Full text: Preußisches Landbuch

589 
Militair-Wittwen sowie Jungfrauen jeglichen Standes über 40 Jahr, 
mit 6000 Thlr. Eine ungenannte Dame schenkte der Stiftung 1863 
ein Kapital von 3000 Thlr.; ein ferneres Kapital von 6000 Thlr. wurde 
der Anstalt 1864 durch Frau Heyden geb. Schönemann überwiesen. 
Rüdelsche Stiftung. 
Die Wittwe des Kaufmanns Rüdel geb. Buchholz (f 1805) setzte in 
ihrem Testamente dem Heiligen Geist-Hospital zu Berlin 4000 Thlr. mit 
der Bestimmung aus, daß dieses Kapital unter dem Namen „Rüdelsche 
Stiftung" mit dem Hospital verbunden und mit den Fonds deffelben 
zugleich verwaltet werden solle. Ans den Zinsen werden zwei unver- 
heirathete weibliche hülfsbedürftige Personen, welche in Berlin geboren, 
und nicht unter 25 Jahre alt sein dürfen, zu gleichen Theilen seit 
I860 jede mit 100 Thlr. unterstützt. Sie sollen' Kaufmanns-Töchter 
sein, doch können, wenn keine geeignete Personen aus diesem Stande 
vorhanden, auch Schullehrer- und event. Prediger-Töchter aufgenommn 
werden. Die aufzunehmende Person muß den doppelten Satz des 
sonst üblichen Einzugsgeldes zur Hospital-Kasie erlegen; das Hospital 
hat aber keine Ansprüche an den Nachlaß der Beneficiaten. Die letzlern 
sind berechtigt, die besseren Wohnungen im Hospital gegen dieselbe Miethe, 
welche fremde Personen zu entrichten erbötig sind, zu beziehen, haben 
aber keine Berpstichtung im Hospital zu wohnen. Mit der Berhei- 
rathung oder dem Abzüge von der Stadt hören die Benefizien auf. 
Rühlsche Stiftung, 
1791 von dem Geh. Sekretair und Kasiirer bei der General-Domainen- 
kassc zu Berlin, Joachim Heinrich Rühl mit 33,187 Thlr. gegründet 
-""ch dem Testament vom 21. Dezember 1789 sind 10 männliche unì 
IO wetblichc Anverwandte des Erblasiers mit monatlich resp. 4 unk 
2 Thlr., ferner 10 wahre und nothleidcndc Arme der Stadt Templir 
mit monatlich 1 Thlr. zu unterstützen. Der jedesmalige Rektor bn 
Stadtschule, der Kantor und der Bakkalaureus erhalten jährlich 50 resp 
50 und 20 Thlr. ; der Rest ist zu Schulzweckcn und zur Besoldung der 
Rendanten zu verwenden. Die Verwaltung steht dem Magistrat ir 
îê"îplîn zu; bei der Kollation der Legate schließt der nähere Ver- 
, schaftSgrad den entfernteren aus; in einem und demselben Grad, 
g i g le größere Dürftigkeit vorzugsweise zur Perzeption. 
Rummlersche Stiftung. 
ISiil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.