Object: error

tungsausschüsse in einem Schiedsspruch entschieden. Die- 
ser Schiedsspruch kann durch den Demobilmachungskom- 
missar für verbindlich erklärt werden, Dadurch wird dann 
bindendes Vertragsrecht zwischen den an dem Schiedsver 
fahren und dem strittigen Tarifvertrag Beteiligten ge- 
schaffen. 
Aber die Regelung in der Demob.-Verordn, genügt noch 
nicht. Die rechtliche Struktur des verbind- 
lichen Schiedsspruchs, Seine rechtliche Wirk- 
samkeit für die Gestaltung der Tarifverträge ist nicht 
unbestritten. Es wird deshalb in folgerichtiger 
Weiterentwicklung der sozialistischen Gedankengänge 
durch die Neuregelung des Schlichtungswesens in der Not- 
verordnung vom. Oktober 1923 ganz eindentig 
die Möglichkeit einer zwangsweisen Auferlegung 
von Tariiverträgen 
festgelegt. Wieder leisten bürgerliche Parteien der So- 
zialdemokratie hierbei Hilfestellung. Die Notverordnung 
wird von einer bürgerlichen“ Regierung er- 
lassen. Nach ihr kann ein Schlichtungsverfahren auch 
gegen den Willen der Beteiligten eingeleitet werden. Das 
Schlichtunssverfahren schließt regelmäßig mit einem 
Schiedsspruch ab, der für verbindlich erklärt werden kann. 
Die Verbindlichkeitserklärung ersetzt die Annahme des 
Schiedsspruchs, und zwar auch dann, wenn beide Parteien 
des Schiedsverfahrens den Schiedsspruch als solchen ab- 
lehnen. Die Verbindlichkeitserklärung ist zwar an gewisse 
Voraussetzungen geknüpft — Sie soll bei gerechter Ab- 
wägung der Interessen beider Teile der Billigkeit 
entsprechen und die‘ Durchführung des Schiedsspruches 
soll aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen erforderlich 
sein. aber die Entscheidung über diese Ermessenstragen ist 
in .das Belieben der staatlichen Verwaltungsorgane gestellt, 
Der geringe Schutz, der gegenüber der reinen Lohn- 
diktatur durch den Staat den Beteiligten noch dadurch ge- 
geben wird, daß der Vorsitzende des Schlichtungsausschus- 
ses oder der Schlichtungskammer nicht allein die Ar- 
beitsbedingungen festsetzen kann, sondern daß dies durch 
die Kammer in ihrer Gesamtheit zu geschehen hat. wird in 
der Ausführungsverordnung zur Schlichtungsverordnung 
durch den Reichsarbeitsminister beseitigt. In dieser 
Ausführungsverordnung wird ausdrücklich festgelegt. daß 
der Vorsitzende allein einen Schiedsspruch fällen kann, 
falls eine Kammermehrheit nicht zustande kommt. Damit 
ühernimmt 
der Staat die alleinige Verantwortung für den 
Schiedsspruch, 
während er die Sorge. für die Durchführung den Unter- 
nehmern überläßt. 
Diese Ausführungsverordnung wird allerdings durch die 
Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom 
109
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.