Macht, auch im Interesse der Gesellschaft selbst, ruhig zugeben
und wird dadurch doch nicht zu der Folgerung gedrängt, daß
dieses Bedürfnis gerade durch Bindung des Stimmrechts anderer
Aktien zugunsten der Verwaltung befriedigt werden müßte. Es
kann doch kaum gebilligt werden, daß diese Machterweiterung
sich ausschließlich auf Kosten der Gesellschaft
selbst d.h. in Wirklichkeit der nicht zur herrschenden oder die
Herrschaftsmacht 'anstrebenden Gruppe gehörigen Aktionäre voll-
zieht, ohne jeden Kapitaleinsatz von seiten der Be-
günstigten, mag auch im übrigen der Grundsatz der Adäquität
von Kapitalbeteiligung und Mitbestimmungsrecht schon längst
auch rechtlich verlassen oder, wie namentlich im Ausland®), nie-
mals voll zum Durchbruch gelangt sein. Denn die Verwaltung
oder die herrschende Gruppe sichert sich die Beherrschung der
ausgegebenen Aktien lediglich dadurch, daß sie den Übernehmern
Vorteile gewährt, die einen Anreiz dazu bilden, sich der Stimm-
rechtskontrolle zu unterwerfen, oder durch Entnahme von Mitteln
aus dem Vermögen der Tochtergesellschaft. Nur wenn die Unter-
niehmensaktionäre auch an der Tochtergesellschaft maßgebend
beteiligt sind, hat indirekt die Übernahme der Aktien durch die
Tochtergesellschaft auch ein Kapitalopfer d.h. nur eine Kapital-
verschiebung bei den Unternehmensaktionären zur Folge; dieses
kann ihnen aber, da die Tochtergesellschaft ihr rechtlich selb-
ständiges Vermögen hat und der Unternehmensaktionär neue
Mittel aus eigenem Vermögen der Gesellschaft nicht zuführt,
kaum gutgebracht werden und zu einer anderen Beurteilung
nötigen. Es muß nun nochmals zur Klarstellung darauf hin-
gewiesen werden — eine Feststellung, die sich bei nicht völlig
oberflächlicher Lektüre meiner Ausführungen für jeden von selbst
versteht, aber bei der sehr verschiedenartigen Verwendung der
Bezeichnung „Verwaltungsaktien‘“ nicht ganz überflüssig er-
scheint —, daß die von mir vertretene Gleichstellung von Ver-
waltungs- und eigenen Aktien hinsichtlich des Stimmrechts sich
nur auf die Aktien bezieht, deren Stimmrecht de facto in der
Hand der Verwaltung liegt. Fehlen vertragliche Bindungen
zugunsten der Verwaltung oder werden die Aktien an eine Ge-
sellschaft begeben, die nicht von der Mutter gesellschaft be-
herrscht wird, an der aber die von der emittierenden AG. be-
günstigte Aktionärgruppe gleichfalls bestimmenden Einfluß aus-
übt, so ist nicht der geringste Grund vorhanden, den Übernehmern
der Aktien das Stimmrecht zu versagen. Identität zwischen der
Gesellschaft und dem Inhaber des Stimmrechts fehlt dann in
jeder Beziehung. So betrachtet wirkt die hier vertretene Auf-
fassung keineswegs so revolutionierend, wie es auf den ersten
3) Vgl. die Übersicht bei Schmulewitz S. 1524f.
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