250 Regulierung besonderer Besitformen.
Groß waldbessizes durh die Auflösung der Familien-
fid e ik om mis e neuerdings besonders aktuell geworden.
Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung?".
Rückssichten des forstwirtschaftlichen Betriebes fordern im allgemeinen die Erhaltung
des Waldes in großen Betriebsflächen. Diese Erhaltung wurde bei den Fi d ei k om m i ß -
for st en -) in besonderem Maße gewährleistet. Auch die Erträge der Fideikommiß-
forsten konnten sich sehen lassen; sie standen im Durchschnitt denjenigen der Staatsforste
nicht viel nach!). Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des Jahres 1918 ein-
geleitete Auflösung sämtlicher Fideikommisse drohte in forstwirtschaftspolitischer Hinsicht
sehr nachteilig zu wirken, weil sie der Zersplitterung der Fideikommißforsten Tür und Tor
öffnete. Der Einsicht der Länder-Gesetzgebung ist es jedoch gelungen, diese Gefahr durch
Schaffung neuer gesetzlicher Bindungen des Fideikommißwaldes abzuwehren.
Bestrebungen zu einer Aufhebung oder Einschränkung der Fideikommisse haben sich
schon im 18. Jahrhundert, zuerst in Frankreich, geregt und von hier auch auf Deutschland
übertragen. Unter der Einwirkung der Gesetzgebung der französischen Revolution und dann
wieder unter dem Einflusse der 1848 von der Nationalversammlung in Frankfurt a. M.
gefaßten Beschlüsse über die Grundrechte wurden die Fideikommisse in einem großen Teile,
vor allem der west- und süddeutschen Länder, beseitigt. Später wurden sie jedoch (mit
Ausnahme Oldenburgs) wieder zugelassen. In Preußen, wo durch Artikel 40 der Ver-
fassung vom 31. Januar 1850 die Fideikommisse aufgehoben worden waren, wurde schon
1852 der ältere Rechtszustand wiederhergestell. In neuerer Zeit wurden mehrere
Versuche gemacht, das Fideikommißwessen zu reformieren und neu zu beleben. Diese
Versuche blieben jedoch ergebnislos. So veröffentlichte die preußische Regierung in den
Jahren 1903, 1913 und 1917 Entwürfe zu einem Fideikommißgesetz, die aber alle ab-
gelehnt wurden.
Die politische Umwälzung nach dem Weltkriege führte dann im Deutschen Reiche, wie
in der Mehrzahl der besiegten Staaten, zu der gänzlichen Auf h ebung der
Fideik om m iss e. Die neue Verfassung des Deutschen Reiches schreibt in Artikel 155
die Auflösung der Fideikommisse vor, überläßt aber die Durchführung dieser Bestimmung
den Ländern, die sich teilweise schon vorher zu einer Aufhebung der F. K. entschlossen hatten.
In Preußen erging schon vor der R.-V. die Verordnung vom
10. März 1919 über Familiengüter, die sogenannte „Familien güter-
verordnung“, welche die Auflösung aller Familiengüter (standesherrliche Haus-
vermögen, Familienfideikommisse, Lehen und Erbstammgüter) vorschrieb und die
Errichtung neuer und die Vergrößerung schon bestehender Familiengüter untersagte, und
). Literatur :
H. Mo ders o h n, „Die Auflösung der Familienfideikommisse“, Berlin 1921.
Br eme, „Das Waldrecht der Auflösungsgeseze usw.“, Berlin 1922.
C. v. Di etz e, Artikel „Fideikommisse“ im „Handwörterbuch der Staatswisssenschaften“,
4. Aufl., Jena 1926, 3. Bd., S. 993 ff.
?) über Größe und Verteilung der Fideikommißforsten auf die einzelnen Länder vergleiche
die übersicht auf S. 82/83.
s) Val. weiter oben S. 106/107.