Full text : Die Zucker-Industrie auf Cuba

Escudo  genau  mit  2  Mark  berechnet,  wie  auch  als  richtig  anerkannt  worden ­
  ist.  Danach  waren  zu  erheben  bei  der  Einfuhr  von
Roggen-  und  Maismehl,  sowie  Kleie,
vom  kg:  in  der  1.  Klasse  0,008  esc.,  in  der  2.  0,010,  der  3.  0,021,  der  4.  0,028
5.  Ij.  uom  1,6  —  3,2  —  4,2  —  5,6  Sf.;
Weizenmehl,
von  100  kg:  4,5  —  9,0  —  9,39  —  11,02  escudo,
d.  h.  vom  D.-Ctr.:  9,0  —  18,0  —  18,78  —  22,04  Mark;
Eisen  w  a  aren,  gemeine,  für  Ackerbau  und  Gewerbe,
une  Pflngschaaren,  Pflüge,  Karste  u.  dergl.,
vom  kg:  0,016  —  0,032  —  0,042  —  0,056  escudo,
5.  ïj.  Dom  3).=Gh\:  3,20  -  6,40  —  8,40  —  11,20  SW;
Eisenwaaren,  andere,  wie  Hackemesser  u.  dergl.
vom  kg:  0,054  —  0,108  —  0,144  —  0,192  escudo,
5.  ^  uom  10,80  —  21,60  —  28,80  —  38,40  SW,
Eisenwaaren,  feinere,  zum  Schneiden  des  Zuckerrohres,
vom  kg:  0,090  —  0,180  —  0,240  —  0,320  escudo,
d.  h.  vom  D.-Ctr.:  18,0  -  36,0  ,  —  48,0  —  64,0  Mark;
Weißblech  in  Tafeln,
vom  kg:  0,027  —  0,055  —  0,073  —  0,097  escudo,
d.  h.  vom  D.-Ctr.:  5,40  -  11,0  —  14,60  —  19,40  Mark;
Weißblech,  Waaren  daraus,
vom  kg:  0,098  —  0,196  —  0,261  —  0,348  escudo,
5  i),  uom  19,60  —  39,20  -  52,20  —  69,60  SW.
Ausnahmsweise  ungünstig  gestellt  waren  die  amerikanischen  Waaren,  welche
auch  bei  der  Einfuhr  auf  spanischen  Fahrzeugen  nach  der  4.  Klasse  verzollt
werden  mußten,  als  Vergeltung  dafür,  daß  seit  1864  schon  die  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  auf  die  Erzeugnisse  voll  Cuba  und  Portorico
einen  Zuschlagszoll  von  10%  erhoben.  Diese  ausnahmsweise  Haltung
hörte  erst  in  Folge  eilles  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  und  Spanien
im  Januar  1884  abgeschlossenen  Vertrages  auf,  nach  welchem  vom  1.  März
1884  ab  die  Erzeugnisse  der  Ersteren  bei  der  Einfuhr  in  Cuba  gleich  den
übrigen  Waaren  verzollt  werden  sollten.  Neuerdings  ist  ant  27.  October
1887  zwischen  beiden  Staateil  eine  Uebereinkunft  geschlossen  worden,  wonach
fortan  die  Erzeugnisse  der  Vereinigten  Staaten,  sowie  die  jedes  anderen
Landes,  welche  alls  Fahrzeugen  der  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  nach
Cuba  gebracht  werden,  hinsichts  der  Schiffahrtsabgaben  und  Zölle  mit  der
Spanischen  Flagge  völlig  gleich  behandelt  werden  und  keilte  andere  ttoch
höhere  Schiffahrtsabgaben  oder  Zölle  entrichten  sollen,  als  solche,  benen
die  Spanischen  Fahrzeuge  oder  deren  Ladung  unterliegen.  Inzwischen
wurde  durch  Gesetz  vom  20.  Juli  1882  der  Zolltarif  wesentlich  abgeändert.
Bisher  hatte  sich  das  Mutterland  Spattieit  auch  gegen  die  Colonieen  tvie
            
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