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durch das sogen. Zehnstundengesetz dieser ungemessenen Ausbeutung
der Arbeitskraft ein Ziel gesetzt.
Stand der Gesetzgebung bezüglich des Maximal-Arbeitstages.
England und ebenso einige Staaten Nordamerikas haben keinen
allgemeinen Maximal-Arbeitstag, beschränken denselben vielmehr auf die
sogen, „geschützten Personen" (Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter
bis 18 Jahre), thatsächlich sind aber diese Bestimmungen auch für die
erwachsenen Arbeiter Regel geworden*).
Nächst England hat Frankreich zuerst den Maximal-Arbeitstag
in seine Gesetzgebung ausgenommen, und zwar ohne Beschränkung
auf Alter und Geschlecht.
Das Gesetz vom 9. September 1848 bestimmt:
„Art. 1. Das Tagewerk des Arbeiters in Fabriken und Hüttenwerken darf
zwölf Stunden wirklicher Arbeit nicht übersteigen." Ausnahmen sind be
sondern Verwaltungs-Reglements vorbehalten (Art. 2). „Art. 8. Die Gebräuche und be
sondern Vereinbarungen, durch welche vor dem 2. März für gewisse Gewerbe der Arbeitstag
auf weniger als zwölf Stunden festgesetzt worden, werden hierdurch nicht berührt."
Durch Decret vom 17. Mai 1851 wurden dann folgende gewerbliche Arbeiten au sgcnom-
m e n : die Arbeiten zur Bedienung des Feuers in den Oefen, Trockenapparaten und Trvckenanstal-
ten, oder unter den Kesseln zum Auskochen, zum Auslaugen und Aviviren (Auffrischen) der Farben,
die Arbeiten der zur Bedienung der Dampfmaschinen angestellten Heizer, der Arbeiter,
welche vor Oeffnung der Werkstätten das Feuer anzuzünden haben, der Nachtwächter, die
Decatirungsarbeiten, Fabrication und Trocknen des Tischlerleims, das Heizen in den Seifen
fabriken, Vermahlen des Getreides, Arbeiten in den Buch- und Stein-Druckereien, Schmel
zung, Läuterung, Verzinnung und Galvanisirung der Metalle, Fertigung von Kriegs-
geschossen. Gleicherweise ausgenommen sind: das Reinigen der Maschinen am Schluß des
Tagewerks; die Arbeiten, welche durch einen Unfall an einer Bewegungsmaschine, einem
Dampfkessel, an der Ausrüstung oder dem Gebäude einer Hütte, oder durch jeden andern
Fall höherer Gewalt unmittelbar nothwendig gemacht werden. Die Dauer der wirklichen
Arbeit kann ferner über die gesetzlichen Grenzen hinaus verlängert werden: um eine Stunde
am Schluß des Arbeitstages zum Waschen und Aufhängen der Zeugwaaren in den Fär
bereien, den Waschanstalten und den Kattunfabriken ; uin zwei Stunden in den Zucker-Raffinerieñ
und in den chemischen Fabriken; um zwei Stunden während einhundert und zwanzig
Arbeitstagen im Jahre, nach der Wahl der Leiter der Anlagen, in den Färbereien, Zeug
druckereien und Appretiranstalten. Jedoch muß in diesem Falle vorher Anzeige gemacht
werden, während welcher Tage von diesem Recht Gebrauch genmcht werden soll.
Die Schweiz hat durch das Bundesgesetz von 1877 Frankreich weit
überholt durch Festlegung eines elfstündigen Arbeitstages.
„Art. 11. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr
als elf Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als
zehn Stunden betragen und muß in die Zeit zwischen 6 Uhr bezw. in den Sommer-
*) Die bezüglichen gesetzlichen Bestinunungen sind bereits oben (S. 26 ff. und S. 35 f-) :
dargelegt worden.