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weiter gehenden Leistungen wird Gelegenheit geboten. Die Anstalt sorgt
für alle Unterrichts-, Erziehungs- und leiblichen Bedürfnisse. Pension
200 Thlr. jährlich.
Pensions-Anstalt für ausgediente Elementar Schullehrer des Regierungs Bezirks
Breslau.
Sie zählte Ende 1863 1790 Mitglieder und 97 Pensionaire. Von
diesen erhielten 50 eine Pension von 40, 4 eine von 36, 2 eine von
32, 41 eine Unterstützung von 18 Thlr.; im Ganzen wurden gezahlt
26OO Thlr. Jährliche Beiträge 2700 Thlr., Stamm Kapital 5300 Thlr.
Pensions-Fonds für ev. Geistliche der Oberlausitz.
Das Reglement desselben hat unter dem 21. November 1864 die landesherrliche
Bestätigung erhalten; der Fonds selbst hat die Rechte einer
juristischen Person. Berechtigt resp. verpflichtet zum Beitritt sind alle
ev. Geistlichen, welche bei ihrer Emeritirung ans einen Antheil an dem
Einkommen der Stelle gesetzlich Anspruch haben, namentlich auch Rektoren
städtischer Schulen, welche gleichzeitig eine Prediger-Stelle verwalten.
Nicht zum Beitritt berechtigt sind: 1) Pfarrgehülfen und
Hülfsgeistliche, 2) solche Geistliche, welche, wie Divisions- und Garnison-Prediger,
aus einem besondern Pensionsfonds Ruhegehalt erhalten.
Der Zuschuß von 100 Thlr. wird nur denjenigen gewährt, welche schon
fünf Jahre zu dem Fonds Beiträge gezahlt haben. Bis dahin erhalt
ein Geistlicher, der im ersten Jahre emeritirt wird, Nichts; im zweiten
Jahre erhält er 20, im dritten Jahre 40, im vierten Jahre 60, im
fünften Jahre 80 Thlr. Die Beiträge sind auf 1 pCt. des Einkommens
festgestellt und können dieselben ermäßigt werden, wenn der Zustand
der Kasse dies gestattet. Die Leitung des Fonds führt eine Kommission,
welche aus dem Landcsaltesten der Oberlausitz, dem ersten
Bürgermeister der Stadt Görlitz und ans dem in Görlitz und aus zwei
in der nächsten Nähe wohnenden Superintendenten besteht. Die Landstände
der Oberlausitz haben eine jährliche Unterstützung von 200 Thlr.
und die Stadt Görlitz eine solche von 66¿ Thlr. durch 30 Jahre bewilligt.
Pensions-Kasse der städtischen Lehrer und Beamten in Berlin.
Ein in neuerer Zeit entstandenes Kommunal-Jnstitut. Bei Berechnung
und Feststellung der Pension wie der Beiträge kommen die Bestimmungen
des Gesetzes vom 28. Mai 1846 in Verbindung mit den Koinmunalbeschlüssen
vom 6. Sept. 1853 zur Anwendung. Nach diesen
Beschlüssen werden den städtischen Lehrern bei der Pensionirung auch
die Jahre in Anrechnung gebracht, welche sie, vor ihrer Berufung in
den Dienst der Stadt Berlin, im Staatsdienst oder int Dienste anderer
Kommunen zugebracht haben. S. Sterbekasse rc.
Pensions- und Invaliden-Fonds für Erzieher der Kleinkinder- Bcwahranstalten
zu Berlin.
Im Jahre 1839 von dem „Vereine zur Beförderung der Kleinkiuder-Bewahranftalten"
begründet. Jeder Erzieher des Vereins zahlt monat-