43
Michael Beersche Stiftung.
Der zu München am 22. März 1833 verstorbene dramatische Schrift-
steiler Michael Beer aus Berlin setzte durch letztwilliae Verfügung ein
Kapital von 10,000 Thlr. zu einer Stiftung aus, um unbemittelten
Malern und Bildhauern jüdischer Religion in Italien zur Aus
bildung m ihrer Kunst durch Gewährung eines Stipendiums dieselbe
zu erleichtern, welches dem Zieger in einer jährlichen Preisbcwerbung
bic ßömgi. %!abcmie ber
Uliwmm
in 500 Thlrn. aus cm Jahr zu einer Studien-Reise nach Italien
Der Stiftung selbst steht ein Kuratorium vor, welches aus einem Mit-
gliede der Königl. Akademie der Künste und zwei Mitgliedern der
Becrschen Familie gebildet ist, die Aufsicht führt das Ministerium.—
Nachdem das Kapital der Stiftung durch Ersparnisse bis auf den No
minal-Betrag von 28,000 Thlr., der jährliche Zinsen-Ertrag auf
1170^ Thlr. angewachsen, haben die Mitglieder der Beerschen Familie
mittelst eines neuen Statuts (landesherrlich bestätigt 6. Novbr. 1861)
in Rücksicht auf die gegen frühere Zeiten eingetretene Vertheucrung
aller Lebensbedürfnisse in Italien zur Förderung der gemeinnützigen
Absicht des Stifters das Stipendium auf 750 Thlr. erhöht und den
Zinsen-Rest zur Gründung eines zweiten Stipendiums von Michaelis
18()J ab gewidmet, welches für Maler, Bildhauer, Kupferstecher
und Musiker bestimmt ist und ohne Rücksicht auf die Religion der
Konkurrenten verliehen wird. Als Bewerber sollen in dem einen Jahre
Kupferstecher, im zweiten Musiker, im dritten Maler, im vierten Bild
hauer zugelassen werden; sie müsien 22 Jahre alt, Zöglinge einer deut
schen Kunst-Akademie sein und sich über ihre künstlerischen Anlagen
"nd Tüchtigkeit, wie über ihre sittliche Führung durch glaubhafte Zeug-
uifse ausweisen können. Das Stipendinnl, welches gleichfalls zu einer
eise nach Rom verliehen wird, beträgt 750 Thlr., wird erst dann,
lw""h^ Ņ^ìîîel es gestatten, alljährlich, bis dahin nur alle2Jahrc
Beerdigungs-Anstalt zu Berlin.
le Vereinigung des Leichcnfuhrwescns zu Berlin in der Hand eines
Sehmers gründet sich auf ein schon vor dem Jahre 1710 ertheil-
f« esherrliches Privilegium. Der Zweck dieser Anordnung war,
ŗ y , le Leichenwagen und das gcsammte Begräbnißwesen eine gcmcin-
"C' ven Geboten der Pietät und des Anstandes entsprechende Ord-
c\ y) ausrecht zu erhalten. Nur der französischen Koloriie und der
engen,einde blieb es überlassen, für ihre Begräbnisie auf eigene Weise
». insten; alle übrigen Kirchcngemcinen Berlins mußten sich der ge-
ein". T n Ördl'llng unterwerfen. Seit 1722 zahlte der Unternehmer
anon für die ihm ertheilte ausschließliche Berechtigung, welche