fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Die Veranlagung ist im übrigen gemäß den Ausführungen im Erlaß — III e/u 100 — vom 
17. 2. 1926, meinen vorjährigen dazu ergangenen Rundverfügungen und den Anordnungen im 
Erlaß HI e/u 400 vom 8. 2. 1927 zu B III auszuführen. Ich lege den größten Wert darauf, daß 
die diesmalige Frühjahrsveranlagung möglichst gründlich durchgeführt wird. Dazu ist zunächst 
erforderlich, daß die Finanzämter anhand der vorgenommenen bezw. vorzunehmenden Umsatz- 
steuerbetriebsprüfungen bei buchführenden und sonstigen zuverlässigen Steuerpflichtigen aus- 
reichendes Material haben, um zu den bekanntgegebenen Richtlinien und Bruttogewinnsätzen und 
zur Festsetzung von Reingewinnsätzen Stellung nehmen zu können. Sodann ist mit Sachverstän- 
digen in eine eingehende Erörterung der anzuwendenden Sätze an sich und ihre Benutzung im 
Einzelfalle einzutreten. Ist dieses geschehen, ersuche ich, mit den benachbarten Finanzämtern 
die gefundenen Sätze auszutauschen. 
Zwecks Herbeiführung einer Angleichung der Sätze in wirtschaftlich gleichliegenden Bezirken 
beabsichtige ich, nach Ostern Besprechungen mit ‚den Herren Amtsleitern abzuhalten. Ich ersuche 
um Meldung bis zum 11. 4. d. J., mit welchen Ämtern eine gemeinschaftliche Besprechung tür 
erforderlich gehalten wird. 
Ich weise darauf hin, daß die Veranlagung der übrigen Pflichtigen, d. h. der buchführenden 
Gewerbetreibenden und der freien Berufe, durch die obigen Ausführungen nicht berührt wird 
und ohne Verzögerung durchzuführen ist. 
Bei der Berichterstattung zum 1. September 1927 über die Erfahrungen bei der Frühjahrs- 
veranlagung ersuche ich um eingehende Stellungnahme hinsichtlich der Brauchbarkeit der an- 
liegenden Aufstellung. Insbesondere ersuche ich, Vorschläge für die Verbesserung und den 
Ausbau der Richtlinien — auch hinsichtlich etwaiger nicht berücksichtigter Berufszweige — 
zu machen. 
gez. Denhard. 
Beglaubigt ; 
gez. Unterschrift. 
Steuerinspektor. 
Landesfinanzamt Karlsruhe. 
L Schätzung nach Tagesverdienstsätzen für 1926. 
Bei mittleren und kleineren Betrieben, namentlich beim Handwerk, zeigt es sich, daß die 
Richtsätze bei den oft schwer feststellbaren Umsätzen zu keinem befriedigenden Ergebnis führen. 
Dies gilt namentlich für kleinere Handwerksbetriebe nachstehender Art: Anstreicher, Bäcker, 
Friseure, Blechner und Installateure, Polsterer, Sattler, Schlosser, Schmiede, Schreiner, Schuh- 
macher und Schneider. Um hier ein angemessenes Ergebnis zu erreichen, empfiehlt es sich, 
falls bei den einzelnen Gewerbebetrieben ‚keine besonderen Verhältnisse vorliegen (eine Arbeits- 
unfähigkeit, Krankheit oder dergl.), von dem Verdienst auszugehen, den ein gelernter Arbeiter 
hat. Für den gelernten Arbeiter kommt für 1926 ein durchschnittlicher Stundenlohn von etwa 
0,90 A#, also ein Lohn von 7,— A% für den achtstündigen Arbeitstag in Frage. Schließt man 
hieraus auf den Verdienst des Meisters selbst, so ist für diesen anzusetzen: 
Tagesverdienst netto... . 0.000000 7,— PM, 
Hierzu als Verdienst des Meisters für jeden bei ihm beschäftigten 
Gehilfen ....0.0.0.00.. en — RM, 
und für jeden Lehrling .... 20050 AM 
Der hiernach schätzungsweise Tagesverdienst wäre mit 300 Arbeitstagen (bei Friseuren mit 
360 Tagen) zu vervielfachen. Dieser Betrag erhöht sich noch um 20% für den Verdienst an 
Material, das bei Ausführung der Arbeit vom Handwerker geliefert wird (bei Friseuren für den 
Verkauf von Seifen, Parfümerien usw.). 
Beschäftigt z. B. ein Meister einen Gehilfen und einen Lehrling, so ergibt sich ein Tages- 
verdienst von 7 we —+ 0,50 == 9,50 %%, bei 300 Arbeitstagen ein Gesamtverdienst von 2850 AM. 
hierzu 20% als Verdienst für Materiallieferung ...... . 570 PM, 
Gesamteinkommen . . 0 34208 
Bei Saisongewerben, bei denen keine 300 Tage gearbeitet wird, wird sich die kürzere Ar- 
beitszeit regelmäßig durch höhere Löhne ausgleichen. 
nn 
15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.