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2. Militärschneidergcwerbe.
Ursprünglich hat die Heeresverwaltung bei Vergebung von
Schneidevarbeiten darauf gehalten, das; den Arbeitern bestimmter
Lohn zugesichert wurde, und den Unternehmer durch Vertrag ver
pflichtet, ortsübliche Löhne 31t entrichten. Später ist von ihr
dann selbst ein Tarif aufgestellt, und dafiir Sorge getragen,
daß die reichlich bemessenen Teilstücklöhne zwischen Unter
nehmer und Arbeiter gerecht verteilt wurden. Sie schrieb vor, daß
75 % der Macherlöhne den wirklichen Arbeitern zustehen sollten,
und daß der oder die Unternehmer die verbleibenden 25 % zu er
halten hätten. Me Richtlinien, welche bei dieser Verteilung maß
gebend gewesen sind, hat Herr Major von Estorff im „Gewerbe-
nnd Kaufmannsgericht" und im „Einigungsamt" bekannt gegeben.
Dem wichtigen Aufsätze entnehmen wir: Das Kriegsbekleidungsamt
des Gavdekorps schrieb in seinen Lohnbedingungen vor, daß von
den seitens !des Amts gezahlten Stücklöhnen n i ch t m e h r u n d
n i ch t w e n i g e r als 75 °/ 0 für die gesamte handwerksmäßige
Anfertigung (einrichten, nähen, sticken, bügeln u. dgl.) den hiermit
beschäftigten Personen gezahlt werden müssen. Von diesen 75 %
dürfen keine weiteren Abzüge gemacht werden, als die Selbstkosten
der vom Amt zu beziehenden Nähmaterialien und die gesetzlich vor
gesehenen Abzüge für Kranken- und Invalidenversicherung. Tie
übrigen 25 % verbleiben dem unmittelbaren Auftragnehmer des
Amts, der sie gegebenenfallcs mit allen zwischen ihm und den
letzten Arbeitern befindlichen Stellen (z. B. Zwischenmeister u. dal.)
im Verhältnis ^der Leistungen zu teilen hat.
An den erstgenannten 75 % ist eine Beteiligung des unmittel
baren Auftragnehmers und der Zwischenstellen nur in so weit ge
stattet, als sic selbst bei der handwerksmäßigen Herstellung tätig ge-
wesm sind — natürlich dürfen sie ihre eigene Arbeit nicht nach ei
nen: höhere:: Maßstabe bemessen als diejenigen der Arbeiter.
Diese schematische Teilung der Stücklöhne in 75 % und 25 "/»
hat sich bisher in jeder Hinsicht durchaus bewährt, sie hat in hohen:
Maße ermöglicht, daß