Full text: Preußisches Landbuch

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Thlr. mit ber Bestimmung aus, baß bieses Kapital zur zweiten Hypo 
thek auf Obernigk haften bleibe, zu 3} pCt. verzinset intb ber jähr 
liche Zins-Ertrag von 100 Thlr. am Himmelfahrtstage — mit 50 Thlr. 
an 25 hier geborene ober seit zehn Jahren im Orte wohnenbe arme 
rechtliche Personen in Raten von 2 Thlr. unter Leitung bes jedesma- 
ligen hiesigen Gutsbesitzers unb Pastors vertheilt, 50 Thlr. aber unter 
Leitung berselben Personen zum freien Schul-Unterricht armer Dienst- 
boten- unb Einwohner-Kinber, zur Anschaffung von neuen Testamen 
ten, Schul- unb Gesangbüchern ober sonstigen Schulbedürfnissen verwen 
det werben sollen. 
Karl Georg Heinr. Schauer, 
Rathmann zu Magdeburg, legirte 1824 die Summe von 2000 Thlr. 
zu einem auf drei Jahre zu verleihenden Universitäts-Stipendium. Be 
rechtigt sollen sein: die Söhne ber Magistrats-Mitglieder einschließlich 
des Kämmerers, des Stadt-Sekretairs und des Stadt-Baumeisters. 
Studirt ein solcher, so erhält er 50 Thlr., die übrigen Revenüen wer 
den kapitalisirt; studiren zwei, so werden die Revenüen getheilt, doch 
darf keiner mehr als 50 Thlr. erhalten; studiren drei ober mehrere, 
so soll jeder 40 Thlr. erhalten, und wenn hierzu die Mittvl nicht rei 
chen, so sollen die Kompetenten suceessive, auch wenn sie nicht mehr 
studiren, nach dein Range ihrer Väter im Kollegia zur Hebung kom 
men. Ist kein stttdirender Sohn eines Magistrats-Mitgliedes vorhan 
den, so soll das Stipendium ein studirender Sohn eines Magistrats- 
Ossizianten nach der Auswahl des Magistrats event, ein studirender 
Bürgersohn erhalten. Die überschießenden Revenüen werden auch in 
diesen Fällen kapitalisirt. Das Kapital beträgt zur Zeit etwa 3000 
Thaler. 
Schebersche Stiftung zu Schweidnitz, 
für wohlthätige Zwecke bei Gelegenheit des 50jährigen Bürger-Jubi 
läums des Kommerzienraths Sch ed er von den Kommunal - Behörden 
begründet. 
Christian Heinr. Scheel, 
Banquier zu Berlin, (f 1778) legirte 2000 Thlr. zur Unterstützung 
von ursprünglich 0 Personen aus dem Kaufmannsstande, die nicht durch 
Verschulden zurückgekommen, und zwar zwei männlichen und vier weib- 
llchen Geschlechts, davon erstere nicht unter 50 und letztere nicht unter 
40 Jahre alt sein sollen. Fügt es sich, daß von diesen sechs Personen 
nne oder zwel zum Brod-Erwerb unvermögend sind, so darf eine solche 
Person auch unter 40 Jahre sein. Erhöht sich das Kapital, so soll die 
Stiftung um eine Person vermehrt werden. Keine Person darf über 
25 Thlr. jährlich erhalten, und die überschießenden Zinsen sotten zum 
Besten obiger Personen in Krankheitsfällen dienen. Verwaltet wird 
dos Kapital von den Aeltesten der Kaufmannschaft, welche zur Zeit 
jährlich 240 Thlr. an 12 Personen vertheilen. S. Friedrich-Wilhelm- 
Biktoria-Stiftung der Kaufmannschaft. — Dem Friedrichs-Waisenhause
	        
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