fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

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beitersekretäre vorhanden sind, Rechnung zu tragen. Das Arberts 
kammergesetz siet seinerzeit über der Frage der Zulassung der Ar 
beitersekretäre. Man sah Arbeitskammern ohne diese unabhän 
gigen, im Verhandeln geschulten Persönlichkeiten als ein Unding 
an und wollte sich selbst in derr Kreisen der Arbeiter lieber weiter 
ohne Arbeitskammern behelfen, als mit so unbefriedigend zusam 
mengesetzten. 
In den Reichstagsverhandlungen von 1911 wurde von fast 
allen Rednern die Bedeutung der Personenfrage betont. Es mußte 
umso bedenklicher erscheinen, wenn unter dem Scheine der Parität 
sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeiter-Vertreter geltend 
machte, die Fachausjchiisse nach außen hin als staatliche Organi- 
sationen auftraten und ihren Gutachten das Gewicht amtlicher Fest 
stellungen zufiel. Nach dem Willen der Reichsregierung (Staats 
sekretär vr. Delbrück, Reichstagsrede vom 28. November 1911) 
sollten die Fachausschüsse eine neutrale, unparteiische, objektive Stelle 
sein, um die Verhältnisse der Heimarbeiter festzustellen. Auf ihre 
Gutachten sollte sich der weitere Ausbail der Heimarbeiter-gesetzgebung 
stiitzen. Wie nun, wenn dieser Unterbau trügerisch war? 
Ter Gewerkverein der .Heimarbeiterinnen nahm in einem 
Flugblatt scharfe Stellung gegen die Verordnung, und auch von 
niederer Seite wäre der Sturm dagegen sehr stark gewesen, hätte 
iiicht kiirze Zeit nach dein Erlaß der Krieg alles Interesse auf sich 
gelenkt. So ging die Verordnung, die so recht ein Kind jener gewerk- 
schaftssenrdlichen voraugiistlichen Stimmung war, in dein gewaltigen 
Erleben der ersten Kriegszeit fast unbemerkt unter. Erst ein Jahr 
später wiirde die Frage durch die erste Heiniarbeitkonferenz wieder 
aufgegriffen und in einer Eingabe an den Bundesrat unter Be- 
ruftlng auf die in den Verhandlungen mit den Reichstagskom 
missionsmitgliedern von der Reichsregiernng gemachten Zusiche- 
rungen die Zulassung unabhängiger, sozial geschulter Persönlich 
keiten, auch wenn sie nicht dem Gewerbe angehört haben oder ihm 
angehören, gefordert. Der Bundesrat hat dieser Eingabe durch 
eine Wänderung der ersten Verordnung entsprochen. Nach den 
neuen Bestimmungen dürfen als Vertreter der Gewerbetreibenden
	        
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