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der Anzahl von Teilungen, welche sich auf den in Blech
büchsen verpackten Bändern befinden und die Phorphormasse
enthalten, abgehoben werden dürfen, wobei zum Zwecke des
Banderole-Auflegens die Blechbüchsen durch die Waren
expediteure in irgend welchen Räumlichkeiten untergebracht
werden können (C. 00, Nr. 7999).
Zündhölzer unterliegen auch bei der Einfuhr der
Akzise, und zwar: 1. sogenannte schwedische: 1 Kop. für
das Päckchen mit nicht mehr als 75 Stück Zündhölzchen,
2 Kop. bei 75 bis 100 Stück, 3 Kop. bei 150 bis 225 Stück,
4 Kop. bei 225 bis 300 Stück Inhalt. 2. — alle andern Zünd
hölzer zahlen das Doppelte der zu P. 1 genannten Sätze.
124. Gerbstoffe:
1. Gerbrinden und alle natürlichen Gerbstoffe,
nicht zu Pulver zerrieben, für das Pud Roh
gewicht 0,0772 R
Vertragsgemäss bis 18./ZI. XII. 1915: Aus 1.
Gerbrinde, für das Pud Rohgewicht 0,06 R
Vertragsgemäss (Italien): Aus 1. Sumach auch
gestossen oder gemahlen, für das Pud Rohgewicht 0,07 l ,U R
Anmerkung. Quebrachoholz in Balken
und Scheiten und Mimosenrinde (ausser in Pulver
form) sind zollfrei.
2. dieselben, zu Pulver zerrieben, mit Aus
nahme von Sumach, der in jeder Form nach P. 1
dieses Artikels verzollt wird, für das Pud . . . 0,22 1 / 2 R
3. Gerbstoffextrakte jeder Art, ausser Gallus-
und Sumachextrakt, für das Pud 0,75 R
3. Vertragsgemäss: Gerbstoffauszug jeder Art,
ausser Galläpfel und Sumachauszug, für das Pud 0,75 R
Kastanienholz, das fast ausschliesslich als
Material für Gerb- und Farbextrakte dient — nach den ent
sprechenden Punkten des Art. 124 (C. 93, Nr. 15 556).
125. Natürliche Farbstoffe:
1. vegetabilische, mit Ausnahme der besonders
genannten:
a) nicht zerkleinert, Querzitron in jeder
Form; Farbholz in Scheiten und
Klötzchen, für das Pud 0,09 R
b) in Pulverform; Farbholz, zerrieben und
zerkleinert, für das Pud 0,45 R
2. mineralische:
a) Farbton und Farberden jeder Art:
Kasseler, Siena, Veroneser, farbiger