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beitersekretäre vorhanden sind, Rechnung zu tragen. Das Arberts
kammergesetz siet seinerzeit über der Frage der Zulassung der Ar
beitersekretäre. Man sah Arbeitskammern ohne diese unabhän
gigen, im Verhandeln geschulten Persönlichkeiten als ein Unding
an und wollte sich selbst in derr Kreisen der Arbeiter lieber weiter
ohne Arbeitskammern behelfen, als mit so unbefriedigend zusam
mengesetzten.
In den Reichstagsverhandlungen von 1911 wurde von fast
allen Rednern die Bedeutung der Personenfrage betont. Es mußte
umso bedenklicher erscheinen, wenn unter dem Scheine der Parität
sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeiter-Vertreter geltend
machte, die Fachausjchiisse nach außen hin als staatliche Organi-
sationen auftraten und ihren Gutachten das Gewicht amtlicher Fest
stellungen zufiel. Nach dem Willen der Reichsregierung (Staats
sekretär vr. Delbrück, Reichstagsrede vom 28. November 1911)
sollten die Fachausschüsse eine neutrale, unparteiische, objektive Stelle
sein, um die Verhältnisse der Heimarbeiter festzustellen. Auf ihre
Gutachten sollte sich der weitere Ausbail der Heimarbeiter-gesetzgebung
stiitzen. Wie nun, wenn dieser Unterbau trügerisch war?
Ter Gewerkverein der .Heimarbeiterinnen nahm in einem
Flugblatt scharfe Stellung gegen die Verordnung, und auch von
niederer Seite wäre der Sturm dagegen sehr stark gewesen, hätte
iiicht kiirze Zeit nach dein Erlaß der Krieg alles Interesse auf sich
gelenkt. So ging die Verordnung, die so recht ein Kind jener gewerk-
schaftssenrdlichen voraugiistlichen Stimmung war, in dein gewaltigen
Erleben der ersten Kriegszeit fast unbemerkt unter. Erst ein Jahr
später wiirde die Frage durch die erste Heiniarbeitkonferenz wieder
aufgegriffen und in einer Eingabe an den Bundesrat unter Be-
ruftlng auf die in den Verhandlungen mit den Reichstagskom
missionsmitgliedern von der Reichsregiernng gemachten Zusiche-
rungen die Zulassung unabhängiger, sozial geschulter Persönlich
keiten, auch wenn sie nicht dem Gewerbe angehört haben oder ihm
angehören, gefordert. Der Bundesrat hat dieser Eingabe durch
eine Wänderung der ersten Verordnung entsprochen. Nach den
neuen Bestimmungen dürfen als Vertreter der Gewerbetreibenden