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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
(4) Beihilfen, die zuschußberechtigte Gemeinden auf Gesetz über Anderungen des Finanzausgleichs
Brund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihrem zwischen Reich, Ländern und Gemeinden.
Verwaltungsaufwand erhalten, sind auf die Zuschüsse Vom 10. August 1925.
anzurechnen. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
810 mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird:
(1) Die Zuschußanforderungen müssen den in Anspruch
zenoinmenen Betrieben und Verwaltungen bis zum Ab⸗
lauf des Rechnungsjahrs zugestellt worden sein, für das
sie geltend gemacht werden.
(2) Für die Verwaltung der Zuschüsse und das
Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Vorschriften wie
für Reichssteuern. Bie Geschäfte der Finanzämter
werden von den nach Landesrecht für die Festsetzung von
Bemeindeabgaben zuständigen Behörden wahrgenommen;
bei Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet die
Landesregierung. In dem weiteren Verfahren (Berufungs—
derfahren) treten an die Stelle der Finanzgerichte die nach
Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder Ver—
waltungsgerichte, sofern sie zur tatsaͤchlichen Nachprüfung
berufen sind. In letzter Instanz entscheidet der Reichs⸗
finanzhof.
(3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats naͤhere Bestimmungen
über die Berechnung der Zuschüsse zu erlassen.
811
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er—
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats.
812
Die Berechnung der Zuschüsse, die gemäß den 888
his 10 für Rechnungsjahre angefordert werden, die in
den Kalenderjahren 1925, 1926 und 1927 beginnen,
erfolgt in der Weise, daß von den Verwaltungsaus—
zaben, die nach 89 Abs. 2 auf die in den Betrieben
und Verwaltungen beschäftigten Arbeitnehmer und deren
Haushaltungsangehbrigen entfallen, ein der Zahl dieser
Arbeitnehmer entsprechendes Vielfaches des landesrechtlich
festgesetzten Gemeindeanteils an dem Einkommensteuer⸗
lohnabzug abgezogen wird, den die zuschußpflichtigen
Betriebe und Verwaltungen im vorausgegangenen Rech—
nungsjahr durchschnittlich auf den Kopf ihrer Arbeit—
nehmer abgeführt haben.
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Das Reichsbesteuerungsgesetz vom 15. April 1911
rReichsgesetzbl. S. 187) wird aufgehoben.
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Der 820 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung
des 8 39 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Fe—
hruar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 74) erhält folgende
— *
E 20
(1) Von dem Aufkommen an Einkommensteuer und
an Körperschaftsteuer vom 1. Oktober 1925 ab er—
halten die Länder drei Viertel. Das den Ländern
zustehende Aufkommen wird nach dem Verhältnis
berteilt, das nach den Vorschriften der 88 21 bis 30
festgestellt worden ist CVerteilungsschlüssel).
(2) Das Aufkommen in der Zeit vom 1. Oktober
1925 bis zum 31. März 1926 wird nach Verteilungs⸗
chlüsseln verteilt, die gemäß Artikel IVb Abs. 1 bis 4
des Gesetzes zur Anderung des Landessteuergesetzes in
der Fassung des 8 10 Nr. 3 dieses Gesetzes festgestellt
werden.“
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Im 8 57 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der
Fassung des 839 der Dritten Steuernotverordnung
verden die Worte „mit neunzig vom Hundert des Auf—
sommens“ ersetzt durch die Worte „mit drei Vierteln
des Aufkommens“.
Der 8 38 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung
des 839 der Dritten Steuernotverordnung und des
Besetzes zur Regelung des Finanzausgleichs zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden im ersten Halbjahr des
Rechnungsjahrs 1925 vom 26. März 1925 6Gxeichs—
gesetzbl. JIS. 29) erhält folgende Fassung:
8 38
(1) Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer erhalten
die Länder für sich und ihre Gemeinden (Gemeinde⸗
verbände) in der Zeit vom 1. Ottober 1925 bis
31. März 1926 fünfunddreißig vom Hundert, vom
l. April 1926 ab dreißig vom Hundert. Die Be—
teiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) regelt
die Landesgesetzgebung.
(2) Der Gesamtbetrag des den Ländern zustehenden
Anteils wird zu einem Drittel nach dem Verhältnis
des Aufkommens in den einzelnen Ländern und zu
zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Bevölkerungs
jahl verteilt. Soweit die Verteilung nach der Be—
dölkerungszahl erfolgt, ist das Ergebnis der jeweils
setzten Volkszählung maßgebend.“
814
Die Vorschriften der 88 8 und 9 dieses Gesetzes
creten mit Wirkung vom J. April 1925 an die Stelle
des 86 des Reichsbesteuerungsgesetzes, im übrigen tritt
das Gesetz mit dem 1. Oktober 1925 in Kraft. Die
vor diefen Zeitpunkten nach dem Reichsbesteuerungsgesetz
»egründeten Ansprüche und Befreiungen bleiben jedoch
inberührt, anhängige Verfahren sind nach den bisherigen
Vorschriften durchzuführen.
Berlin, den 10. August 19265.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben
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(1) Um die Länder und Gemeinden (Gemeindever⸗
bände) instand zu halten, ihre Aufgaben, insbesondere
auf fozialem und kulturellem Gebiete, zu erfüllen,