Full text : Preußisches Landbuch

Pensions-Verein  für  rheinpreußische  Notare  und  Notariats  Kandidaten.
1865  zusammengetreten,  hat  er  die  Rechte  der  juristischen  Person.
Nur  die  Notare  und  Notariats-Kandidaten,  welche  dem  Bercine  sur  das
Notariat  in  Rheinpreußen  jetzt  oder  in  Zukunft  als  ordentliche  Mitglieder ­
  angehören,  haben  das  Recht,  dem  Pensions-Verein  beizutreten.
Die  Mitglieder  zahlen  jährlich  10—15  Thlr.  Sie  haben  Anspruch
auf  Pension,  wenn  ihr  Körper-  oder  Geisteszustand  sie  derart  dienstunfähig ­
  macht,  daß  sie  ihr  Amt  nicht  länger  verwalten  können,  und
dasselbe,  sei  es  freiwillig  oder  gezwungen,  niederlegen,  beziehungsweise
wenn  der  Kandidat  aus  bent  nämlichen  Grunde  zu  keiner  Anstellung
gelangen  kann.  Nach  dem  Ableben  einesMitgliedes  haben  dessen  Wittwen ­
  und  dessen  ledige  Kinder  unter  18  Jahren  Anspruch  auf  Pension,
gleichviel  ob  der  Verstorbene  für  seine  Person  schon  pensiontrt  war,
öder  nicht.  Die  Höhe  der  Pensionen  wird  nach  der  Anzahl  der  Jahre,
für  welche  die  Mitglieder  die  statutgemäßen  Beiträge  entrichtet  haben,
ohne  Rücksicht  ans  Lebensalter  und  Dieustjahre  abgemesien.  Tritt  der
Fall  der  Pensionirung  in  den  ersten  5  Jahren  ein,  so  betragt  die
jährliche  Pension  für  das  Mitglied  100,  für  seine  Wittwe  50  und  für
jedes  Kind  10  Thlr.  Bei  Eintritt  der  Pensionirung  un  6  ten  Jahre
beträgt  die  Pension  110,  resp.  55  und  11  Thlr.,  im  7ten  Jahre  120,
resp.  60  und  12  Thlr.  und  so  fort  in  der  Weise,  daß  mit  jedem  fernern ­
  Jahre,  für  welches  der  Beitrag  erfallen  ist  und  bezahlt  wird
des  ursprünglichen  Satzes  hinzukömmt.  Die  Pension  darf  das  vierfache ­
  dieses  'ursprünglichen  Satzes  nicht  übersteigen.  Pensionsbercchtigte
Kinder,  welche  beide  Eltern  durch  den  Tod  verloren  haben,  und  solche,
deren  überlebende  Mutter  von  Tisch  und  Bett  getrennt  oder  geschieden
war,  erhalten  das  Doppelte  der  ihnen  sonst  zustehenden  jährlichen  Pension, ­
  jedoch  auch  nicht  mehr,  als  das  Lierfachc  des  einfachen  ursprünglichen ­
  Satzes.
Pensions-Zuschußkasse  für  die  Musikmeister  der  Preußischen  Armee.
1859  von  Wie  pre  cht  ins  Leben  gerufen  und  seitdem  hauptsächlich
durch  die  von  ihm  und  andern  Musikmeistern  des  Heeres  veranstalteten
Konzerte  mit  Fonds  versehen,  hatte  sie  im  Jahre  1864  bereits  ein
Kapital  von  19,000  Thlr.  Jeder  Musikmeister  ist  verpflichtet,  monatlich ­
  1  Thlr.  Beitrag  und  jährlich  ein  Konzert  von  seinem  Musikkorps
rum  Besten  des  Fonds  zu  geben.  Vom  1.  April  1862  ab  erhielten
die  ersten  5  pensionirten  Musikmeister  eine  jährliche  Unterstützung  von
25  Thlr.  Die  Beiträge  steigen  je  nach  den  Bcitragöjahren  der  Mitglieder. ­
  Zu  der  Kasse  gehörten  im  Jahre  1862  140  Musikmeister.
Es  wird  beabsichtigt,  mit  dem  Institut  eine  Wittwen-  und  Waisen-Unterstützungskasse
  zu  verbinden.
Gerson  Perez,
Rentier  zu  Königsberg  i.  d.  Neumark  (t  1855)  legirte  der  jüdischen
Gmeinbe  base#  ^  3"#  ^  ^  Ginning  emet
Krankenstube  für  arme  nnverheirathete  jüdische  Glaubensgenossen  beiderlei ­
  Geschlechts  bestimmt.
            
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