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hinter Menschen gehen sieht, und dem es dabei gleichgültig ist,
ob er sie bei seinem Schießen nach der Scheibe verletzen wird
oder nicht.
Von den rechtlichen Begriffsbestimmungen der beiden
Bauptarten des Verschuldens bedarf die der Fahrlässsigkeit
keiner weiteren Erörterung: ,„Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.! Ob dem-
nach eine sich äußerlich als Schmuggel kennzeichnende Hand-
lung vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen ist, wird man
nach den Umständen des Falles, besonders aber danach zu
beurteilen haben, welches Maß an Kenntnis der Zollvor-
schriften man von dem Täter erwarten kann. Eine alte
Bauersfrau, die zum ersten Male in ihrem Leben über die
Grenze geht und von weit her kommt, um ihren Enkel zu
besuchen, und diesem einige Geschenke bringt, die zollpflichtig
sind, wird man ~ wenn nicht ganz besondere Gründe dagegen
sprechen – ohne weiteres als nur fahrlässige Täterin und
demnach als straffrei ansehen können, falls sie einen Über-
gang außerhalb der zugelassenen Wege benutzt, um den Weg
zu dem nahen Gehöft ihrer Verwandten abzukürzen. Trifft
man dagegen einen ausländischen Grenzanwohner, vielleicht
sogar einen schon als Schmuggler bekannten, unter sonst
gleichen Voraussetzungen an, so kann vorsätzliches Handeln,
mindestens in Form des eventuellen Vorsatzes als erwiesen
gelten. Während das eigentliche Zollrecht einen strafbaren
fahrlässig en Schmuggel nicht kennt, stellt abweichend
hiervon §8 2 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr
vom 16. 1. 1917/15. 2. 1924 die Einfuhr einfuhrverbotener
Ware ohne die vorgeschriebene Bewilligung auch dann unter
Strafe, wenn sie fahrlässig vorgenommen worden ist.
Einer kurzen Erläuterunng bedarf der Beariff des Vor-
satzes selbse V or s a tz ist Wissen und Wollen sämtlicher
Tatbestandsmerkmale. T at b e stan d 5 m er k m al e sind
alle die Einzelheiten, deren Summe erst die strafbare Hand-
lung ausmacht, ohne daß eines fehlen dark. Nur wenn der
Täter diese alle k enn t und sie überdies w ill, liegt Vorsatz
vor. Auf die Tatbestände des Schmuggels angewendet be-
deutet das: Konterbande ist begangen, wenn der Täter
w e i ß , daß er Ware bei sich führt, daß deren Einfuhr ver-
boten ist und daß er die Zollgrenze überschritten hat; auker-
dem muß er diese drei Tatbestandsmerkmale g e wollt
haben. Zollhinterziehung ist begangen, wenn der Täter