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Ernst Sam. Schmidt,
Partikulier zu Schönberg (Lauban), hinterließ (1858) der Ştadt-Komimmc
Schonberg 1000 Thlr. : die Zinsen von 500 Thlr. sollen alljährlich
an seinem Todestage an verdiente Stadtarme vertheilt werdenüber
die Verwendung der Zinsen der andern 500 Thlr., ist die Beschlußfassung
dem Magistrate und den Stadtverordneten überlasten.
Harry Schmidt,
Kaufmann aus London, schenkte, weil er einen Lehrling, einen sehr
tüchtigen Menschen, gehabt, der der französischen Sprache 'nicht mächtig
war, 1856 dem Friedrichs-Waisenhansc in Berlin 100 Pfd. Sterling
imi damit 15 Zöglinge des Waisenhauses in der französischen Sprache
unterrichten zu lasten.
Joh. Fr. Schmidt,
Rentier zu Halle (t 1853), vermachte der Stadt 10,000 Thlr. mit
der Auflage, die Zinsen davon so zu verwenden, daß dieselben den
Instituten überwiesen würden, welche mit privaten Mitteln am Orte
wohlthätige Zwecke verfolgen.
!>>'. Joh. Karl Fr. Schmidt,
Regimentsarzt a. D>, zu Königsberg in Preußen, schenkte seiner Vaterstadt
Wittstock 1000 Thlr., um damit eine Stiftung unter dem Namen
„Regimentsarzt Dr. Johann Karl Friedrich Schmidtsche Stiftung für
Gewerbtreibende in Wittstock" zu begründen. Bon den aufkommenden
Zinsen soll für immer die eine Hälfte dem Kapitale zugeschlagen, die
andere Hälfte verwendet werden. Wenn die dem Kapitale zuzuschlagenden
Zinsen, mit Hinzurechnung des ursprünglichen Stiftungs-Kapitals
auf 10,000 Thlr. angewachsen sind, ist der Magistrat berechtigt,
die Hälfte der davon fernerweit aufkommenden Zinsen zur Gründung
einer neuen wohlthätigen Stiftung, welche aber ebenfalls den Namen:
„Regimentsarzt Dr. Schmidtsche Stiftung" führen muß, so lange zu
verwenden, bis auch diese auf ein Kapital von 10,000 Thlr. angewachsen
ist. Ueber die Grundsätze, nach welcher diese neue Stiftung einzurichten
und zu verwalten und wie deren Revenüen zu verwenden, hat sich
der Magistrat mit der Stadtverordneten-Bersaminlnng zu benehmen.
Zweck der Stiftung ist, denjenigen Einwohnern der Stadt Wittstock,
welche ein rein producirendcs Gewerbe betreiben, im Falle unverschuldeter
Noth dergestalt zu Hülfe zu kommen, daß sic in den Stand gesetzt
werden, ihr bisheriges Gewerbe fortzusetzen oder demselben einen
größeren Umfang zu geben. Zur Erreichung dieses Zweckes sollen die
aufkommenden Zinsen alljährlich für immer zur einen Hälfte zu zinsfreien
Borsch ästen an Gewerbtreibende des Orts verwendet werden.
Die Vorschüsse dürfen nicht unter 5 und nicht über l 00 Thlr. betragen,
und müssen nach Ablauf der Zeit, für welche sie geleistet worden, zurückgezahlt
werden. Bei nicht prompter Zahlung muß der Vorschnßnehmcr
den Vorschuß vom Verfalltage ab mit 5 pEt. verzinsen. Der Vortheile
der Stiftung sollen im Allgemeinen nur diejenigen Einwohner