Full text: Preußisches Landbuch

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Ertrage der zur Unterhaltung der Kirche und Schule nach der Schlesi 
schen Berg-Ordnung vom 5. Juni 1769 frei zu bauenden zwei Kuxe 
von allen Bergwerken in der Provinz Schlesien, soweit sie dem Berg 
regal unterworfen und in dem Rechtsgebiete der gedachten Berg-Ord 
nung belegen sind; 2) in Kapitalzinsen und zufälligen Einnahmen. 
Die Ausgaben bestehen 1) in dem Schulgelde für die Kinder der 
ständigen Knappschafts-Genossen, oder den von letztern zur Unterhaltung 
des Lehrers zu entrichtenden direkten Schulbeiträgen, soweit diese Schul 
gelder und Schulbeiträge nicht durch die Schulgelder-Beihülfe gedeckt 
werden, welche von den beiden Knappschafts-Vereinen statutenmäßig 
mit 6 Sgr. vierteljährlich für jedes schulpflichtige Kind gewährt wird; 
2) in einmaligen oder fortlaufenden Bewilligungen für Kirchen- und 
Schulzwecke; 3) in den Berwaltungskosten. Zur Bildung eines Re 
servefonds werden neben dem aus Borjahren vorhandenen Bestände 
10 pCt. der jährlichen Einnahme so lange verwendet, bis letzterer die 
Höhe von 50,000 Thlr. erreicht hat. Wird derselbe durch ein entstehen 
des Deficit unter den Betrag von 50,000 Thlr. verringert, so findet 
wieder die vorbcstimmte Zurücklage bis zur erfolgten Ergänzung auf 
diesen Betrag statt. Die Verwaltung des Freikuxgelder-Fonds und die 
Rechnungslegung erfolgt durch das Ober-Bergamt. 
Schlesischer Bercin der Freiwilligen zu Breslau. 
Seine Statuten erhielten unter dem 2. Mai 1843 die Königliche Be 
stätigung und der Bercin Korporations-Rechte. Der Verein unterstützt 
1) Freiwillige, welche bis an ihren Tod Mitglieder des Vereins ge 
wesen sind, sowie deren Wittwen und eheliche Abkömmlinge. Mitglieder, 
welchen der Vereinsbcitrag erlaßen ist. deren Wittwen und eheliche 
Nachkommen haben dieselbe Berechtigung. Sind Bewerber dieser Art 
nicht vorhanden, so sind ferner berechtigt; 2) Freiwillige, welche zwar 
Mitglieder des Vereines gewesen, aber vor ihrem Ableben ausgeschieden 
sind, sowie deren Wittwen und eheliche Nachkommen. Nächst diesen 
sind berufen 3) Freiwillige aus den Kriegsjahrcn 1813—1815, im 
Besitze der Preußischen Kriegsdenkmttnze für Kombattanten, welche nicht 
Mitglieder des Vereins gewesen, sowie deren Wittwen, Kinder und 
und weitere Abkömmlinge. Sind auch solche nicht angemeldet, so sind 
berechtigt 4) invalide vaterländische Krieger, sowie deren Wittwen 
Kinder ersten Grades. 
Schlesischer Bercin zur Heilung armer Attgenkrankeu. 
Ein Verein, der in Breslau seit 1852 eine stabile Anstalt gegründet 
hat, die sich größtentheils durch fortlaufende Beiträge von Kreisen, 
Städten und einzelnen Wohlthätern erhält und mit allem Nöthigen 
versehen und ausgerüstet, zahlreichen Kranken eine ausreichende Ver 
pflegung gewährt. Die Augen-Heilanstalt befindet sich Kirchgaffe 16, 
die Ordination ist unentgeltlich für unbemittelte Augenkranke. Sani- 
täts-Rath Dr. Viol ist seit Gründung des Vereins Arzt der Anstalt, 
und diese hat ein Vermögen von 8000 Thlr. Bermächtniß von 200 
Thlr. des Partikulier Oswald zu Schmolz (1862).
	        
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