Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

samer gestaltete sich die Einflußnahme der Gewerkschaften auf 
Verbesserung des Gesetzes durch Kollektivpverträge und« durch die 
Schaffung von Dienstpragmatiken in einzelnen Berufen, die zur 
Sicherheit des Dienstvertrages manches beigetragen haben. Neues 
Angestelltenrecht ist durch das Journalistengesetz und durch das 
Schauspielergesetz entstanden, auch die Verhältnisse der Bundes— 
angestellten wurden durch die Besoldungsreform und andere 
Nebengesetze wesentlich gebessert. Ein heißer Kampf wurde um 
das Abbaugesetz geführt. Uber Drängen der Angestellten hat die 
Regierung im März eine Vorlage zu einem Gutsangestelltengesetz 
eingebracht, das wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Güter— 
beamtengesetz aufweist. 
5. Arbeitsordnungen. Das Dienstverhältnis der 
Arbeiter wurde bis vor kurzem fast ausschließlich durch den 
Willen des Arbeitgebers auf dem Wege der Arbeitsordnung, also 
einseitig geregelt. Die Anderungen vieler gesetzlicher Bestimmungen 
führten notwendigerweise dazu, endlich auch an die Beseitigung 
der vielfach veralteten und zum Teil auch gesetzwidrigen Arbeits— 
oxdnungen zu denken. Die Einflußnahme auf die Gestaltung der 
Arbeitsordnung wurde durch das Betriebsrätegesetz den Unter— 
nehmern stark beschnitten. Nach monatelangen Beratungen, die 
zwischen Gewerkschaftskommission, Arbeiter- und Handelskammer 
und dem Hauptverband der Industrie stattfanden, gelang es im 
Jahre 1922 eine brauchbare Arbeitsordnung für die fabrik— 
mäßigen Betriebe zu vereinbaren, die als Kollektivvertrag regi— 
striert wurde. Die Bedeutung dieser „Musterarbeitsordnung“ liegt 
vor allem darin, daß sie den Bestimmungen des Betriebsräte— 
gesetzes angepaßt und durch sie eine Reihe wichtiger Rechtsfragen 
geregelt wurden, die bisher oft den Gegenstand von Progzessen 
gebildet haben. Die Fassung dieser Arbeitsordnung ist eine solche, 
daß die besonderen Verhältnisse, wie Kündigungsfrist, Verwendung 
der Arbeiter, Lohnperioden und Einteilung der Arbeitszeit in den 
einzelnen Betrieben die notwendige Berücksichtigung finden können. 
Trotzdem waren die Vertreter der Kleinindustrie nicht zu bewegen, 
sich derselben anzupassen. 
6. Hausgehilfengesetz. Die in der Gesetzgebung 
bisher/ vollständig vernachlässigte Berufsgruppe der Hausgehilfen 
ist im Jahre 1920 eines Gesetzes über den Dienstvertrag teilhaft 
geworden, das diese immer als Menschen zweiter Güte betrachteten 
Dienstnehmer mit einem Schlag in den Besitz so mancher Rechte 
versetzte, derentwillen die industrielle Arbeiterschaft viele harte 
Kämpfe zu führen hatte. Bemerkenswert sind die Berücksichtigung 
jener Personen, die „höhere“ Dienste leisten, die denselben zu— 
stehenden Begünstigungen und die Unabdingbarkeit der wichtigsten 
Schutzbestimmungen. Ungeachtet der Beschränkung, daß dieses 
Gesetz nur für Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern gilt, ist 
es dennoch als ein großer sozialer Fortschritt zu beßzeichnen, um so
	        
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