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Sch önfeldsche Stipendien,
von dem Amtsschreiber Georg Schön seid zu Hohenstein für seine
studircndcn Verwandten und sonstige in Preußen geborene arme Studi-
rendc gestiftet. Die Verwaltung dieses „Groß- Schönfeldschen Sti
pendiums" hat der Magistrat zu Königsberg. Ein anderes von Schön
feld gegründetes Stipendium für in der Stadt Elbing geborne arme
Studirende verleih^ der Magistrat zu Elbing. Noch besteht ein Klein-
Schönfeld sches Stipendium für studirende Söhne der Magistratsmit
glieder, Sekretäre und Registratoren, verwaltet von dem Magistrat zu
Königsberg.
p. Sch öningsche Stiftung.
von dem Gutsbesitzer v. Schöning zu Sergen in seinem Testamente
vom 26. November 1802, publizirt 27. Juli 1807, gegründet. Sie
hat zufolge revidirtcn Statuts vom 6. September 1854 den Zweck,
alle ohne ihr Verschulden heruntergekommenen adeligen Gutsbesitzerder
Neumark, besonders im Kottbuser Kreise zu unterstützen, in sofern den
selben noch durch einen Vorschuß aufzuhelfen ist. Sie besteht ans den
Gütern Gablenz, Kathlow, Sergen und Tranitz, ans 6947 Morgen
Stiftsforsten und (1854) aus 54,000 Thlr. Kapitalien. Testamcnts-
Exekutor ist zur Zeit der Ober-Bürgermeister Jahr zu Kottbus, die
Ober-Aufsicht steht der Regierung in Frankfurt zu. Bedingungen der
Unterstützung sind: a) der hülfcsuchende Gutsbesitzer muß außer Stande
sein, diejenigen Answendungcu zu machen, welche zur ferneren Erhal
tung des Guts in der Familie und im gehörigen Kultur-Zustande nach
den obwaltenden Umständen Erforderlich sind; b) er darf nicht selbst
daran Schuld sein, daß er in diesen hülfsbedürftigen Zustand gerathen
»st; c) cs muß ihm durch das zu bewilligende Darlehn noch geholfen
werden können; d) er muß die hypothekarische Eintragung des Darlehns
zu bewirken im Stande sein.
Schönlanksche Stiftungen.
Kaufmann Julius Schönlauk zu Königsberg (t 1860) vermachte
■rl’i^ Vt % Cn à'versitat 2000 Thlr. zu einen, Stipendium für zwei
ludlsche Studenten; uach «rsotgter Emancipation der Juden kann das
gk.if'f 1 ““ 1 , üu eineu christlichen Studircndcn vergeben werden.
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3)em Stadtgericht steht die Kollation zu.
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