Full text : Preußisches Landbuch

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Ernst  Sam.  Schmidt,
Partikulier  zu  Schönberg  (Lauban),  hinterließ  (1858)  der  Ştadt-Komimmc
  Schonberg  1000  Thlr.  :  die  Zinsen  von  500  Thlr.  sollen  alljährlich ­
  an  seinem  Todestage  an  verdiente  Stadtarme  vertheilt  werdenüber
  die  Verwendung  der  Zinsen  der  andern  500  Thlr.,  ist  die  Beschlußfassung ­
  dem  Magistrate  und  den  Stadtverordneten  überlasten.
Harry  Schmidt,
Kaufmann  aus  London,  schenkte,  weil  er  einen  Lehrling,  einen  sehr
tüchtigen  Menschen,  gehabt,  der  der  französischen  Sprache  'nicht  mächtig
war,  1856  dem  Friedrichs-Waisenhansc  in  Berlin  100  Pfd.  Sterling
imi  damit  15  Zöglinge  des  Waisenhauses  in  der  französischen  Sprache
unterrichten  zu  lasten.
Joh.  Fr.  Schmidt,
Rentier  zu  Halle  (t  1853),  vermachte  der  Stadt  10,000  Thlr.  mit
der  Auflage,  die  Zinsen  davon  so  zu  verwenden,  daß  dieselben  den
Instituten  überwiesen  würden,  welche  mit  privaten  Mitteln  am  Orte
wohlthätige  Zwecke  verfolgen.
!>>'.  Joh.  Karl  Fr.  Schmidt,
Regimentsarzt  a.  D>,  zu  Königsberg  in  Preußen,  schenkte  seiner  Vaterstadt
  Wittstock  1000  Thlr.,  um  damit  eine  Stiftung  unter  dem  Namen
„Regimentsarzt  Dr.  Johann  Karl  Friedrich  Schmidtsche  Stiftung  für
Gewerbtreibende  in  Wittstock"  zu  begründen.  Bon  den  aufkommenden
Zinsen  soll  für  immer  die  eine  Hälfte  dem  Kapitale  zugeschlagen,  die
andere  Hälfte  verwendet  werden.  Wenn  die  dem  Kapitale  zuzuschlagenden ­
  Zinsen,  mit  Hinzurechnung  des  ursprünglichen  Stiftungs-Kapitals ­
  auf  10,000  Thlr.  angewachsen  sind,  ist  der  Magistrat  berechtigt,
die  Hälfte  der  davon  fernerweit  aufkommenden  Zinsen  zur  Gründung
einer  neuen  wohlthätigen  Stiftung,  welche  aber  ebenfalls  den  Namen:
„Regimentsarzt  Dr.  Schmidtsche  Stiftung"  führen  muß,  so  lange  zu
verwenden,  bis  auch  diese  auf  ein  Kapital  von  10,000  Thlr.  angewachsen
ist.  Ueber  die  Grundsätze,  nach  welcher  diese  neue  Stiftung  einzurichten ­
  und  zu  verwalten  und  wie  deren  Revenüen  zu  verwenden,  hat  sich
der  Magistrat  mit  der  Stadtverordneten-Bersaminlnng  zu  benehmen.
Zweck  der  Stiftung  ist,  denjenigen  Einwohnern  der  Stadt  Wittstock,
welche  ein  rein  producirendcs  Gewerbe  betreiben,  im  Falle  unverschuldeter ­
  Noth  dergestalt  zu  Hülfe  zu  kommen,  daß  sic  in  den  Stand  gesetzt ­
  werden,  ihr  bisheriges  Gewerbe  fortzusetzen  oder  demselben  einen
größeren  Umfang  zu  geben.  Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  sollen  die
aufkommenden  Zinsen  alljährlich  für  immer  zur  einen  Hälfte  zu  zinsfreien ­
  Borsch  ästen  an  Gewerbtreibende  des  Orts  verwendet  werden.
Die  Vorschüsse  dürfen  nicht  unter  5  und  nicht  über  l  00  Thlr.  betragen,
und  müssen  nach  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  geleistet  worden,  zurückgezahlt ­
  werden.  Bei  nicht  prompter  Zahlung  muß  der  Vorschnßnehmcr
den  Vorschuß  vom  Verfalltage  ab  mit  5  pEt.  verzinsen.  Der  Vortheile ­
  der  Stiftung  sollen  im  Allgemeinen  nur  diejenigen  Einwohner
            
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