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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
(4) Beihilfen, die zuschußberechtigte Gemeinden auf Gesetz über Anderungen des Finanzausgleichs 
Brund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihrem zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. 
Verwaltungsaufwand erhalten, sind auf die Zuschüsse Vom 10. August 1925. 
anzurechnen. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das 
810 mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird: 
(1) Die Zuschußanforderungen müssen den in Anspruch 
zenoinmenen Betrieben und Verwaltungen bis zum Ab⸗ 
lauf des Rechnungsjahrs zugestellt worden sein, für das 
sie geltend gemacht werden. 
(2) Für die Verwaltung der Zuschüsse und das 
Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Vorschriften wie 
für Reichssteuern. Bie Geschäfte der Finanzämter 
werden von den nach Landesrecht für die Festsetzung von 
Bemeindeabgaben zuständigen Behörden wahrgenommen; 
bei Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet die 
Landesregierung. In dem weiteren Verfahren (Berufungs— 
derfahren) treten an die Stelle der Finanzgerichte die nach 
Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder Ver— 
waltungsgerichte, sofern sie zur tatsaͤchlichen Nachprüfung 
berufen sind. In letzter Instanz entscheidet der Reichs⸗ 
finanzhof. 
(3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
mit Zustimmung des Reichsrats naͤhere Bestimmungen 
über die Berechnung der Zuschüsse zu erlassen. 
811 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er— 
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung 
des Reichsrats. 
812 
Die Berechnung der Zuschüsse, die gemäß den 888 
his 10 für Rechnungsjahre angefordert werden, die in 
den Kalenderjahren 1925, 1926 und 1927 beginnen, 
erfolgt in der Weise, daß von den Verwaltungsaus— 
zaben, die nach 89 Abs. 2 auf die in den Betrieben 
und Verwaltungen beschäftigten Arbeitnehmer und deren 
Haushaltungsangehbrigen entfallen, ein der Zahl dieser 
Arbeitnehmer entsprechendes Vielfaches des landesrechtlich 
festgesetzten Gemeindeanteils an dem Einkommensteuer⸗ 
lohnabzug abgezogen wird, den die zuschußpflichtigen 
Betriebe und Verwaltungen im vorausgegangenen Rech— 
nungsjahr durchschnittlich auf den Kopf ihrer Arbeit— 
nehmer abgeführt haben. 
813 
Das Reichsbesteuerungsgesetz vom 15. April 1911 
rReichsgesetzbl. S. 187) wird aufgehoben. 
254 
Der 820 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung 
des 8 39 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Fe— 
hruar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 74) erhält folgende 
— * 
E 20 
(1) Von dem Aufkommen an Einkommensteuer und 
an Körperschaftsteuer vom 1. Oktober 1925 ab er— 
halten die Länder drei Viertel. Das den Ländern 
zustehende Aufkommen wird nach dem Verhältnis 
berteilt, das nach den Vorschriften der 88 21 bis 30 
festgestellt worden ist CVerteilungsschlüssel). 
(2) Das Aufkommen in der Zeit vom 1. Oktober 
1925 bis zum 31. März 1926 wird nach Verteilungs⸗ 
chlüsseln verteilt, die gemäß Artikel IVb Abs. 1 bis 4 
des Gesetzes zur Anderung des Landessteuergesetzes in 
der Fassung des 8 10 Nr. 3 dieses Gesetzes festgestellt 
werden.“ 
82 
Im 8 57 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der 
Fassung des 839 der Dritten Steuernotverordnung 
verden die Worte „mit neunzig vom Hundert des Auf— 
sommens“ ersetzt durch die Worte „mit drei Vierteln 
des Aufkommens“. 
Der 8 38 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung 
des 839 der Dritten Steuernotverordnung und des 
Besetzes zur Regelung des Finanzausgleichs zwischen 
Reich, Ländern und Gemeinden im ersten Halbjahr des 
Rechnungsjahrs 1925 vom 26. März 1925 6Gxeichs— 
gesetzbl. JIS. 29) erhält folgende Fassung: 
8 38 
(1) Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer erhalten 
die Länder für sich und ihre Gemeinden (Gemeinde⸗ 
verbände) in der Zeit vom 1. Ottober 1925 bis 
31. März 1926 fünfunddreißig vom Hundert, vom 
l. April 1926 ab dreißig vom Hundert. Die Be— 
teiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) regelt 
die Landesgesetzgebung. 
(2) Der Gesamtbetrag des den Ländern zustehenden 
Anteils wird zu einem Drittel nach dem Verhältnis 
des Aufkommens in den einzelnen Ländern und zu 
zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Bevölkerungs 
jahl verteilt. Soweit die Verteilung nach der Be— 
dölkerungszahl erfolgt, ist das Ergebnis der jeweils 
setzten Volkszählung maßgebend.“ 
814 
Die Vorschriften der 88 8 und 9 dieses Gesetzes 
creten mit Wirkung vom J. April 1925 an die Stelle 
des 86 des Reichsbesteuerungsgesetzes, im übrigen tritt 
das Gesetz mit dem 1. Oktober 1925 in Kraft. Die 
vor diefen Zeitpunkten nach dem Reichsbesteuerungsgesetz 
»egründeten Ansprüche und Befreiungen bleiben jedoch 
inberührt, anhängige Verfahren sind nach den bisherigen 
Vorschriften durchzuführen. 
Berlin, den 10. August 19265. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
von Schlieben 
84 
(1) Um die Länder und Gemeinden (Gemeindever⸗ 
bände) instand zu halten, ihre Aufgaben, insbesondere 
auf fozialem und kulturellem Gebiete, zu erfüllen,
	        
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