Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

154 
I. Buch. Production und Consumtion. 
zu Ende des Mittelalters um die Wette derartige genau specificirte Verord 
nungen erlassen \ aber mit fraglichem Erfolge und unter Beförderung allerlei 
widerlichen Denunciantenthums. Es läßt sich eben ein directes Eingreifen 
in den Consum der Lebensmittel und in die Bekleidungsart der Menschen 
nur so weit mit Erfolg bewerkstelligen, als es sich um offenbare Unsittlich 
keiten und um ein gesundheitsverderbliches Uebermaß handelt. Ueber die 
Bekämpfung der Trunksucht ist weiter unten zu handeln. Hier sei nur noch 
bemerkt, daß sich obrigkeitliche Beschränkungen der Freiheit, sich nach Belieben 
zu kleiden, nur gegen schamlose Trachten, namentlich auf der Straße, richten 
können. Daß das betrügerische Anpreisen werthloser Waren und gefälschter 
Stoffe streng zu strafen ist, braucht eigentlich gar nicht erwähnt zu werden. 
V. Die Ausgaben für Hausrath, Möbel und Betten sowie 
für das Waschen und die Reinhaltung aller dieser Gegenstände 
hängen eng mit denjenigen für die Wohnung zusammen. Der geringe Um 
fang des beweglichen Vermögens der ärmern Leute unserer Tage und die 
für dieselben bestehende Schwierigkeit, ihren Körper und ihre Wäsche rein z" 
' Im Herzogthum Sachsen z. B. wurde im Jahre 1482 ein umfassendes Luxus- 
verbot erlassen (abgedruckt in Liinig, Codex Augusteus [Leipzig 1724] 1—12). Sehr 
merkwürdig ist die auch der plattdeutschen Handschrift der Magdeburger Schöppen 
chronik angehängte Verordnung des Magistrates dieser damals sehr reichen Stadt über 
die Beschränkung des Kleiderluxus und des übermäßigen Aufwandes bei Hochzeiten, 
Verlobungen, Kindtaufen und andern feierlichen Anlässen. Dieselbe (abgedruckt bei 
F. W. Hoffmann, Geschichte der Stadt Magdeburg [Magdeburg 1845] 472—476) 
ist vom Jahre 1505 datirt und handelt nicht nur genau von der Zahl der Speisen, 
die bei gewissen Anlässen gegessen werden durften, sondern auch von der erlaubten Zahl 
der Gäste. Auch läßt sie sich in allerlei Details der Toilette ein, indem sie z. 
vorschreibt, wieviel Silber dem Gewichte nach an der Kleidung, den Rosenkränzen u. s. W* 
der Jungfrauen verschiedenen Standes getragen werden dürfe. Es leuchtet ein, wie 
wenig durchgreifend solche Verbote sowohl hinsichtlich der Verhinderung übertriebener 
Tafelsreuden als bezüglich der Abstellung des Kleidcrluxus wirken können. Man werfe 
einen Blick in die eben angeführte Magdeburger Verordnung, um sich davon zu über 
zeugen. Laut derselben mußte eine Liste der einzuladenden (nicht über 72) Persone» 
eingereicht werden. Standen mehr als 72 auf der Liste, so waren für jede derselbe» 
50 magdeburgische Pfennige, wurden aber Personen, die nicht darauf standen, geladen, 
dann für eine jede ein rheinischer Gulden Strafe zu zahlen. Das konnte natürlich 
jeder Wohlhabende leisten. Aehnlich verhielt es sich mit den Strafen gegen Ueber- 
schreitung der Kleidungs- und der übrigen Vorschriften. Sv kann es denn nicht wunder 
nehmen, daß auch diese Kleiderordnung, die selbst wieder nur an Stelle einer älter" 
trat, im 16. Jahrhundert noch dreimal erneuert und mit Zusätzen versehen werde» 
mußte und abermals einen Beweis lieferte, was es mit derartigen Verordnungen 
eine mißliche Sache ist. Sie waren aber nichtsdestoweniger in jenen Zeiten ganz 
gemein üblich. Beschloß doch sogar der Reichstag zu Worms im Jahre 1491, es so^ 
jeder Fürst und jede Obrigkeit in ihren Landen den so sehr überhandnehmenden Luķ»^ 
abschaffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.