Hutmacher.
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^^ninach nun und zu Bekräftigung auch Erhaltung Handwerks-
^ewohnheit, damit desto mehr gute Correspondence, Disciplin und
^'nigkeit mit den unsrigen hinwiederum mit den ihrigen halten,
gehen und verleihen wir ihnen allerseits unsere Articull und
immaszen sie Anno 1595 den 6ten Martii von der ehrbaren
henamentlich Stettin, Hamburg, Wismar, Rostock und
^iöllen Abgesandten des Hutmacher-Amts allhier berahmet und
bliebet worden, folgendergestalt und also:
Voji des Amts Bestellung der Alteyleute Reisen.
I- Obwohl das Amt vor diesmal von Augustin Hennemann,
"^fenz Leneker, Hans Hennemann, Albrecht Wilhelm Zemsch,
^^vid Schneider, Martin Andres Hindrich Peter Gau, Daniel Storll
^Setzet, ist denselben zugelassen, hinführo sich zu mehren, zu
und einhalten den Articuln zu Folge zu leben.
2. Nachdem auch Augustin Hennemann der älteste Meister dieses
allhier ist, soll derselbe seines Alters und Wohlverhaltens
als auf Recommendation des Rigaischen Amts, welches für
und den vereinigten Werksgenossen die Handwerks-Gewohn-
mit den unsern zu halten verpflichtet, nun und zuerst zum
^^ermann des hiesigen Amts auf zween Jahre gesetzet und be-
sein.
. 3- Dieselbe als wohl succedirende Alterleute, welche die Amts
^'■^der hinforder alle zween Jahre auf Johanni kiesen mögen, sollen
guten Gewiszen dem Amte wohl fürstehen und dessen Bestes
<5 L dem soll das Amt eine eigene Lade mit 3 Schlü^eln ver
haben, darin sie ihres Amts Schrägen, Articull, Einkünfte
Rechnung verwahren können.
. 5. Das soll der zu jeder Zeit gekoren dieses Amtes Ältermann
^^en und die beiden Beisitzer ein Jeglicher einen Schlüsse zu
Laden haben.
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^ fi-Wer ^um Aeltennann gekoren wird, der soll sich innerhall,
l ^Vn dem Amtsherren praesentiren, von demselben sich con-
hen lassen bei Poen 26 Mrk.
7- Solchen .u jeder Zeit contirmirten Aeltermann sollen der Amts-
^ und .Schwestern, jnng und alt, in allen des Amts hdhgen
gehorsamen; wer sich desren weygert, soll in des m s
Strafe auf 20 Mrk verfallen sein.