Full text : Die Zucker-Industrie auf Cuba

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reto  —  würben  vorbereitende  Bestimmungen  getroffen,  bie  fed  od)  biirci)  bie
inzwischen  auf  Cuba  eingetretenen  Ereignisse  bereits  überholt  waren.  Dort
brach  schon  im  October  1868  ber  mehrfach  erwähnte  Ausstand  los,  ber
erst  nach  zehn  fahriger  Dauer  beendigt  würbe.  Er  »wurde  eingeleitet
bi#  eine  notürlid)  unwitffome  Wíürung  ber  ļ)rooifortid)en  Regierung
ber  Insurgenten  über  bie  ltnob^öngigfeit  ber  3"i^  ^"f^bung  ber
Efiooerei/  Wemi&eid)uet  wirb  bie  %rt  beß  muipfeß  bi#  bie  $roclomotion
  des  General-Eapitains  vom  4.  April  1869  :  ,,^$eber  mehr  als
,,15f0l)rige,  weiter  ouMoíb  feiner  0efi%ung  getroffen  wirb  unb  feine
„Abwesenheit  von  bort  nicht  rechtfertigen  kann,  wirb  auf  ber  stelle  erschossen.
„3ebe  bewoí)nte  ^efiljimg,  weld)o  nid)t  eine  weifte  Sol)ne  olß  3#en  titrer
„srieblichen  Unterwerfung  wehen  läßt,  wirb  verbrannt."  Die  Aufständischen
verkündigten  dagegen:  Erschießen  aller  Gefangenen  mit  alleiniger  Ausnahme
ber  gemeinen  Soldaten  ber  regulären  Regierungstruppen,  Verwüstung  der
Felder  unb  Pflanzungen  rings  um  das  feindliche  Heer.  Die  Folge  dieser
Kriegführung  war,  daß  z.  B.  schon  im  Jahre  1869  in  beni  Bezirke  von
Manzanillo  keine  ber  18  bisher  vorhandenen  Pflanzungen  zu  mahlen  im
Stande  war,  wegen  Fenersbrünste  unb  Zerstörung.
Der  kaum  abgeschlossene  Frieden  wurde  1879  durch  ben  Wiederansbrmh
  des  Aufstandes  gestört,  wenn  auch  nur  auf  kurze  Zeit;  das  kaum
erwachende  Vertrauen  wurde  von  neuem  erschüttert.  Durch  alle  bisherigen
Ereignisse  hatte  sich  jedoch  die  Nothwendigkeit  einer  Abschaffung  der  Sklaverei
erwiesen;  auch  die  Pflanzer  mußten  sich  derselben  fügen;  ihr  Verhältniß
ju  ben  Sklaven  war  ein  unhaltbares  geworden  unb  würbe  ihnen  häufig
burd)  verheerende  Feuersbrünste  fühlbar  gemadit.  Ein  Gisch  vom  12.  <yeïmmr
  1880  schaffte  endlich  die  Sklaverei  mit  nachstehenden  Bestimmungen
ob  mi  «Stelle  beß  beengen  l(er^öItniffeß  tritt  311110#  ein  botronotortigcß
  ®er  frü^erc  ^err,  feißige  potion,  i)ot  ben  Sorbiße»  2Mimwg,
Kleidung,  Pflege  in  Krankheitsfällen  unb  Schulunterricht  zn  gewähren,
außerdem  einen  booten  Arbeitslohn:  an  Männer  über  20  Jahre  monatlich
3S)oüorS,  on  füid)e  3wifd,en  18  ""b  20%#  ölte  1  biß  2  ^#3.  ^e
körperliche'Züchtigung  ist  verboten;  die  Patronaten  haben  ihren  ordentlichen
Gerichtsstand,  unb  stub  nur  in  Fällen  von  Meuterei,  Aufruhr  oder  Störung
ber  bffentïid)en  Me  ber  militörifd)en  ^er^d)tßborfeit  unterworfen.  s3)oß
$0110110^0011)0^1111)  erlifd)t  mit  bem  Slbïouf  non  ad)t  ^ren.  Sünf3#e
nodi  erlös)  beß  @efe%eß  wirb  oiiföi)rlid)  ein  ^eil  ber  $ütronoten  nod,
%ofigobe  ii)reß  mterß  entloffen,  so  bof)  nod)  lierions  uon  weiteren  brei
goMen  bie  entioffiing  oollftönbig  burd)gefü^rt  ist;  fernere  nier  30#  üerbleiben
  bie  Gntloifencn  unter  ftootlid)er  ^uffid)t  unb  treten  erst  nod)  %b=Ions
  bicfer  Stift  i"  ben  ooücn  @enim  ber  bürgerlid)en  unb  Mittfdjen
3(0#.  ^er  Şotronot  sonn  0114  bie  3^#,  bie  er  bei  feinem  Wron  nod)
abzudienen  hat,  durch  Zahlung  einer  nicht  hohen  Summe  loskaufen.
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