fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

250 Regulierung besonderer Besitformen. 
Groß waldbessizes durh die Auflösung der Familien- 
fid e ik om mis e neuerdings besonders aktuell geworden. 
Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung?". 
Rückssichten des forstwirtschaftlichen Betriebes fordern im allgemeinen die Erhaltung 
des Waldes in großen Betriebsflächen. Diese Erhaltung wurde bei den Fi d ei k om m i ß - 
for st en -) in besonderem Maße gewährleistet. Auch die Erträge der Fideikommiß- 
forsten konnten sich sehen lassen; sie standen im Durchschnitt denjenigen der Staatsforste 
nicht viel nach!). Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des Jahres 1918 ein- 
geleitete Auflösung sämtlicher Fideikommisse drohte in forstwirtschaftspolitischer Hinsicht 
sehr nachteilig zu wirken, weil sie der Zersplitterung der Fideikommißforsten Tür und Tor 
öffnete. Der Einsicht der Länder-Gesetzgebung ist es jedoch gelungen, diese Gefahr durch 
Schaffung neuer gesetzlicher Bindungen des Fideikommißwaldes abzuwehren. 
Bestrebungen zu einer Aufhebung oder Einschränkung der Fideikommisse haben sich 
schon im 18. Jahrhundert, zuerst in Frankreich, geregt und von hier auch auf Deutschland 
übertragen. Unter der Einwirkung der Gesetzgebung der französischen Revolution und dann 
wieder unter dem Einflusse der 1848 von der Nationalversammlung in Frankfurt a. M. 
gefaßten Beschlüsse über die Grundrechte wurden die Fideikommisse in einem großen Teile, 
vor allem der west- und süddeutschen Länder, beseitigt. Später wurden sie jedoch (mit 
Ausnahme Oldenburgs) wieder zugelassen. In Preußen, wo durch Artikel 40 der Ver- 
fassung vom 31. Januar 1850 die Fideikommisse aufgehoben worden waren, wurde schon 
1852 der ältere Rechtszustand wiederhergestell. In neuerer Zeit wurden mehrere 
Versuche gemacht, das Fideikommißwessen zu reformieren und neu zu beleben. Diese 
Versuche blieben jedoch ergebnislos. So veröffentlichte die preußische Regierung in den 
Jahren 1903, 1913 und 1917 Entwürfe zu einem Fideikommißgesetz, die aber alle ab- 
gelehnt wurden. 
Die politische Umwälzung nach dem Weltkriege führte dann im Deutschen Reiche, wie 
in der Mehrzahl der besiegten Staaten, zu der gänzlichen Auf h ebung der 
Fideik om m iss e. Die neue Verfassung des Deutschen Reiches schreibt in Artikel 155 
die Auflösung der Fideikommisse vor, überläßt aber die Durchführung dieser Bestimmung 
den Ländern, die sich teilweise schon vorher zu einer Aufhebung der F. K. entschlossen hatten. 
In Preußen erging schon vor der R.-V. die Verordnung vom 
10. März 1919 über Familiengüter, die sogenannte „Familien güter- 
verordnung“, welche die Auflösung aller Familiengüter (standesherrliche Haus- 
vermögen, Familienfideikommisse, Lehen und Erbstammgüter) vorschrieb und die 
Errichtung neuer und die Vergrößerung schon bestehender Familiengüter untersagte, und 
). Literatur : 
H. Mo ders o h n, „Die Auflösung der Familienfideikommisse“, Berlin 1921. 
Br eme, „Das Waldrecht der Auflösungsgeseze usw.“, Berlin 1922. 
C. v. Di etz e, Artikel „Fideikommisse“ im „Handwörterbuch der Staatswisssenschaften“, 
4. Aufl., Jena 1926, 3. Bd., S. 993 ff. 
?) über Größe und Verteilung der Fideikommißforsten auf die einzelnen Länder vergleiche 
die übersicht auf S. 82/83. 
s) Val. weiter oben S. 106/107.
	        
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