fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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der Anzahl von Teilungen, welche sich auf den in Blech 
büchsen verpackten Bändern befinden und die Phorphormasse 
enthalten, abgehoben werden dürfen, wobei zum Zwecke des 
Banderole-Auflegens die Blechbüchsen durch die Waren 
expediteure in irgend welchen Räumlichkeiten untergebracht 
werden können (C. 00, Nr. 7999). 
Zündhölzer unterliegen auch bei der Einfuhr der 
Akzise, und zwar: 1. sogenannte schwedische: 1 Kop. für 
das Päckchen mit nicht mehr als 75 Stück Zündhölzchen, 
2 Kop. bei 75 bis 100 Stück, 3 Kop. bei 150 bis 225 Stück, 
4 Kop. bei 225 bis 300 Stück Inhalt. 2. — alle andern Zünd 
hölzer zahlen das Doppelte der zu P. 1 genannten Sätze. 
124. Gerbstoffe: 
1. Gerbrinden und alle natürlichen Gerbstoffe, 
nicht zu Pulver zerrieben, für das Pud Roh 
gewicht 0,0772 R 
Vertragsgemäss bis 18./ZI. XII. 1915: Aus 1. 
Gerbrinde, für das Pud Rohgewicht 0,06 R 
Vertragsgemäss (Italien): Aus 1. Sumach auch 
gestossen oder gemahlen, für das Pud Rohgewicht 0,07 l ,U R 
Anmerkung. Quebrachoholz in Balken 
und Scheiten und Mimosenrinde (ausser in Pulver 
form) sind zollfrei. 
2. dieselben, zu Pulver zerrieben, mit Aus 
nahme von Sumach, der in jeder Form nach P. 1 
dieses Artikels verzollt wird, für das Pud . . . 0,22 1 / 2 R 
3. Gerbstoffextrakte jeder Art, ausser Gallus- 
und Sumachextrakt, für das Pud 0,75 R 
3. Vertragsgemäss: Gerbstoffauszug jeder Art, 
ausser Galläpfel und Sumachauszug, für das Pud 0,75 R 
Kastanienholz, das fast ausschliesslich als 
Material für Gerb- und Farbextrakte dient — nach den ent 
sprechenden Punkten des Art. 124 (C. 93, Nr. 15 556). 
125. Natürliche Farbstoffe: 
1. vegetabilische, mit Ausnahme der besonders 
genannten: 
a) nicht zerkleinert, Querzitron in jeder 
Form; Farbholz in Scheiten und 
Klötzchen, für das Pud 0,09 R 
b) in Pulverform; Farbholz, zerrieben und 
zerkleinert, für das Pud 0,45 R 
2. mineralische: 
a) Farbton und Farberden jeder Art: 
Kasseler, Siena, Veroneser, farbiger
	        
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