser Arbeitsordnung ist eine solche,
daß die besonderen Verhältnisse, wie Kündigungsfrist, Verwendung
der Arbeiter, Lohnperioden und Einteilung der Arbeitszeit in den
einzelnen Betrieben die notwendige Berücksichtigung finden können.
Trotzdem waren die Vertreter der Kleinindustrie nicht zu bewegen,
sich derselben anzupassen.
6. Hausgehilfengesetz. Die in der Gesetzgebung
bisher/ vollständig vernachlässigte Berufsgruppe der Hausgehilfen
ist im Jahre 1920 eines Gesetzes über den Dienstvertrag teilhaft
geworden, das diese immer als Menschen zweiter Güte betrachteten
Dienstnehmer mit einem Schlag in den Besitz so mancher Rechte
versetzte, derentwillen die industrielle Arbeiterschaft viele harte
Kämpfe zu führen hatte. Bemerkenswert sind die Berücksichtigung
jener Personen, die „höhere“ Dienste leisten, die denselben zu—
stehenden Begünstigungen und die Unabdingbarkeit der wichtigsten
Schutzbestimmungen. Ungeachtet der Beschränkung, daß dieses
Gesetz nur für Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern gilt, ist
es dennoch als ein großer sozialer Fortschritt zu beßzeichnen, um so