Full text: Preußisches Landbuch

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Sch önfeldsche Stipendien, 
von dem Amtsschreiber Georg Schön seid zu Hohenstein für seine 
studircndcn Verwandten und sonstige in Preußen geborene arme Studi- 
rendc gestiftet. Die Verwaltung dieses „Groß- Schönfeldschen Sti 
pendiums" hat der Magistrat zu Königsberg. Ein anderes von Schön 
feld gegründetes Stipendium für in der Stadt Elbing geborne arme 
Studirende verleih^ der Magistrat zu Elbing. Noch besteht ein Klein- 
Schönfeld sches Stipendium für studirende Söhne der Magistratsmit 
glieder, Sekretäre und Registratoren, verwaltet von dem Magistrat zu 
Königsberg. 
p. Sch öningsche Stiftung. 
von dem Gutsbesitzer v. Schöning zu Sergen in seinem Testamente 
vom 26. November 1802, publizirt 27. Juli 1807, gegründet. Sie 
hat zufolge revidirtcn Statuts vom 6. September 1854 den Zweck, 
alle ohne ihr Verschulden heruntergekommenen adeligen Gutsbesitzerder 
Neumark, besonders im Kottbuser Kreise zu unterstützen, in sofern den 
selben noch durch einen Vorschuß aufzuhelfen ist. Sie besteht ans den 
Gütern Gablenz, Kathlow, Sergen und Tranitz, ans 6947 Morgen 
Stiftsforsten und (1854) aus 54,000 Thlr. Kapitalien. Testamcnts- 
Exekutor ist zur Zeit der Ober-Bürgermeister Jahr zu Kottbus, die 
Ober-Aufsicht steht der Regierung in Frankfurt zu. Bedingungen der 
Unterstützung sind: a) der hülfcsuchende Gutsbesitzer muß außer Stande 
sein, diejenigen Answendungcu zu machen, welche zur ferneren Erhal 
tung des Guts in der Familie und im gehörigen Kultur-Zustande nach 
den obwaltenden Umständen Erforderlich sind; b) er darf nicht selbst 
daran Schuld sein, daß er in diesen hülfsbedürftigen Zustand gerathen 
»st; c) cs muß ihm durch das zu bewilligende Darlehn noch geholfen 
werden können; d) er muß die hypothekarische Eintragung des Darlehns 
zu bewirken im Stande sein. 
Schönlanksche Stiftungen. 
Kaufmann Julius Schönlauk zu Königsberg (t 1860) vermachte 
■rl’i^ Vt % Cn à'versitat 2000 Thlr. zu einen, Stipendium für zwei 
ludlsche Studenten; uach «rsotgter Emancipation der Juden kann das 
gk.if'f 1 ““ 1 , üu eineu christlichen Studircndcn vergeben werden. 
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3)em Stadtgericht steht die Kollation zu. 
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