Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Macht, auch im Interesse der Gesellschaft selbst, ruhig zugeben 
und wird dadurch doch nicht zu der Folgerung gedrängt, daß 
dieses Bedürfnis gerade durch Bindung des Stimmrechts anderer 
Aktien zugunsten der Verwaltung befriedigt werden müßte. Es 
kann doch kaum gebilligt werden, daß diese Machterweiterung 
sich ausschließlich auf Kosten der Gesellschaft 
selbst d.h. in Wirklichkeit der nicht zur herrschenden oder die 
Herrschaftsmacht 'anstrebenden Gruppe gehörigen Aktionäre voll- 
zieht, ohne jeden Kapitaleinsatz von seiten der Be- 
günstigten, mag auch im übrigen der Grundsatz der Adäquität 
von Kapitalbeteiligung und Mitbestimmungsrecht schon längst 
auch rechtlich verlassen oder, wie namentlich im Ausland®), nie- 
mals voll zum Durchbruch gelangt sein. Denn die Verwaltung 
oder die herrschende Gruppe sichert sich die Beherrschung der 
ausgegebenen Aktien lediglich dadurch, daß sie den Übernehmern 
Vorteile gewährt, die einen Anreiz dazu bilden, sich der Stimm- 
rechtskontrolle zu unterwerfen, oder durch Entnahme von Mitteln 
aus dem Vermögen der Tochtergesellschaft. Nur wenn die Unter- 
niehmensaktionäre auch an der Tochtergesellschaft maßgebend 
beteiligt sind, hat indirekt die Übernahme der Aktien durch die 
Tochtergesellschaft auch ein Kapitalopfer d.h. nur eine Kapital- 
verschiebung bei den Unternehmensaktionären zur Folge; dieses 
kann ihnen aber, da die Tochtergesellschaft ihr rechtlich selb- 
ständiges Vermögen hat und der Unternehmensaktionär neue 
Mittel aus eigenem Vermögen der Gesellschaft nicht zuführt, 
kaum gutgebracht werden und zu einer anderen Beurteilung 
nötigen. Es muß nun nochmals zur Klarstellung darauf hin- 
gewiesen werden — eine Feststellung, die sich bei nicht völlig 
oberflächlicher Lektüre meiner Ausführungen für jeden von selbst 
versteht, aber bei der sehr verschiedenartigen Verwendung der 
Bezeichnung „Verwaltungsaktien‘“ nicht ganz überflüssig er- 
scheint —, daß die von mir vertretene Gleichstellung von Ver- 
waltungs- und eigenen Aktien hinsichtlich des Stimmrechts sich 
nur auf die Aktien bezieht, deren Stimmrecht de facto in der 
Hand der Verwaltung liegt. Fehlen vertragliche Bindungen 
zugunsten der Verwaltung oder werden die Aktien an eine Ge- 
sellschaft begeben, die nicht von der Mutter gesellschaft be- 
herrscht wird, an der aber die von der emittierenden AG. be- 
günstigte Aktionärgruppe gleichfalls bestimmenden Einfluß aus- 
übt, so ist nicht der geringste Grund vorhanden, den Übernehmern 
der Aktien das Stimmrecht zu versagen. Identität zwischen der 
Gesellschaft und dem Inhaber des Stimmrechts fehlt dann in 
jeder Beziehung. So betrachtet wirkt die hier vertretene Auf- 
fassung keineswegs so revolutionierend, wie es auf den ersten 
3) Vgl. die Übersicht bei Schmulewitz S. 1524f. 
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